Künftig kein europäisches Medienbündel” bei Namensaktien-Gesellschaften

Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Namens­ak­tien soll es eine Klar­stel­lung des Anwen­dungs­be­reichs der Pflicht zur EU-wei­ten Ver­brei­tung von HV-Bekannt­ma­chun­gen 121 IVa AktG) geben. Dies sieht – wie man hört – der im Dezem­ber zu erwar­tende Regie­rungs­ent­wurf der Akti­en­rechts­no­velle 2012” vor (dazu auch hier). Ein Weg­fall der Ver­sor­gung eines euro­päi­schen Medi­en­bün­dels” mit der Nach­richt, dass eine Haupt­ver­samm­lung bevor­steht, ist zu begrü­ßen. Schließ­lich kön­nen die Namens­ak­tio­näre mit Hilfe des Akti­en­re­gis­ters per­sön­lich adres­siert wer­den. Für bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien bleibt es bei der vier­fa­chen (!) Ankün­di­gung der Haupt­ver­samm­lung: auf der Inter­net­seite des elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­gers, auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft (§ 124a AktG), durch Mit­tei­lun­gen an die Ban­ken zur Wei­ter­lei­tung (§ 125 I AktG) und zusätz­lich durch Zulei­tung an das sog. Medi­en­bün­del. (Zur Kri­tik schon hier).

Diese Medien …, bei denen davon aus­ge­gan­gen wer­den kann, dass sie die Infor­ma­tion in der gesam­ten Euro­päi­schen Union ver­brei­ten” (§ 121 IVa AktG) sind eine mys­te­riöse Erfin­dung der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie. Wieso sollte etwa das Han­dels­blatt die Nach­richt dru­cken, dass in einem Monat irgend­eine fin­ni­sche oder grie­chi­sche Akti­en­ge­sell­schaft eine HV abhält? Würde das Blatt damit gefüllt, die Leser flö­hen in Scha­ren. Für die Medien in den ande­ren EU-Staa­ten, die mit der Bekannt­ma­chung” der Ver­samm­lun­gen deut­scher Akti­en­ge­sell­schaf­ten geflu­tet wer­den, gilt das­selbe. Die gesamte Rege­lung gehört auf den Prüf­stand. Die Rechts­mei­nung, dass bereits die Ver­öf­fent­li­chung im elek­tro­ni­schen Bun­des­an­zei­ger die gefor­derte Zulei­tung” sei (Noack/​Zetzsche, in: Köl­ner­Kom­mAktG, 3. Aufl. 2010, § 121 Rdn. 163 ff.), hat sich bis­her lei­der nicht durch­set­zen kön­nen. So bezah­len die Gesell­schaf­ten eben wei­tere 250 € (an den Bun­des­an­zei­ger-Ver­lag für die Extra-Zulei­tung; es gibt auch andere Dienst­leis­ter für das Überflüssige). 

(Bei­trag erst­pu­bli­ziert am 14.11.2011 im Han­dels­blatt-Rechts­board).

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .