Missbräuchliche Anfechtungsklage: Schadensersatz!

Ver­lie­ren die Instanz­ge­richte doch die Geduld mit räu­be­ri­schen Aktio­nä­ren? Nach den Zapf”-Urteilen des LG und OLG Frankfurt/​Main hat jetzt das LG Ham­burg (321 O 430/07 v. 15.6.2009) aus § 826 BGB ver­ur­teilt. Was war gesche­hen? Ein Berufs­klä­ger (für Ken­ner der Szene: mit Zustell­adresse in Dubai) hatte mit einem Akti­en­an­teil von 0,0001% eine Anfech­tungs­klage gegen einen Beschluss der E‑AG über eine Sach­ka­pi­tal­erhö­hung erho­ben; die Betei­li­gung war zuvor mit der F‑AG ver­ab­re­det wor­den. Sie ist dar­auf­hin geschei­tert. Ein Aktio­när der F‑AG, der seine Aktien als Sach­ein­lage hatte ein­brin­gen wol­len, obsiegt mit sei­ner Scha­dens­er­satz­klage über 50 000 €.

Das LG befin­det: Es gilt die Treue­pflicht, gesell­schafts­recht­li­che Mit­glieds­rechte (nur) unter Berück­sich­ti­gung der Inter­es­sen der Mit­ak­tio­näre aus­zu­üben (BGHZ 103, 184). Fer­ner unter­liegt auch die Anfech­tungs­be­fug­nis unge­ach­tet ihrer Kon­troll­funk­tion den Schran­ken des § 242 BGB und dem Ver­bot des Rechts­miss­brauchs (BGHZ 107, 296). Ein Aus­nah­me­tat­be­stand der Rechts­miss­bräuch­lich­keit ist immer dann gege­ben, wenn die Gesell­schaft durch die Anfech­tungs­klage eines Aktio­närs in grob eigen­nüt­zi­ger Weise ver­an­lasst wer­den soll, eine Leis­tung zu erbrin­gen, auf die kein Anspruch besteht (BGH NJW 1989, 2689). Sofern der Anfech­tende sich nur den Läs­tig­keits­wert” sei­ner Klage abkau­fen las­sen will und das Kla­ge­recht somit in zweck­ent­frem­de­ter Weise aus sach­frem­den Grün­den zu sei­nem eige­nen Vor­teil nutzt, liegt eine unzu­läs­sige Zweck-Mit­tel-Rela­tion vor. In die­sem Fall ist es auch uner­heb­lich, ob eine Anfech­tungs­klage erfolg­reich gewe­sen wäre.
Anhalts­punkte für ein der­ar­ti­ges Ver­hal­ten kön­nen neben der Bereit­wil­lig­keit zum Abschluss eines Ver­gleichs auch darin zu sehen sein, dass im Wesent­li­chen for­male Anfech­tungs­gründe vor­ge­bracht wer­den, der Anfech­tende nur gerin­gen Akti­en­be­sitz hat und eine Reihe gleich­ar­ti­ger Ver­fah­ren führt oder geführt hat.”

4 Kommentare

  1. Diese Indi­zien” sind nicht tragfähig:
    1) Ver­gleichs­be­reit­schaft ist gesetz­lich gewollt (§ 278 ZPO) und darf daher nicht gegen den Anfech­tungs­klä­ger ver­wen­det werden
    2) For­male Anfech­tungs­gründe sind ent­we­der Anfech­tungs­gründe oder sie sind es nicht. Wenn sie es aber sind, darf ihre Gel­tend­ma­chung nicht gegen den Anfech­tungs­klä­ger ver­wen­det werden
    3) Dass der Anfech­tende nur gerin­gen Akti­en­be­sitz hat, spielt eben­falls keine Rolle, sonst hätte der Gesetz­ge­ber Aktio­nä­ren mit gerin­gem Anteils­be­sitz das Anfech­tungs­recht ver­weh­ren müssen
    4) Es bleibt das Indiz, dass der Aktio­när bereits eine Reihe gleich­ar­ti­ger Ver­fah­ren führt oder geführt hat, mit­hin als Berufs­klä­ger erkannt ist. Die­ses Indiz weist aber nicht in eine ein­deu­tige Rich­tung: es kann ja auch ein an der Recht­mä­ßig­keit von Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüs­sen beson­ders inter­es­sier­ter Aktio­när sein, der des­halb dau­ernd klagt oder kla­gen muss, weil die Gesell­schaf­ten ord­nungs­ge­mäße Beschlüsse nicht hinbekommen.

    Frage: Wenn es doch letzt­lich um das Ver­hin­dern von Son­der­vor­tei­len geht, warum gestal­tet man eigent­lich die Anfech­tungs­klage nicht aktio­närskla­gen­ähn­lich aus? So könn­ten etwa durch eine Anfech­tung eines Ein­zel­nen sämt­li­che Aktio­näre der Gesell­schaft Par­tei des Anfech­tungs­s­rechts­streits wer­den. Schließ­lich wirkt das Urteil ja jetzt schon gegen alle gem. § 248 AktG. Dann müsste der Anfech­tungs­klä­ger einen im Ver­gleichs­weg erziel­ten wirt­schaft­li­chen Vor­teil stets mit allen ande­ren tei­len, ergo ver­löre er einen erheb­li­chen Anreiz zur Kla­ge­er­he­bung, ohne dass ihm aber, wenn er denn unbe­dingt will, die Mög­lich­keit genom­men wird, Aktio­närs­po­li­zist zu spielen.

  2. 1.) gesetz­lich gewollt” — ja, aber nur da, wo jemand ernst­haft einen Anspruch zu haben glaubt. Sonst han­delt es sich um einen Miss­brauch pro­zes­sua­ler Rechte.
    2.) Doch — man darf sie (zumin­dest prae­ter legem) schließ­lich gewichten.
    3.) Es spielt des­halb eine Rolle, weil es zeigt, dass kei­ner­lei legi­ti­mes wirt­schaft­li­ches Inter­esse hin­ter der Klage steckt, son­dern der pure Ver­such, diese als Hebel zur Nöti­gung zu nut­zen. Man betrachte nur die recht­stat­säch­li­chen Baums-Studien.
    4.) Schauen Sie sich doch ein­mal die ein­schlä­gi­gen Berufs­klä­ger an! Deren Zahl ist durch­aus über­schau­bar. Da muss man seine Augen schon extrem fest zuknei­fen, um nicht zu sehen, dass ein kom­mer­zi­ell-gewerb­li­ches Inter­esse hin­ter deren Vor­ge­hen steckt statt eines red­li­chen an der Recht­mä­ßig­keit beson­ders inter­es­siert seins”.
    5.) Der Vor­schlag scheint mir prima. Mir erschließt sich nicht, warum er bis­her offen­bar noch nie geäu­ßert wurde. Aber nun darf man erst ein­mal ein biss­chen auf die segens­rei­chen Wir­kun­gen des ARUG hof­fen — und viel­leicht dann ein­mal auf eine grund­le­gende Reform des Beschlussmängelrechts.

  3. Es ver­wun­dert schon, mit wel­cher Leich­tig­keit in ein ele­men­ta­res Bür­ger­recht ein­ge­grif­fen wird, näm­lich Rechts­schutz vor einem staat­li­chen Gericht zu suchen, zumal die­ses Recht ganz erheb­lich zur Befrie­dung einer Gesell­schaft bei­trägt. Gänz­lich unakkzep­ta­bel wird es dann, wenn von Drit­ten über legi­time wirt­schaft­li­che Inter­es­sen des Klä­gers spe­ku­liert wird. Völ­lig unver­ständ­lich wird die Sache schließ­lich dann, wenn sogar noch auf die Klas­si­fi­zie­rung einer Lob­by­is­ten­stu­die als Berufs­klä­ger” abge­stellt wird. Nach der Metho­dik die­ser Stu­die müsste sogar Herr Kirch dort auf­schei­nen, was natür­lich ‑soweit ich sehe- nicht der Fall ist. Die ernst­haf­ten Argu­mente hat bereits Prof. Wacker­b­arth abge­ar­bei­tet und entkräftet.

    Die Sank­tion auch einer offen­sicht­lich unbe­grün­de­ten Klage besteht darin, dass das Gericht die Klage abweist und der Klä­ger die Kos­ten zu tra­gen hat. Hier ist anzu­set­zen. Jeder­mann, und nicht nur durch Lob­by­is­ten unter­stützte Unter­neh­mens­für­spre­cher, hat ein Recht dar­auf, die­ses Urteil inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist zu erhal­ten. Ange­mes­sen heißt in die­sem Fall, das die Zeit bis zum Urteil nicht solange dau­ern darf, dass der jewei­li­gen Par­tei das obsie­gende Urteil nichts mehr nützt.

    Hier ver­sagt der Gesetz­ge­ber und er ver­sucht die­ses Ver­sa­gen im hier behan­del­ten Kon­text durch popu­lis­ti­sche Zuge­ständ­nisse zu kor­ri­gie­ren. Wenn bei­spiels­weise, wie all­ge­mein bekannt, eine Kam­mer für Han­dels­sa­chen noch nicht ein­mal geschäfts­stel­len­mä­ßig so aus­ge­stat­tet wird, dass die kam­mer opti­mal unter­stützt wird, ist die­ses unverständlich.

    Schließ­lich fehlt mir in der Dis­kus­sion die Aus­ein­an­der­set­zung mit Ver­hal­ten vie­ler ver­klag­ter Unter­neh­men. Ich spare mir hier Bei­spiele für Durch­ste­che­reien” von T‑Online bis MWG. Hierzu gibt es das Schwarz­buch der SdK. 

    Zu begrü­ßen ist, dass immer weni­ger Pri­vat­an­le­ger geschä­digt wer­den, weil diese sich vom Kapi­tal­markt zurück gezo­gen haben. Das ARUG ist ein wei­te­rer Schritt, die Rechte der Klein­an­le­ger zu beschrän­ken. Viele Berufs­klä­ger” wer­den nun den Weg über Straf­an­zei­gen gehen. Daran ist nichts zu ver­die­nen, aber darum geht es nur einer klei­nen Min­der­heit, zumal die Gegen­seite ja kos­ten­los arbeitet.

    Man sollte sich noch einmal

  4. Sehr geehr­ter Herr Jahn,
    alles was Sie tun, ist, von Ihrem eige­nen Vor­ver­ständ­nis auf den kon­kre­ten Ein­zel­fall zu schlie­ßen. Nie­mand zwei­felt daran, dass das Anfech­tungs­recht miss­braucht wer­den kann und dass man­che (von mir aus auch viele) Berufs­klä­ger dies auch tun. Aber hier geht es doch gerade darum her­aus­zu­fin­den, ob ein Miß­brauch im Ein­zel­fall vor­liegt oder nicht. Ihre Gegen­ar­gu­mente sind keine, denn Sie set­zen stets den bösen Berufs­klä­ger” voraus. 

    Davor, aus nicht trag­fä­hi­gen Indi­zien auf die böse Gesin­nung eines Klä­gers zu schlie­ßen, kann man nur nach­drück­lich war­nen: Zur Lek­türe sei Ihnen des­halb Hokus­po­kus” von Curt Goetz empfohlen.

    Mit freund­li­chen Grüßen
    Ulrich Wackerbarth

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