Neue Regeln für das Vollmachtsstimmrecht?

Kre­dit­in­sti­tute, die ihren Depot­kun­den die Wahr­neh­mung des soge­nann­ten Depot­stimm­rechts anbie­ten, sol­len von der Pflicht befreit wer­den, ihren Kun­den Wei­sungs­vor­schläge zu unter­brei­ten. Statt­des­sen soll es dem Aktio­när über­las­sen blei­ben, ob er sein Kre­dit­in­sti­tut gene­rell anwei­sen will, sein Stimm­recht im Sinne des Vor­schlags von Vor­stand und Auf­sichts­rat des Unter­neh­mens aus­zu­üben, oder ob er eine abwei­chende Ein­zel­wei­sung ertei­len will.”

Dies schla­gen vor der Deut­sche Spar­kas­sen- und Giro­ver­band (DSGV), der Bun­des­ver­band der Deut­schen Indus­trie (BDI), der Bun­des­ver­band der Deut­schen Volks­ban­ken und Raiff­ei­sen­ban­ken (BVR), der Gesamt­ver­band der Deut­schen Ver­si­che­rungs­wirt­schaft (GDV) und das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut (DAI). Eine gute Gele­gen­heit für ein ent­bü­ro­kra­ti­sier­tes Depot­stimm­recht” (s. bis­lang §§ 128, 135 AktG) sei das geplante Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz. Zur Pres­se­er­klä­rung hier.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .