Nichtigkeit der AR-Wahl wegen fehlender Protokollierung des Zählverfahrens !?

Auf der Haupt­ver­samm­lung einer nicht­bör­sen­no­tier­ten AG wer­den drei Auf­sichts­räte gewählt. Die Nie­der­schrift der Haupt­ver­samm­lung gibt an, dass durch Hand­zei­chen abge­stimmt wurde. Sodann ent­hält sie das Ergeb­nis der Abstim­mung (Zahl der Ja-Stim­men, Zahl der Nein-Stim­men, keine Ent­hal­tun­gen). Ist der Auf­sichts­rat wirk­sam bestellt? 

Nein, erklärt das LG Mün­chen I (Urt. v. 30.8.20125 HK1378/12). Das Gericht sieht einen Ver­stoß gegen § 130 II 1 AktG, der gem. § 241 Nr. 2 AktG zur Nich­tig­keit des Beschlus­ses führe. Es sei nicht ange­ge­ben wor­den, wie das Abstim­mungs­er­geb­nis ermit­telt wurde. 

Geht´s noch? Da wird also eine Auf­sichts­rats­be­stel­lung für null und nich­tig erklärt, weil nicht pro­to­kol­liert wurde, ob das Addi­ti­ons- oder das Sub­trak­ti­ons­ver­fah­ren zur Stim­men­zäh­lung ver­wandt wurde. Und dem könne, so die Kam­mer, auch nicht ent­ge­gen­ge­hal­ten wer­den, es bestehe kei­ner­lei Unklar­heit bei den Aktio­nä­ren über das Abstimmungsergebnis”. 

Wenn es eines Belegs bedarf, wonach das Beschluss­män­gel­recht zu reno­vie­ren ist, dann liegt er mit einer sol­chen Ent­schei­dung vor. Die Nich­tig­keit ist eine ganz unan­ge­mes­sene Rechts­folge für die vom Land­ge­richt ange­nom­mene Unter­las­sung. Hinzu kommt, dass bei AR-Wah­len auch keine Hei­lung durch Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter oder durch Zeit­ab­lauf in Betracht kommt (§ 242 AktG). 

In der Sache liegt das LG Mün­chen falsch. Die Art der Abstim­mung (hier: durch Hand­zei­chen) ist ange­ge­ben, eine wei­tere Beschrei­bung der prak­ti­zier­ten Stimm­aus­zäh­lung ist jeden­falls bei den über­schau­ba­ren Ver­hält­nis­sen einer bör­sen­fer­nen AG ent­behr­lich. Dass sich der Regis­ter­rich­ter, bei dem das Pro­to­koll ledig­lich ein­zu­rei­chen ist, gerade dafür inter­es­siere ist – vor­sich­tig for­mu­liert – fern­lie­gend. Das soll nach dem LG im Zusam­men­hang mit Auf­sichts­rats­wah­len aus §§ 407, 1042 AktG” aber der Fall sein. Eine schwer ver­ständ­li­che Ein­schät­zung, geht es doch bei den zitier­ten Nor­men um die Pflicht des Vor­stands, eine AR-Ergän­zung zu bean­tra­gen, wofür bei erfolg­ter Wahl gerade kein Anlass besteht – es sei denn, man sagt, die Wahl sei nich­tig, und nich­tig sei sie des­halb, weil der Regis­ter­rich­ter die Stimm­aus­zäh­lung mit­ge­teilt, aber nicht zusätz­lich erläu­tert bekommt. Ein Zir­kel, aus dem es kein Ent­kom­men gibt. 

Der auf Rechts­si­cher­heit ange­legte Norm­zweck des Erfor­der­nis­ses der Nie­der­schrift gebie­tet es, die ent­spre­chen­den Rechts­fol­gen aus § 241 Nr. 2 AktG ein­grei­fen zu las­sen”, dekre­tiert das Gericht. Die Aus­sage ist nicht nur sprach­lich wenig anspre­chend, son­dern auch ver­fehlt. Eine enge Aus­le­gung des § 130 II AktG im All­ge­mei­nen und bei bör­sen­fer­nen Gesell­schaf­ten im Beson­de­ren ist gebo­ten, um die juris­ti­sche Ver­nich­tungs­freude zu bän­di­gen. Das und noch mehr hätte im Köl­ner Kom­men­tar zum AktG, 3. Aufl. 2011, § 130 Rn. 157, 162, 354, 355 nach­ge­le­sen wer­den können … .

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