Der Berliner Kreis“ zu Reformfragen im Gesellschaftsrecht

Der Ber­li­ner Kreis” (eine jähr­lich tagende Gruppe von Pro­fes­so­ren, Rechts­an­wäl­ten, Unter­neh­mens­ju­ris­ten) hat ges­tern mit Prof. Dr. Sei­bert (BMJ) über zwei Pro­blem­be­rei­che beraten. 

Zur Neu­re­ge­lung der Kapi­tal­auf­brin­gung bei der AG” refe­rierte Dr. Jochen Vet­ter (Hen­ge­ler Muel­ler) Der Gesetz­ge­ber sollte zumin­dest im Rah­men einer klei­nen Lösung eine dem GmbH-Recht (§ 19 Abs. 4 und 5 GmbHG) ent­spre­chende Modi­fi­ka­tion der Rechts­fol­gen der ver­deck­ten Sach­ein­lage und des Hin- und Her­zah­lens in das Akti­en­recht über­neh­men. Euro­pa­recht­li­che Beden­ken hier­ge­gen bestehen nicht. Sollte der Gesetz­ge­ber sich mit einer solch klei­nen Lösung begnü­gen, sollte die tech­ni­sche Aus­ge­stal­tung im Inter­esse der Rechts­si­cher­heit in mög­lichst enger Anleh­nung an das GmbH-Recht erfol­gen. — Deut­lich vor­zugs­wür­dig ist jedoch eine dar­über hin­aus­ge­hende große Lösung, die …

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Das letzte Wort – haben jja und cbu

Die FAZ eröff­net ein Blog zu The­men des Wirt­schafts­rechts: Das letzte Wort”. Herz­lich willkommen! 

Die Welt ist vol­ler Para­gra­phen und Akten­zei­chen. Joa­chim Jahn und Corinna Bud­ras bli­cken auf Urteile, Gesetze und Ereig­nisse im Wirt­schafts­recht. Auf Akteure mit und ohne Roben; hin­ter die Kulis­sen von Jus­tiz, Anwalt­schaft und Rechts­po­li­tik. Und sie lesen zwi­schen den Zei­len der gedruck­ten Nach­rich­ten und öffent­li­chen Verlautbarungen.” 

Es beginnt mit der Ver­fas­sungs­be­schwerde gegen das FMStG:

Darf man gespannt sein auf den Rich­ter­spruch? Wohl kaum, wenn man die Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts zum Schutz von Anteils­eig­nern durch das Grund­recht auf Eigen­tum (Arti­kel 14 des Grund­ge­set­zes) kennt. Der ist näm­lich begrenzt (wie nahezu jedes andere Grund­recht auch). DAT/​Altana”, Feld­mühle”,

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Symposion für Wolfgang Zöllner

Heute ver­an­stal­tet die Juris­ti­sche Fakul­tät der Uni­ver­si­tät Tübin­gen aus Anlass des 80. Geburts­tags von Prof. Dr. Dr. h.c. Wolf­gang Zöll­ner ein Symposion. 

Es spre­chen:

  • Prof. Dr. Bar­bara Dau­ner-Lieb: Sat­zungs­au­to­no­mie im Aktienrecht 
  • Prof. Dr. Ulrich Noack: Das Akti­en­recht der Krise – das Akti­en­recht in der Krise? 
  • Prof. Dr. Dres. h.c. Kars­ten Schmidt: Refle­xio­nen über das Beschlussmängelrecht 
  • Prof. Dr. Dr. h.c. Harm Peter Wes­ter­mann: Der beson­dere Ver­tre­ter im Aktienrecht
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FMStErgG

Der Ent­wurf für ein Gesetz zur wei­te­ren Sta­bi­li­sie­rung des Finanz­mark­tes — Finanz­markt­sta­bi­li­sie­rungs­er­gän­zungs­ge­setz ist heute von der Bun­des­re­gie­rung beschlos­sen worden. 

Art. 3 („Ret­tungs­über­nah­me­ge­setz”) ent­hält die poli­tisch viel­dis­ku­tierte Ultima-Ratio-Ent­eig­nung (vor­ge­se­hene Gel­tung bis 30.6.2009). Die Auf­re­gung darum ist kaum ver­ständ­lich. Im Nor­mal­fall der Insol­venz müs­sen die Anteils­eig­ner auch zuse­hen, wie die rest­li­chen Ver­mö­gens­werte von dem Insol­venz­ver­wal­ter zuguns­ten der Gläu­bi­ger­ge­samt­heit ver­wer­tet wer­den. Und nur weil HRE nicht pleite geht, da aus bekann­ten Grün­den vom Staat gestützt, kann für die Anteils­eig­ner doch nichts ande­res gelten. 

Inter­es­san­ter und prak­tisch wich­ti­ger sind die Neu­re­ge­lun­gen in Art. 2 („Beschleu­ni­gungs­ge­setz”):

  • Die HV-Beschleu­ni­gung gilt auch, wenn Dritte die Kapi­tal­erhö­hung zeich­nen und wenn noch andere Beschluss­ge­gen­stände auf der Tages­ord­nung ste­hen (§ 7 I 4 n.F.)
  • Kapi­tal­maß­nah­men zur Reka­pi­ta­li­sie­rung
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Entsprechenserklärung zu Kodexempfehlungen als Anfechtungsgrund (BGH)

Ist die unrich­tige Kodex-Ent­spre­chens­er­klä­rung 161 AktG) eine Ver­let­zung des Geset­zes” iSv 243 I AktG? Das würde im Ergeb­nis bedeu­ten, dass die Emp­feh­lun­gen” des DCGK zu wei­te­ren Anfech­tungs­grün­den wer­den für den Fall, dass der Umgang mit die­sen Emp­feh­lun­gen” nicht kor­rekt erklärt wird. Da die Emp­feh­lun­gen teil­weise über das gel­tende Akti­en­ge­setz hin­aus­ge­hen, eröff­ne­ten sich auf diese Weise neue Feh­ler­quel­len für HV-Beschlüsse (und damit für die Aus­nut­zung durch ein­schlä­gige Klageaktivitäten). 

Der BGH hat in einer heute ergan­ge­nen Ent­schei­dung jeden­falls für die Ent­las­tungs­be­schlüsse im vor­ge­nann­ten Sinne geur­teilt. Aus den Leitsätzen: 

Eine Unrich­tig­keit der gemäß § 161 AktG vom Vor­stand und Auf­sichts­rat abzu­ge­ben­den Ent­spre­chens­er­klä­run­gen” führt wegen der darin lie­gen­den Ver­let­zung von Organ­pflich­ten zur Anfecht­bar­keit jeden­falls …

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Kölner Kommentar zum AktG: §§ 67 – 75 AktG

Im Februar ist eine wei­tere Teil­lie­fe­rung der 3. Auf­lage des Köl­ner Kom­men­tar zum Akti­en­ge­setz erschie­nen. Kom­men­ta­to­ren der §§ 67 – 75 AktG: Mar­cus Lut­ter (Bonn) und Tim Dry­gala (Leip­zig). Das Werk nimmt auch Stel­lung zu Rechts­ent­wick­lun­gen im Bereich der sog. Finanz­in­ves­to­ren. Durch das Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz 2008 und die refor­mierte EU-Kapi­tal­richt­li­nie (2006) sind neue nor­ma­tive bzw. optio­nale Vor­ga­ben entstanden. 

Zur Neu­fas­sung des § 67 AktG durch das sagen die Autoren (§ 67 Rn. 2): 

Die Ände­run­gen die­nen dem Zweck, der Gesell­schaft einen bes­se­ren Über­blick über die tat­säch­li­chen Betei­li­gungs­ver­hält­nisse zu ver­schaf­fen. Denn das Risiko, das durch das Gesetz begrenzt wer­den soll, ist das der Betei­li­gung von Finanz­in­ves­to­ren (pri­vate equity Gesell­schaf­ten und Hedge Fonds). Gegen­über die­sen Inves­to­ren wird von poli­ti­scher …

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BilMoG aktuell: Fair-Value als Wahlrecht

Nach einem Bericht des Han­dels­blat­tes ver­zich­tet das Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (Bil­MoG) in der neu­es­ten Ent­wurfs­fas­sung auf die umstrit­tene Pflicht zur Fair Value-Bewer­tung” (dazu abl. Küting vor dem Rechts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges), sie wird optio­nal ermög­licht. Auch die Akti­vie­rung von Ent­wick­lungs­kos­ten sei nur mehr als Wahl­recht vorgesehen.…

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