Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es tritt am 1.11.2008 in Kraft (Art. 25).…
Weiterlesenvon Prof. Dr. Ulrich Noack
Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet.
Es tritt am 1.11.2008 in Kraft (Art. 25).…
WeiterlesenDas Institut für Unternehmensrecht an der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf in Kooperation mit dem Institut für Gesellschaftsrecht der Universität zu Köln und der Wissenschaftlichen Vereinigung für Unternehmens- und Gesellschaftsrecht e.V. (VGR) lädt ein zur 2. Rheinischen Gesellschaftsrechtskonferenz nach Düsseldorf, Heinrich-Heine-Universität, Hörsaal 2 D, Gebäude 22.01 (Roy Lichtenstein Halle). Termin: Donnerstag, 23.10.2008, 17.00 Uhr.
Programm:
17.00: Begrüßung – Prof. Dr. Kersting
17.05 — 17.30 Uhr
Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf zum Gesellschaftsrecht
Bernd Klein (Vorsitzender Richter am OLG Düsseldorf, 6. Zivilsenat)
17.30 — 17.45 Uhr
Diskussion
17.45 — 18.30 Uhr
Aktienrechtsreform in …
WeiterlesenWas würde eigentlich anders, wenn der Staatsfonds weiterer Aktionär bei der BayernLB wird? Wie wäre bei Beteiligung einer dritten öffentlich-rechtlichen Stelle eine „solide und umsichtige Geschäftspolitik zu gewährleisten” (so § 5 FMStFV)? Woher weiß der „Lenkungsausschuss”, was gut ist und gut wird?
Inhaberstruktur bislang: „Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern halten jeweils 50 % an der BayernLB Holding AG, die ausschließlich mit der Trägerschaft für die Bayerische Landesbank zu 100 % als Institut des öffentlichen Rechts beliehen ist. … Der Sparkassenverband Bayern (SVB) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums des Innern.”…
WeiterlesenDas FMStG…
WeiterlesenDie Kommission geht gegen eine Reihe von Mitgliedsstaaten vor wegen nicht rechtzeitiger Umsetzung der Verschmelzungsrichtlinie (2005), der geänderten Kapitalrichtlinie (2006) und der Transparenzrichtlinie (2007). Rechtsgrundlage: Art. 226 EG-Vertrag. Betroffen sind Belgien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, , Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Spanien, Tschechien, Ungarn. Zunächst werden diese Staaten um eine Stellungnahme gebeten.
Übrigens: Die nächste umzusetzende Richtlinie gesellschaftsrechtlichen Gehalts ist die Aktionärsrechte-Richtlinie (bis August 2009). Der Regierungsentwurf eines ARUG wird im November erwartet. …
WeiterlesenDer Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht hat eine Stellungnahme zur geplanten Europäischen Privatgesellschaft abgegeben. Insgesamt wird das Vorhaben begrüßt und es werden etliche Vorschläge für die Ausgestaltung dieser „Euro-GmbH” gemacht.
General
1. The „Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht” (hereinafter: „the group”) welcomes the draft SPE Regulation as part of the „Small Business Act”.
2. Small and medium sized business, which to some extent find the differences in company law between Member States if not insurmountable at least extremely costly, constitute the most important target group of the new legal form.
3. Rapid and unbureaucratic formation is an important pre-requisite for the establishment of a new business or foreign subsidiary in the legal form of the …
WeiterlesenArt. 2 § 3 FMStG: Gesetzliche Kapitalerhöhung
„(1) Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens des Finanzsektors ist bis zum 31. Dezember 2009 ermächtigt, das Grundkapital bis zu 50 vom Hundert des Grundkapitals, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhanden ist, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen an den Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds) zu erhöhen. …
(2) Die Erhöhung des Grundkapitals bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung. …
(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen.”
Art. 1 § 10 Abs. 2 FMStG (Vergütung etc):
„Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung .… Bestimmungen erlassen über die von den begünstigten Unternehmen des Finanzsektors zu erfüllenden Anforderungen an
1. die …