Fragen und Antworten zur virtuellen HV

Viele Akti­en­ge­sell­schaf­ten beschrei­ten das Neu­land einer vir­tu­el­len Haupt­ver­samm­lung (VHV). Das COVI­D19-Pan­de­mie-Gesetz vom 27.3.2020 hat dafür den Weg eröff­net — und zahl­rei­che Fra­gen auf­ge­wor­fen. Nach­fol­gend zum Down­load ein Ver­such zu ant­wor­ten. Die FAQ ver­ste­hen sich als Moment­auf­nahme (Stand 28.8.2020) und sol­len wei­ter­ent­wi­ckelt wer­den. Gerne mit Bei­trä­gen, Anre­gun­gen, Kom­men­ta­ren, bes­se­ren Fra­gen und Ant­wor­ten aus ihrem/​eurem Kreise.

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Die Reform der BGB-Gesellschaft und ihr Platz im BGB

Der offi­ziöse Mau­ra­cher Ent­wurf will die Rechts­fä­hig­keit der BGB-Außen­ge­sell­schaft fest­schrei­ben, sie kon­se­quent als Rechts­trä­ger ihres Ver­mö­gens fest­le­gen, grund­sätz­lich die Gesell­schaft bei Aus­schei­den eines Gesell­schaf­ters fort­füh­ren, das akti­en­recht­li­che Sys­tem der Anfech­tungs­klage bei Beschluss­män­geln über­neh­men, Stimm­kraft und die Gewinn­ver­tei­lung nach der Anteils­quote bemes­sen, die gesamt­schuld­ne­ri­sche Haf­tung der Gesell­schaf­ter sowie einen Auf­wen­dungs- und Ver­lus­ter­satz bestim­men und die unbe­schränk­bare Ver­tre­tungs­macht der geschäfts­füh­ren­den Gesell­schaf­ter festlegen.

Kann man so machen — die GbR mutiert damit zu einer klei­nen OHG (Flei­scher DB 2020, 1107, 1113). Doch was hätte die­ser Rechts­trä­ger dann im 2. Buch des BGB im Abschnitt Ein­zelne Schuld­ver­hält­nisse” zu suchen? Nur die Gewohn­heit der Zeit­ge­nos­sen, ab den §§ 705 BGB etwas zur GbR zu fin­den, sprä­che dafür. Aber neue …

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Fragen und Antworten zur Gesellschafterversammlung bei der GmbH nach dem COVMG

Das COVMG ermög­licht in die­sem Jahr ein erleich­ter­tes Beschluss-Umlauf­ver­fah­ren bei der GmbH, das auch gegen den Wider­stand ein­zel­ner Gesell­schaf­ter betrie­ben wer­den kann. Daran knüp­fen sich zahl­rei­che Fra­gen, deren Beant­wor­tung hier ver­sucht wird: FAQ GmbH-Beschlüsse nach COVMG (PDF), Stand 27.5.2020.

Hin­weis: Die FAQ zur vir­tu­el­len HV bei der AG fin­den sich –> hier).

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Zur VHV der Bayer AG

Pre­miere geglückt — die erste vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung (VHV) einer DAX-Gesell­schaft hat am 28.4. statt­ge­fun­den, viele wei­tere kom­men in den nächs­ten Wochen dazu. Statt nach Bonn zu rei­sen (dort war ursprüng­lich die Prä­senz-HV der Bayer AG vor­ge­se­hen), konnte man welt­weit bequem die Ver­samm­lung“ online ver­fol­gen, was über 2000 Aktio­näre taten; die Anteils­prä­senz lag bei ca. 64%. Tech­nisch hat alles funk­tio­niert. Hier die Auf­zeich­nung. Gewiss mag man­cher den Zun­der einer feu­ri­gen Aktio­närs­rede ver­misst haben. Aber die HV ist kein poli­ti­sches Aktio­när­spar­la­ment mit Show­ein­la­gen, auch wenn das medial gerne so gese­hen wird. In der Sache geht es um eine infor­mierte Ent­schei­dung über die Gegen­stände der Tages­ord­nung. Zur Infor­ma­tion gehö­ren Fra­gen und Ant­wor­ten. Hier liegt …

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Fernabstimmung beim Verein

Bei sehr gro­ßen Ver­ei­nen mit hoher Mit­glie­der­zahl erscheint nur ein Bruch­teil bei der Jah­res­ver­samm­lung. Damit hat es eine ent­schlos­sene Min­der­heit leicht, Sat­zungs­än­de­run­gen zu blo­ckie­ren, da die Sperr­mi­no­ri­tät (25%) der Anwe­sen­den eher erreicht ist. Demo­kra­ti­scher wäre es, wenn alle Mit­glie­der gefragt wür­den und ihre Stimme abge­ben könn­ten – nicht nur die­je­ni­gen, die genü­gend Zeit haben, die Anreise bewäl­ti­gen und die Mühen einer mehr­stün­di­gen Ver­samm­lungs­teil­nahme auf sich neh­men. Das BGB-Ver­eins­recht hat bis­lang eine Fern­ab­stim­mung ohne Sat­zungs­grund­lage nicht vor­ge­se­hen – bis­lang. Denn im Jahr 2020 ist das anders: 

Abwei­chend von § 32 Absatz 2 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs ist ein Beschluss ohne Ver­samm­lung der Mit­glie­der gül­tig, wenn alle Mit­glie­der betei­ligt wur­den, bis zu dem vom Ver­ein gesetz­ten Ter­min min­des­tens die Hälfte der

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The COVID-19-Crisis and Company Law — Towards Virtual Shareholder Meetings”

Gesell­schaf­ten sind auf Kom­mu­ni­ka­tion auf­ge­baut und ange­wie­sen. Das gilt für die poli­tisch-soziale Gesell­schaft ebenso wie für die unter­neh­me­ri­sche. Wenn die per­sön­li­che Inter­ak­tion wegen der Pan­de­mie aus­fällt oder stark ein­ge­schränkt ist (social distancing), kön­nen weder der Geschäfts­be­trieb wei­ter­lau­fen noch die kor­po­ra­ti­ven Ver­hält­nisse (insb. Ver­samm­lun­gen) wie bis­her auf­recht­erhal­ten blei­ben. Der deut­sche Gesetz­ge­ber hat durch das COVID19‑G für Akti­en­ge­sell­schaf­ten die vir­tu­elle Haupt­ver­samm­lung ermög­licht und für die GmbH die Umlauf­be­schlüsse erleich­tert. Wie reagie­ren die ande­ren? Das hat eine For­scher­gruppe der Uni­ver­si­tät Luxem­burg unter­sucht, die über 20 Rechts­akte aus euro­päi­schen, ame­ri­ka­ni­schen und asia­ti­schen Staa­ten aus­ge­wer­tet hat. 

In einem SSRN-Arbeits­pa­pier („The COVID-19-Cri­sis and Com­pany Law — Towards Vir­tual Share­hol­der Mee­tings”) haben Zetz­sche/An­ker-Søren­sen/­Con­siglio/Ye­boah-Smith ver­schie­dene Not­stands­ge­setze im Zusam­men­hang mit den Aus­wir­kun­gen der COVID-…

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Vorsicht bei Gesellschafterbeschlüssen per Videokonferenz

Viele haben in den letz­ten Wochen erstaunt-erfreut erfah­ren, dass eine Video­kon­fe­renz quick and easy läuft. Und viel­leicht davon gehört, dass der Gesetz­ge­ber jüngst die elek­tro­ni­sche Beschluss­fas­sung sehr erleich­tert hat. Was also liegt näher, als mit­tels Zoom“ (u.a.) zu kon­fe­rie­ren und zu beschlie­ßen? Vor­sicht Falle! Wenn mor­gen Streit um den Beschluss ent­brennt, den man heute per Video­kon­fe­renz getrof­fen hat, kann es eine böse Über­ra­schung geben.

Das COVID19‑G hat zwar für die GmbH bestimmt (Art. 2 § 2), dass man ohne Prä­senz­tref­fen per Text­form beschlie­ßen kann (auch und gerade dann, wenn man­che damit nicht ein­ver­stan­den sind). Aber Text­form heißt, es muss eine les­bare Erklä­rung“ vor­lie­gen, die auf einem dau­er­haf­ten Daten­trä­ger“ gespei­chert wer­den kann …

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