Restriktionen für Staatsfonds und das Europarecht

Ges­tern gab es eine Anhö­rung im Bun­des­tags­aus­schuss für Wirt­schaft und Tech­no­lo­gie zur Ände­rung des Außen­wirt­schafts­ge­set­zes („Kon­trolle des Unter­neh­mens­er­werbs durch aus­län­di­sche Staats­fonds”). Die poli­ti­sche Seite der Ange­le­gen­heit ist hier nicht zu ver­han­deln, son­dern es sei auf zwei pro­funde rechts­wis­sen­schaft­li­che Stel­lung­nah­men hin­ge­wie­sen, die den Abge­ord­ne­ten vor­ge­legt wur­den. Sie äußern euro­pa­recht­li­che Beden­ken sowohl aus der Sicht der Nie­der­las­sungs- als auch der Kapitalverkehrsfreiheit.

Prof. Dr. Wulf-Hen­ning Roth (Bonn) kommt zu dem Ergeb­nis: Soweit § 7 Abs. 2 Nr. 6 AWG, § 53 Abs. 1 AWV den Betei­li­gungs­er­werb von gemein­schafts­frem­den Unter­neh­men regeln, bestehen aus der Sicht des Gemein­schafts­rechts keine Ein­wände. Beden­ken aus der Sicht der Nie­der­las­sungs­frei­heit, Art. 43, 48 EG, bestehen aller­dings gegen­über der in § 53 Abs. 1 AWV vor­ge­se­he­nen Behand­lung gemein­schafts­an­säs­si­ger Unter­neh­men, an denen gemein­schafts­fremde Unter­neh­men Betei­li­gun­gen von mehr als 25% Stim­men­an­teil erwer­ben. … Im Grund­satz bestehen keine Ein­wände gegen die geplante Rege­lung aus der Sicht des Wirtschaftsvölkerrechts.

Dr. Kas­par Kro­lop (Hum­boldt-Uni­ver­si­tät zu Ber­lin) nimmt an, dass der EuGH das Vor­ha­ben an der Kapi­tal­ver­kehrs­frei­heit mes­sen wird. Das bedeu­tet nicht, dass es euro­pa­recht­lich gene­rell unzu­läs­sig wäre, eine Rege­lung zur Unter­sa­gung von Inves­ti­tio­nen mit einem hohen Gefah­ren­po­ten­tial für öffent­li­che Belange zu tref­fen. Sie muss aber den stren­gen, Anfor­de­run­gen des EuGH genü­gen, die der EuGH in sei­ner Gol­den-Shares-Recht­spre­chung für die Beschrän­kung des Anteils­er­werbs auf­ge­stellt hat. Die­sen Anfor­de­run­gen genügt der Geset­zes­ent­wurf in der vor­lie­gen­den Fas­sung nicht.”

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