Überwindung der Inhabilität durch Wahl auf Vorschlag von Aktionären“

Ein Vor­stands­mit­glied in der Karenz­zeit kann die­ses Wahl­hin­der­nis über­win­den, wenn seine Wahl auf Vor­schlag von Aktio­nä­ren (erfolgt), die mehr als 25 Pro­zent der Stimm­rechte an der Gesell­schaft hal­ten” (§ 100 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AktG). Im Fall der Deut­schen Bank AG (Acker­mann) wird man sehen, wie die Pra­xis bei Gesell­schaf­ten mit Streu­be­sitz agiert. Frag­lich ist, wie die­ser Vor­schlag” in das Ver­fah­ren der Beschluss­fas­sung der Haupt­ver­samm­lung ein­zu­brin­gen ist. Dafür gibt es grund­sätz­lich drei Mög­lich­kei­ten. Der Aktio­närs­vor­schlag kann im Vor­feld der HV gemacht und vom Auf­sichts­rat (AR) in sei­nem Wahl­vor­schlag gem. § 124 Abs. 3 S. 1 AktG auf­ge­grif­fen wer­den. Der Schön­heits­feh­ler ist, dass das Quo­rum noch in der HV gefor­dert wird (Hüffer, AktG, § 110 Rn. 7b), der AR-Vor­schlag also zunächst einen inha­bi­len Kan­di­da­ten prä­sen­tie­ren würde. Wenn die pflicht­ge­mäße Ein­schät­zung des AR lau­tet, dass das Quo­rum bei Bestand bleibt (etwa weil ent­spre­chende Aktio­närs­ver­ein­ba­run­gen getrof­fen wur­den), ist es in Ord­nung, auf die Besei­ti­gung des Wahl­hin­der­nis­ses zum Zeit­punkt der Beschluss­fas­sung zu set­zen. Die zweite Option ist, dass erst in der HV aus deren Mitte ein ent­spre­chen­der Vor­schlag unter­brei­tet wird. Um die Wahl zuzu­las­sen, muss in die­sem Fall zunächst das Errei­chen des Quo­rums fest­ge­stellt wer­den (miss­ver­ständ­lich Sei­bert WM 2009, 1489, 1490, wonach eine kurze Abfrage in der Haupt­ver­samm­lung, ob 25% der Aktio­näre zustim­men wür­den” nicht geset­zes­kon­form sei). Die dritte Mög­lich­keit ist ein Wahl­vor­schlag nach § 127 AktG, der in der HV zur Abstim­mung gestellt wird. — S. zum Gan­zen ein­ge­hend Krie­ger, Der Wech­sel vom Vor­stand in den Auf­sichts­rat, Fest­schrift für Hüffer, 2010, S. 521 ff. 

Nicht zutref­fend sind Vor­hal­tun­gen: Acker­mann nutzt eine Geset­zes­lü­cke cle­ver aus”, ver­bun­den mit dem freund­li­chen Hin­weis, er begehe aber keine Straf­tat, wenn er die Lücke im Gesetz nutzt, um sich selbst zum Chef­auf­se­her der Deut­schen Bank zu machen”. Das rechts­po­li­tisch umstrit­tene Gesetz (in Kraft seit 5.8.2009) ent­hält keine Lücke”. Es gilt im Gegen­teil umfas­send, also für alle Akti­en­ge­sell­schaf­ten. Eine Dif­fe­ren­zie­rung nach der Bin­nen­struk­tur (inha­ber­ge­führ­tes Fami­li­en­un­ter­neh­men oder im Streu­be­sitz) ist legis­la­to­risch nicht durch­führ­bar. Auch die jetzt zu ver­neh­mende Vor­stel­lung, das Gesetz dahin zu ver­schär­fen”, dass das Quo­rum von einem ein­zi­gen Aktio­när (und nicht wie im Deut­sche-Bank-Fall von meh­re­ren) erreicht sein müsse, geht fehl: Wieso soll der Wunsch meh­re­rer Aktio­näre weni­ger wert? Und bei Fami­li­en­un­ter­neh­men würde man die oft anzu­tref­fende Situa­tion, dass die Aktien von ver­schie­de­nen Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen gehal­ten wer­den, ver­feh­len. Am bes­ten wäre, die Rege­lung wie­der ganz zu streichen. 

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