Uwe Hüffer †

Prof. em. Dr. Uwe Hüffer ist am 9.12.2012 ver­stor­ben. Aus dem Vor­wort der Fest­schrift, die zu sei­nem 70. Geburts­tag über­reicht wurde:

Uwe Hüffer wurde am 5. Dezem­ber 1939 in Lüne­burg gebo­ren. Hier ver­brachte er seine Schul­zeit und nahm nach dem Abitur im Jahr 1959 das Stu­dium der Rechts­wis­sen­schaft in Ham­burg auf, das er anschlie­ßend in Hei­del­berg fort­setzte. In Hei­del­berg begann er nach dem Abschluss des ers­ten juris­ti­schen Staats­examens auch seine wis­sen­schaft­li­che Kar­riere mit der 1968, unmit­tel­bar nach dem zwei­ten juris­ti­schen Staats­examen, erfolg­ten Pro­mo­tion über das Thema Der Rück­griff gegen den delik­tisch han­deln­den Schä­di­ger bei Ent­schä­di­gungs­leis­tun­gen”. Sechs Jahre spä­ter, im Jahr 1974, schloss er die von Hubert Nie­der­län­der betreute Habi­li­ta­tion zum Thema Leis­tungs­stö­run­gen durch Gläu­bi­ger­han­deln” ab. Die Hei­del­ber­ger Juris­ten­fa­kul­tät ver­lieh ihm die venia legendi für die Fächer Bür­ger­li­ches Recht, Rechts­ver­glei­chung und Pri­vat­ver­si­che­rungs­recht — eine Kom­bi­na­tion, die heute nur noch wenige mit dem Namen des Jubi­lars in Ver­bin­dung brin­gen wer­den. 1978 wurde diese venia um die Fächer Han­dels­recht und Inter­na­tio­na­les Pri­vat­recht erwei­tert — ein ers­ter Fin­ger­zeig dafür, in wel­che Rich­tung sich die wei­tere wissen­schaftliche Lauf­bahn des Jubi­lars ent­wi­ckeln sollte. Im Jahr 1979 erhielt Uwe Hüffer nach Lehr­stuhl­ver­tre­tun­gen in Saar­brü­cken, Müns­ter, Ham­burg, Göt­tin­gen und Mün­chen den Ruf auf ein Ordi­na­riat für Bür­ger­li­ches Recht, Han­dels- und Wirt­schaftsrecht, Inter­na­tio­na­les Pri­vat­recht an der Uni­ver­si­tät des Saar­lan­des, wo er von 1980 bis 1985 wirkte. 1985 folgte er einem Ruf auf den Lehr­stuhl für Bür­ger­li­ches Recht, Han­dels- und Wirt­schafts­recht, Arbeits­recht an der Ruhr-Uni­ver­si­tät Bochum, der er trotz eines ehren­vol­len Rufes an die Uni­ver­si­tät Hei­del­berg die nächs­ten 20 Jahre bis zu sei­ner Eme­ri­tie­rung die Treue hielt. In Bochum ent­wi­ckelte er sein heu­ti­ges wis­sen­schaft­li­ches Pro­fil als Akti­en­recht­ler und wurde zum gefrag­ten Bera­ter der Unter­neh­mens­pra­xis. Zahl­rei­che wei­tere Auf­ga­ben und Ämter, etwa als Dekan der Juris­ti­schen Fakul­tät der Ruhr-Uni­ver­si­tät, als Direk­tor des Insti­tuts für Berg- und Ener­gie­recht, als Rich­ter am Ober­lan­des­ge­richt Hamm, als Mit­glied und Vor­sit­zen­der des Auf­sichts­rats der ARAG All­ge­meine Rechts­schutz-Ver­si­che­rungs-AG, fie­len eben­falls in die­sen Bochu­mer Lebens­ab­schnitt. Erst nach der Eme­ri­tie­rung zog es ihn wie­der aus dem Ruhr­ge­biet in die Kur­pfalz zurück. Seit dem Jahr 2005 ist er in Mann­heim als Rechts­an­walt tätig. Wen­det man sich vor dem Hin­ter­grund die­ser Lebens­da­ten der wis­sen­schaft­li­chen Ent­wick­lung Uwe Hüffers zu, so stößt man auf eine Eigen­heit, die sich nur in weni­gen aka­de­mi­schen Lebens­läu­fen fin­det: Der Rechts­be­reich, für den der Name Hüffer heute bei­nah zu einem Syn­onym gewor­den ist, das Akti­en­recht, spielt darin bis zu sei­nem 45. Lebens­jahr prak­tisch keine Rolle. Bis zu sei­nem 40. Lebens­jahr begeg­net uns kein ein­zi­ger Bei­trag, der das Akti­en­recht im Titel trägt; viel­mehr ste­hen die Rechts­ver­glei­chung und das all­ge­meine Schuld­recht im Mit­tel­punkt sei­nes wis­sen­schaft­li­chen Inter­es­ses. Auch der im Jahr 1979 erschie­nene Bei­trag zur Har­mo­ni­sie­rung des akti­en­recht­li­chen Kapi­tal­schut­zes (NJW 1979, 1065 ff.) kann noch nicht als akti­en­recht­li­che Initi­al­zün­dung des Jubi­lars ange­se­hen wer­den, dau­ert es doch wei­tere fünf Jahre, bis das Akti­en­recht zum zwei­ten Mal Ein­gang in sein Werk fin­det. 1984, im Jahr sei­nes 45. Geburts­ta­ges, erscheint die Kom­men­tie­rung der §§ 241 — 261 AktG im Groß­kom­men­tar von Geßler/​Hefermehl/​Eckardt/​Kropff, der zwei Jahre spä­ter an glei­cher Stelle die Kom­men­tie­rung der §§262 — 277 AktG folgte. Erst Mitte der 80er Jahre hat der Jubi­lar somit die ers­ten Feder­stri­che gesetzt, um sein wis­sen­schaft­li­ches Pro­fil, wie wir es heute ken­nen, zu zeichnen. 

Es gibt nur wenige ver­gleich­bare Fälle, in denen ein Wis­sen­schaft­ler sich in die­ser Kon­se­quenz und mit einem solch durch­schla­gen­den Erfolg neu ori­en­tiert. Wer hat den Mut, sei­nen über viele Jahre gebil­de­ten wis­sen­schaft­li­chen Asso­zia­ti­ons­haus­halt, die ers­ten Früchte sei­ner Bemü­hun­gen um Aner­ken­nung und Pro­fil­bil­dung im Kol­le­gen­kreis auf­zu­ge­ben, um sich in einem ande­ren Rechts­ge­biet einen Namen zu machen? Und doch hat der Jubi­lar die­sen Schritt mit einer sol­chen Radi­ka­li­tät voll­zo­gen, dass kei­ner der 76 Autoren die­ser Fest­schrift auf den Gedan­ken ver­fiel, ihm einen Bei­trag zum Schuld­recht, zur Rechts­ver­glei­chung oder zum Ver­si­che­rungs­recht zu dedi­zie­ren. Der Respekt vor die­ser Ent­schluss­kraft fällt noch grö­ßer aus, wenn man sich vor Augen führt, wel­che Erfolgs­ge­schichte mit die­sem Neu­be­ginn ver­bun­den ist. Im Jahr 1993 erschien zum ers­ten Mal der Akti­en­ge­setz-Kom­men­tar, den man trotz aller sons­ti­gen wis­sen­schaft­li­chen Ver­dienste ein­deu­tig als das Opus Magnum des Jubi­lars iden­ti­fi­zie­ren kann. Die­ses Werk sollte fortan das wis­sen­schaft­li­che Pro­fil, aber auch den Lebens- und Arbeits­rhyth­mus Uwe Hüffers maß­geb­lich prä­gen. Der nicht erlah­mende Reform­ei­fer des Gesetz­ge­bers gerade auf dem Gebiet des Akti­en­rechts macht es erfor­der­lich, dass der Kom­men­tar in einem Abstand von jeweils zwei Jah­ren erscheint und auf diese Weise mitt­ler­weile schon die beein­dru­ckende achte Auf­lage erreicht hat. Die Bewun­de­rung vor die­ser Leis­tung des Jubi­lars wird noch gestei­gert, wenn man auch die wei­te­ren Ergeb­nisse sei­nes Schaf­fens in den Blick nimmt: Neben zahlrei­chen Zeit­schrif­ten­bei­trä­gen und dem mitt­ler­weile in sie­ben­ter Auf­lage erschie­ne­nen Lehr­buch zum Gesell­schafts­recht seien hier nur die grund­le­gen­den Kom­men­tie­run­gen genannt, zu denen neben dem bereits erwähn­ten Geßler/​Hefermehl unter ande­rem etwa die Kom­men­tie­run­gen des Register‑, Fir­men- und Bilanz­rechts im Groß­kom­men­tar HGB, der §§ 45 — 51b GmbHG im Groß­kom­men­tar GmbHG sowie der §§ 780 — 811 BGB im Mün­che­ner Kom­men­tar zum BGB zählen. 

Um hin­ter das Geheim­nis die­ser unge­bro­che­nen Schaf­fens­kraft zu kom­men, sei der Blick auf die Per­sön­lich­keit des Jubi­lars gerich­tet. Schon die Ergeb­nisse sei­ner Arbeit las­sen den bril­lan­ten Intel­lekt ebenso wie die ein­drucks­volle Dis­zi­plin Uwe Hüffers erah­nen, der sich weder Bequem­lich­keit noch Selbst­nach­gie­big­keit erlaubt. Aber auch wer an sei­nem wis­sen­schaft­li­chen CEu­vre die Fähig­keit des Ver­fassers bewun­dert, Sach­ver­halte von höchs­ter Kom­ple­xi­tät kon­tu­ren­scharf, sprach­lich prä­gnant und schnör­kel­los auf den Punkt zu brin­gen, wird bei per­sön­li­chen Begeg­nun­gen mit dem Jubi­lar doch beein­druckt sein, wie stark sich diese Eigen­heiten in sei­ner Per­sön­lich­keit wider­spie­geln. Jede Selbst­dar­stel­lung, jede Schaum­schlägerei und jede Weit­schwei­fig­keit ist Uwe Hüffer fremd, ja sogar zuwi­der. Uwe Hüffer gehört nicht zu den­je­ni­gen, die jede Dis­kus­sion um eigene Gedan­ken­äu­ße­run­gen berei­chern wol­len. Wenn er das Wort ergreift, dann muss sich der Zuhö­rer nicht lange gedul­den und den­noch ist der Sach­ver­halt anschlie­ßend stets erhellt und das Pro­blem der Lösung näher gebracht, wenn nicht geklärt. In prä­zi­sen, wohl­über­leg­ten und auch im per­sön­li­chen Gespräch stets druck­reif gespro­che­nen Sät­zen ver­mag der Jubi­lar kom­plexe Rechts­pro­bleme in einer Weise dar­zu­stel­len, dass auch ein Neu­ling leich­ten Zugang zu der dar­ge­stell­ten Mate­rie fin­det. Gerade die­ser letzt­ge­nann­ten Fähig­keit ist es zu ver­dan­ken, dass Uwe Hüffer nicht nur in Wis­sen­schaft und Pra­xis bewun­dernde Aner­ken­nung gefun­den hat, son­dern auch im Hör­saal für sein Fach zu begeis­tern wusste. Dabei schätz­ten die Stu­den­ten an ihm nicht allein die Prä­zi­sion und Klar­heit sei­ner Aus­füh­run­gen, son­dern ganz beson­ders auch sei­nen tro­cke­nen Humor, der aus stu­den­ti­scher Sicht gera­dezu als Mar­ken­zei­chen des Jubi­lars wahr­ge­nom­men wurde. 

Nicht zuletzt diese stu­den­ti­sche Zunei­gung war es, die es Uwe Hüffer schwer gemacht hat, sich im Jahr 2005 von der Uni­ver­si­tät zu ver­ab­schie­den. Aber mit der glei­chen Radi­ka­li­tät, mit der er Jahr­zehnte zuvor den Wech­sel in sei­nem wis­sen­schaft­li­chen Schwer­punkt voll­zo­gen hat, hat er in die­sem Jahr einen beruf­li­chen und geo­gra­phi­schen Wech­sel voll­zo­gen, hat sein schö­nes Haus in Bochum ver­las­sen, ist nach Bad Dürk­heim gezo­gen und hat als Of Coun­sel in der renom­mier­ten Mann­hei­mer Sozie­tät Schil­ling, Zutt & Anschütz ein neues beruf­li­ches Betä­ti­gungs­feld gefunden.”

6 Kommentare

  1. Ich hatte die Ehre, bei Prof. Hüffer einige Vor­le­sun­gen zu hören. Seine Vor­le­sun­gen waren in der Tat druck­reif und durch­struk­tu­riert, wie man es sonst sel­ten fin­det. Er gehörte zu den Per­sön­lich­kei­ten, die mir nach dem Ende mei­nes Stu­di­ums am stärks­ten in Erin­ne­rung geblie­ben sind.

  2. nach­demi ich heute die Mel­dung sei­nes Todes erhal­ten habe, drü­cke ich der Fami­lie mein tie­fes Bedau­ern aus. Ich war auf dem Gym­na­sium Lüne­bürg jah­re­lang sein Klas­sen­ka­me­rad. Obwoh von schmäch­ti­ger Figur, der sich in den übli­chen Turn­übun­gen schwer tat, habe ich ihn als den zähes­ten 1000-Meter-Läu­fer des Gym­na­si­ums bewun­dert. Diese Beharr­lich­keit und Prin­zi­pi­en­fes­tig­keit hat ihn wohl sein wei­te­res Leben beglei­tet. Gerd Elvers

  3. Auch ich hatte die Ehre, bei Herrn Pro­fes­sor Hüffer die Vor­le­sun­gen Han­dels­recht” und Gesell­schafts­recht” zu hören. Er war ein äußerst gut struk­tu­rier­ter Red­ner mit beein­dru­cken­dem Fach­wis­sen, das er stets mit prä­zi­sen For­mu­lie­run­gen an seine Stu­den­ten wei­ter­gab. Zudem konnte man im Hör­saal fest­stel­len, dass er durch seine bloße Prä­senz und seine fun­dier­ten Kennt­nisse sofort den Respekt der Hörer­schaft genoß. Er wird eine große Lücke hinterlassen.

  4. Als Vor­le­sungs- und Semi­nar­teil­neh­mer sind mir auch Jahre nach den Examina vor allem sein tro­cke­ner Humor und seine bestechende, klare Argu­men­ta­tion in Erin­ne­rung. Er konnte die — jeden­falls für Ein­stei­ger — anfangs eher schwer über­schau­bare Mate­rie des Han­dels- und Gesell­schafts­rechts so wun­der­bar mit leben­di­ger, bun­ter Fall­pra­xis ver­mit­teln und auch durch das ein oder andere Anek­döt­chen” für kleine und häu­fig sehr große Aha-Erleb­nisse” sorgen.
    Ich werde immer dank­bar sein, bei ihm gehört und v.a. viel gelernt haben zu dürfen. 

    Sei­ner Fami­lie gilt mein tie­fes Mitgefühl.

  5. Ich habe Herrn Pro­fes­sor Hüffer in sei­ner Bochu­mer Zeit erle­ben dür­fen! Schuld­recht, Beson­de­rer Teil und Berg- und Energierecht.
    Seine unfass­bar gut struk­tu­rier­ten und frei gehal­te­nen (er machte mal einen Kom­mi­li­to­nen dar­auf auf­merk­sam, dass ihn sein unschlüs­si­ges Ver­hal­ten störe, da er frei rede, was mich noch mehr beein­druckte!) Vor­le­sun­gen waren eine groß­ar­tige Basis, um zu ler­nen. (trotz Groß­ver­an­stal­tung in HZO 10, also meh­rere hun­dert Hörer!)
    Im Rah­men des Berg- und Ener­gie­rechts, zu mei­ner Zeit eine Ver­an­stal­tung mit maxi­mal 10 Teil­neh­mern, hatte ich Gele­gen­heit, ihn wirk­lich haut­nah zu erle­ben und als Men­schen ken­nen zu ler­nen. Ich kann mich noch erin­nern, dass es eine Vor­le­sung mit mir und nur einem wei­te­ren Teil­neh­mer, der zu spät kam, gab — und er ließ kei­nen Zwei­fel daran, dass er die Ver­an­stal­tung auch not­falls mit mir alleine abhal­ten werde…
    Ein genia­ler Den­ker und eben auch ein sehr net­ter und herz­li­cher Mensch, auf des­sen Schick­sal ich eben durch Zufall stieß: mir fiel der Name Hüffer in ande­rem Zusam­men­hang auf, so dass ich mich an mei­nen” alten Pro­fes­sor erin­nert zu recher­chie­ren bemü­ßigt fühlte!
    Ich bin sicher, er lebt in den Erin­ne­run­gen noch so vie­ler weiter!

  6. Ich hatte die Ehre, bei Prof. Hüffer wäh­rend sei­ner Bochu­mer Zeit zu pro­mo­vie­ren. Seine Genau­ig­keit im Thema, seine Auf­for­de­rung, mich in knap­pen Sät­zen und klar aus­zu­drü­cken, raub­ten mir manch­mal den Nerv. Aber kaum Jemand hat mich sprach­lich bis heute so geprägt, wenn ich mir meine Schrift­sätze ansehe oder ver­su­che, juris­ti­sche Sach­ver­halte auf den Punkt zu brin­gen. Der feine Herr mit der Pfeife und sei­nem tro­cke­nen Humor wird mir immer in Erin­ne­rung bleiben.

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