Vereinbarter Nachrang bei Gesellschafterdarlehen – bis Ende 2010, und dann?

Der neue alte Über­schul­dungs­be­griff des § 19 II InsO gilt v. 18.10.2008 bis zum 31.12.2010 (Art. 5, 6 III, 7 FMStG). Ab dem 1.11.2008 wird § 19 II InsO ein wei­te­rer Satz ange­fügt (durch Art. 9 Nr. 4 MoMiG), sinn­ge­mäß: Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, für die ein Nach­rang ver­ein­bart wurde, sind nicht als Ver­bind­lich­kei­ten zu berück­sich­ti­gen. Damit will das Reform­ge­setz eine Streit­frage zum noch gel­ten­den Recht klären.

Aber was gilt in 26 Mona­ten, ab Januar 2011? Dann tritt ein § 19 II InsO in Kraft, der im Wort­laut der bis zum 17.10.2008 gel­ten­den Fas­sung ent­spricht (Art. 6 III FMStG) – ohne den durch das MoMiG ein­ge­brach­ten Satz. Sol­che Redak­ti­ons­ver­se­hen pas­sie­ren schon ein­mal bei eiligs­ter Gesetzgebung.

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