Verordnungen nach § 8a II HGB: gute und schlechte Nachricht (update)

Ab dem 1.1.2007 sind Doku­mente zum Han­dels­re­gis­ter elek­tro­nisch ein­zu­rei­chen (§ 12 II HGB n.F.). Nur wie und wohin? Diese Frage soll­ten Rechts­ver­ord­nun­gen der Län­der beant­wor­ten, die u.a. die Form zu über­mit­teln­der elek­tro­ni­scher Doku­mente fest­le­gen” (§ 8a II 2 HGB n.F.). Die Län­der haben jetzt begon­nen (online zugäng­lich bis­lang Sach­sen und — mit Mühe — Baden-Würt­tem­berg), die ein­schlä­gi­gen Rechts­ver­ord­nun­gen zu ver­öf­fent­li­chen. Danach sind die übli­chen Datei­for­mate mög­lich: Word (ohne Makros), PDF, RTF, XML, ASCII,UNICODE, TIFF

Das war die gute Nach­richt. Und jetzt die schlechte. Der Ein­rei­chungs­weg wird pro­prie­tär gestal­tet. Soll hei­ßen: man kann nicht eine E‑Mail mit Anhang sen­den, wie sonst über­all, son­dern: Die elek­tro­ni­sche Post­stelle ist über die von den Gerich­ten zur Ver­fü­gung gestellte Zugangs- und Über­tra­gungs­soft­ware erreich­bar.” 2 II 2 VO BaWü). Diese Soft­ware könne lizenz­frei her­un­ter­ge­la­den wer­den”. Schon ein kur­zer Blick auf die ange­ge­bene Seite lässt gruseln. 

Andere Län­der (zB Sach­sen, Ber­lin) haben die Zugangs­be­schrän­kung auf diese Spe­zi­al­soft­ware nicht in der Rechts­ver­ord­nung ste­hen, son­dern wol­len in der Sache das­selbe mit Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen errei­chen. Bedau­er­lich ist fer­ner, dass die § 8a II HGB-Ver­ord­nun­gen nicht text- und inhalts­gleich ausfallen. 

Die vor­ge­nannte Restrik­tion wird mit Sicher­heits­be­den­ken gerecht­fer­tigt. Das ist mE nicht wirk­lich durch­schla­gend, weil die kri­ti­schen Punkte alle­samt Anmel­dun­gen zu Ein­tra­gun­gen betref­fen (zB bzgl Ver­tre­tungs­or­gane); dafür braucht man nach wie vor die Notare. Wenn man 100%-Authentizität in den ein­fa­chen Ein­rei­chungs­fäl­len haben will (Gesell­schafter­liste, Auf­sichts­rats­liste, diverse Erklä­run­gen), so müsste eine Signa­tur nach § 126a BGB gefor­dert wer­den. Eine Son­der­ent­wick­lung der Jus­tiz­ver­wal­tung ist abzulehnen. 

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