Was ist ein Unternehmer-Aktionär – und was ein Anleger-Aktionär ?

Für eine kate­go­riale Dif­fe­ren­zie­rung des Aktio­närs­krei­ses bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten plä­diert Bayer in sei­nem Gut­ach­ten für den Deut­schen Juris­ten­tag. Beide Aktio­närs­ty­pen haben unter­schied­li­che Inter­es­sen und auch unter­schied­li­che Schutz­be­dürf­nisse. Diese Unter­schiede sind bei der künf­ti­gen Aus­ge­stal­tung des Rechts der bör­sen­no­tier­ten AG (hier stär­kere Fokus­sie­rung auf den Ver­mö­gens­schutz des Anle­ger-Aktio­närs) … zu berück­sich­ti­gen.” (These 17). Strikte Grenz­li­nien für die Unter­schei­dung (Anteil am Grund­ka­pi­tal?) gibt der Gut­ach­ter vor­sich­ti­ger­weise nicht an, aber eine typo­lo­gi­sche Umschrei­bung (Gut­ach­ten S. E 101): 

Für das Anfech­tungs­recht ist die Kon­se­quenz:
Die Anfech­tungs­be­fug­nis sollte künf­tig nur noch Unter­neh­mer-Aktio­nä­ren mit einem rele­van­ten Akti­en­be­sitz zuste­hen bzw. Anle­ger-Aktio­nä­ren” die den Grenz­wert (wel­chen?) errei­chen (Gut­ach­ten S. E 107).

Ein Kommentar

  1. Viel­leicht sollte man auch Unter­neh­mer­ak­tio­närsak­tien und Anle­ger­ak­tio­närsak­tien unter­schied­lich prei­sen, weil dann ja auch unter­schied­li­che Rechte mit der jewei­li­gen Aktie ver­bun­den sind.

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