Wie geht es eigentlich …

… der Akti­en­rechts­no­velle und der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie? Diese belieb­ten Fra­gen (hier und da) konn­ten bei einer Ver­an­stal­tung des Düs­sel­dor­fer Insti­tuts für Unter­neh­mens­recht über Aktu­elle Gesetz­ge­bung im Gesell­schafts­recht” etwas beant­wor­tet werden. 

Der vor fast fünf Jah­ren gestar­te­ten Akti­en­rechts­no­velle geht es eher nicht gut. Sie wird wie­der als Trä­ger­ob­jekt für rechts­po­li­ti­sche Wün­sche genutzt. In der ver­gan­ge­nen Wahl­pe­ri­ode war es die bin­dende HV-Ent­schei­dung zur Vor­stands­ver­gü­tung (geschei­tert), in die­ser Peri­ode ist es die Rege­lung des Delis­ting. Vor zwei Mona­ten hieß es am Rande einer Anhö­rung im Rechts­aus­schuss, mit die­sem Gegen­stand (dazu Koch/​Harnos NZG 2015, 729) wolle man die Novelle nicht befrach­ten. Nun also doch, denn die Rechts­po­li­ti­ker seien dahin­ter her — oder doch wie­der nicht? Eine Bera­tung im Rechts­aus­schuss ist bis­lang nicht ange­setzt, so dass sich das Vor­ha­ben wenigs­tens bis in den Herbst hin­ein ver­zö­gern wird: Akti­en­rechts­no­velle 2016

Fort­schritte macht die Ergän­zung der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie. Der Richt­li­ni­en­ent­wurf i.d.F. des Kom­pro­miss­tex­tes der ita­lie­ni­schen Rats­prä­si­dent­schaft wird der­zeit im Euro­päi­schen Par­la­ment bera­ten. Die wesent­li­chen Ver­än­de­run­gen gegen­über dem ursprüng­li­chen Kom­mis­si­ons­vor­schlag sind: 

  • Vor­stands­ver­gü­tung: Grund­sätz­lich bin­den­des Votum der HV, aber Wahl­recht für die Mit­glieds­staa­ten, nur ein bera­ten­des Votum vor­zu­se­hen. Die HV soll einen Ver­gü­tungs­be­richt ent­ge­gen­neh­men, der zur Dis­kus­sion gestellt wird bzw. über den bera­tend beschlos­sen wird. Der Bericht soll die Ent­wick­lung der Vor­stands­ge­häl­ter und die Ent­wick­lung der Arbeit­neh­mer­be­züge darstellen. 
  • Geschäfte mit nahe­ste­hen­den Per­so­nen (rela­ted par­ties): Die Geschäfte sind, sofern von wesent­li­cher Bedeu­tung (mate­rial tran­sac­tions), zu ver­öf­fent­li­chen, ggf. mit einem Bericht über die Ange­mes­sen­heit. Dar­über hat die Haupt­ver­samm­lung oder der Auf­sichts­rat zu befin­den. Aus­nah­men von den vor­gennann­ten Rege­lun­gen gel­ten, wenn das mit­glied­staat­li­che Recht für einen ange­mes­se­nen Schutz der Aktio­näre sorgt. Damit dürfte, soweit das Kon­zern­recht des AktG greift, kein Umset­zungs­be­darf gegen­über dem gel­ten­den Recht bestehen. 
  • Das Euro­päi­sche Par­la­ment will, dass in die Richt­li­nie die Ver­pflich­tung für große Unter­neh­men auf­ge­nom­men wird, fol­gende Infor­ma­tio­nen auf­ge­schlüs­selt nach Mit­glied­staa­ten offen zu legen: Ergeb­nis vor Steu­ern, Steu­ern auf Gewinn oder Ver­lust, erhal­tene staat­li­che Bei­hil­fen (Coun­try-by-Coun­try Reporting). 

Ein Kommentar

  1. Bemer­kens­wert ist, dass die Akti­en­rechts­no­velle durch ein Vor­ha­ben ver­zö­gert wird, das am Ende mög­li­cher­weise nichts mehr mit dem Akti­en­recht zu tun hat … Dass eine rein kapi­tal­markt­recht­li­che Lösung für das Delis­ting nicht die beste wäre, steht dann noch auf einem ande­ren Blatt.

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