Zur Anfechtung von HV-Beschlüssen: es ist nicht auszuschließen, dass …“

Ein Lot­to­spie­ler kann sei­nen Schein nicht aus­fül­len, weil der Stift der Annah­me­stelle ver­sagt. Er erhebt Klage auf den Mil­lio­nen­ge­winn. Begrün­dung: Es sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass er bei funk­tio­nie­ren­dem Schreib­ge­rät die aus­ge­los­ten Zah­len ange­kreuzt hätte. In der Tat ist das nicht aus­zu­schlie­ßen — aber den Pro­zess wird er verlieren. 

Das ist anders im Akti­en­recht, jeden­falls nach Auf­fas­sung der hM”. Sie sagt: Wenn bei einer Haupt­ver­samm­lung, bei der viele Mil­lio­nen Aktien prä­sent sind, auch nur ein Aktio­när mit einer Aktie zu Unrecht nicht zuge­las­sen wurde – sind alle Beschlüsse anfecht­bar. Es sei nicht aus­zu­schlie­ßen, dass die­ser eine Aktio­när die Mil­lio­nen über­zeugt hätte, anders zu stim­men. Wahr­schein­lich­kei­ten bedeu­te­ten nichts. Kann das rich­tig sein? Und wenn künf­tig per Abstim­mung im Inter­net („Brief­wahl”; § 118 II AktG) schon vor der Ver­samm­lung eine Mehr­heit erreicht ist? 

Die Kirch/​Deutsche Bank-Ent­schei­dun­gen (BGH v. 16.2.2009, II ZR 185/07 und jüngst OLG Frankfurt/​M. v. 15.6.2010, 5 U 144/09) beru­hen auf die­ser Gedan­ken­kette: wäre der Aktio­när hin­rei­chend auf­ge­klärt wor­den (im Fall des BGH über den Inter­es­sen­kon­flikt), hätte er evtl. an der HV teil­ge­nom­men und es wäre evtl. ein ande­rer Beschluss gefasst wor­den; ebenso der OLG-Sach­ver­halt: wäre die Teil­nah­me­be­din­gung für den Ver­tre­ter anders for­mu­liert gewe­sen, hätte der Aktio­när evtl. kurz­fris­tig einen Ver­tre­ter geschickt — dann wäre evtl. alles anders gekommen … . 

6 Kommentare

  1. Ich emp­finde den Ver­gleich — unab­hän­gig von der Rich­tig­keit der zitier­ten Ent­schei­dun­gen — als unpas­send. Grund hier­für ist die Poli­zei­funk­tion” der Anfech­tungs­klage sowie der oft nur schwer ein­zu­schät­zende hypo­the­ti­sche Gesche­hens­ab­lauf. Im Übri­gen sei auf die akti­en­recht­li­che Treue­pflicht hin­ge­wie­sen, die für ggf. miss­bräuch­li­che oder treue­pflicht­wid­rige Anfech­tungs­kla­gen in einen Scha­dens­er­satz mün­den kann. Da bei der Betrof­fen­heit nur eines Aktio­nä­res (meis­tens) der Man­gel evi­dent kei­nen Ein­fluss auf das Ergeb­nis gehabt haben wird, ist der­ar­ti­gen Kla­gen auch mit den vor­han­de­nen Mit­teln bei­zu­kom­men ohne jedoch den grund­sätz­li­chen Gedan­ken fal­len­zu­las­sen. Hin­ge­wie­sen sei auch auf das Ungleich­ge­wicht zwi­schen Aktio­när und Gesell­schaft in Bezug auf die Häu­fig­keit der­ar­ti­ger Män­gel”.
    Sicher macht die Über­trei­bung ver­schie­dene Gegen­stände plas­ti­scher, was aber nicht Anreiz zur über­mä­ßi­gen Sim­pli­fi­zie­rung sein sollte.

  2. Das ist ein gene­rel­les Pro­blem des Kau­sa­li­täts­be­wei­ses — so wohl auch bei Rechts­mit­teln im Pro­zess (vgl. etwa § 545 ZPO: dass die Ent­schei­dung auf einer Ver­let­zung des Rechts *beruht*”). Mit den tra­di­tio­nel­len Beweis­erleich­te­run­gen kommt man dem aber nicht bei.

    Ist ein Beschluss mate­ri­ell recht­mä­ßig, gibt es bei kla­rer Mehr­heit (Bei­spiel IKB – dort wären ja sogar Squeeze-Out oder Ein­glie­de­rung mög­lich) kei­nen Grund irgend­wel­che For­ma­lia ein­zu­hal­ten. Denn die 3 % sons­ti­gen Aktio­näre wer­den nie das Beschluss­ergeb­nis beein­flus­sen. Dafür droht das Gesetz mit­un­ter gar Nich­tig­keit (!) an (etwa bei For­ma­lia der Ein­be­ru­fung) – und das selbst bei ver­kürz­ten Fris­ten (Über­nahme-HV…).

    Solange wir keine bes­sere Sank­tion (Stich­wort: Gegen­an­reiz“) fin­den, ist die Anfech­tungs­klage das geringste Übel (oder wol­len wir wirk­lich, dass bei For­mal­ver­stö­ßen die BaFin oder gar das lokale Ord­nungs­amt Buß­gel­der gegen die Gesell­schaft und/​oder die vorsätzlich/​fahrlässig han­deln­den Organ­mit­glie­der ver­hängt?); Scha­dens­er­satz schei­det jeden­falls erst Recht aus (denn ein Scha­den erwächst dem Aktio­när aus der Nicht­zu­las­sung nicht – denn dazu müsste er einen dop­pelte Kau­sa­li­täts­be­weis füh­ren: Seine Anwe­sen­heit führt zu ande­rem Beschluss­ergeb­nis *UND* die­ses Ergeb­nis würde ihn wirt­schaft­lich bes­ser stel­len) und für Straf­recht scheint das Unrecht dann doch zu gering.

    Dar­über hat die Anfech­tung den Charme einen inter­nen“ Pri­mär­rechts­schutz (also: keine staat­li­che Sur­ro­ga­tion des HV-Beschlus­ses im Sinne des nie­der­län­di­schen Enquete-Rechts) zu gewährleisten.

  3. Wei­ter­hin ist zu beden­ken, dass ohne diese Recht­spre­chung für Unter­neh­men mit einem/​mehreren wohl­ge­son­nen Großinvestor(en) oft gar kein Grund mehr besteht, z.B. über Inter­es­sen­kon­flikte zu infor­mie­ren. Der Groß­in­ves­tor hat i.d.R. ohne­hin eigene Infor­ma­ti­ons­quel­len. Wenn der ein­zelne bzw. Klein­ak­tio­när keine Hand­habe hat, kann die Gesell­schaft ohne eine gericht­li­che Klä­rung sol­che Infor­ma­tio­nen gepflegt unterschlagen.

  4. Bei aller Sym­pa­thie für die Auf­fa­sung des Autors — der Ver­gleich ist ganz ein­fach unzu­tref­fend. Der Lot­to­spie­ler klagt nicht auf den Mil­lio­nen­ge­winn — er klagt auf eine Wie­der­ho­lung der Zie­hung! Und er gewinnt den Pro­zess auch nicht, wenn bei der Annah­me­stelle der Stift nicht funk­tio­niert. Er gewinnt ihn nur, wenn der Tipp­spiel­ver­an­stal­ter für einen funk­tio­nie­ren­den Stift in der Annah­me­stelle Sorge zu tra­gen hatte und dies gesetz­lich fest­ge­legt war.

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