Zur Immobilisierung der Inhaberaktie (Neuregelung § 10 AktG)

Nach Erkennt­nis­sen des Bun­des­kri­mi­nal­amts sind nicht­bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten mit Inha­ber­ak­tien für kri­mi­nelle Hand­lun­gen im Bereich der Geld­wä­sche beson­ders anfäl­lig”. Die­ser Satz aus der Begrün­dung zur Akti­en­rechts­no­velle 2014/15 (Regie­rungs­ent­wurf v. 7.1.2015) lässt auf­hor­chen. Lei­der wird nicht gesagt, wel­che tat­säch­li­chen Kri­mi­nal­fälle die­sen Erkennt­nis­sen zugrunde lie­gen. Die Kri­tik an der Inha­ber­ak­tie wird auf inter­na­tio­na­ler Ebene durch die Finan­cial Action Task Force On Money Laun­de­ring (FATF) vor­an­ge­trie­ben. Die FATF ist eine zwi­schen­staat­li­che Orga­ni­sa­tion, deren Mit­glied die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ist, und die sich der Bekämp­fung von Geld­wä­sche und von Ter­ro­ris­mus­fi­nan­zie­rung wid­met. Nach erheb­li­cher Kri­tik am deut­schen Akti­en­recht durch die FATF (zuletzt 2014) sieht die Bun­des­re­gie­rung eine Ände­rung des § 10 AktG vor, wonach neu gegrün­dete Akti­en­ge­sell­schaf­ten keine Ein­zel­ur­kun­den über Inha­ber­ak­tien mehr aus­ge­ben dür­fen (Stich­tag: Inkraft­tre­ten der Novelle, zu erwar­ten im Som­mer 2015). Viel­mehr sind die Inha­ber­ak­tien in einer Glo­bal­ur­kunde zu ver­brie­fen, die bei einer Wert­pa­pier­sam­mel­bank zu depo­nie­ren ist. Der ursprüng­li­che Plan, die Inha­ber­ak­tie für nicht bör­sen­no­tierte Gesell­schaf­ten ganz abzu­schaf­fen (Refe­ren­ten­ent­wurf 2010; dazu Noack DB 2010, 2657) wurde nicht wei­ter verfolgt. 

Der jetzt in das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­brachte Vor­schlag bedeu­tet eine gewisse Immo­bi­li­sie­rung” der Inha­ber­ak­tie. Sie wird als Glo­bal­ur­kunde gefasst, die zu hin­ter­le­gen ist und deren Mit­ei­gen­tü­mer” durch ent­spre­chende Kon­ten­bu­chun­gen erfass­bar sind – eine brauch­bare Ermitt­lungs­spur für die poli­zei­li­che Ver­fol­gung der Geld­wä­sche­kri­mi­na­li­tät. Der Gesetz­ent­wurf wählt damit in etwa eine der Optio­nen, wel­che die FATF den natio­na­len Legis­la­tio­nen nahe­legt: Das strikte Ver­bot, die Unter­sa­gung der Ver­brie­fung, die Immo­bi­li­sie­rung durch eine Pflicht, die Aktien bei einer staat­lich regu­lier­ten Stelle auf­zu­be­wah­ren oder eine Pflicht von Aktio­nä­ren mit beherr­schen­der Stel­lung, die Gesell­schaft über ihre Iden­ti­tät zu benach­rich­ti­gen, was die Gesell­schaft zu doku­men­tie­ren hat. Letz­te­res ist schon weit vor Erlan­gung einer beherr­schen­den Stel­lung bei bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten auf­grund § 21 WpHG der Fall (ab 3%), wes­halb die­ser Gesell­schafts­typ nicht von den Ein­schrän­kun­gen bei der Inha­ber­ak­tie betrof­fen ist. Die schon seit lan­gem gel­tende Offen­le­gung eines mit 25% und mehr betei­lig­ten Inha­ber­ak­tio­närs (§ 20 AktG) gegen­über der Gesell­schaft wird nicht als genü­gend erachtet. 

Ob die Inha­ber­ak­tie tat­säch­lich die ihr (ohne recht­stat­säch­li­che Belege) zuge­schrie­be­nen gefähr­li­chen Effekte ent­fal­tet, ist zwei­fel­haft. Zur Anlage von Schwarz­geld taugt sie weni­ger, als auf den ers­ten Blick zu ver­mu­ten ist. Denn bei Grün­dung und Kapi­tal­erhö­hung sind die betei­lig­ten Per­so­nen gegen­über dem Regis­ter­ge­richt offen­zu­le­gen; die Ein­schal­tung von Stroh­leu­ten ist mög­lich, aber sie schafft Mit­wis­ser. Als Ein­lage ein­ge­zahl­tes, ille­gal erwor­be­nes Ver­mö­gen kommt grund­sätz­lich nur durch legale Erwirt­schaf­tung von ent­spre­chend hohen jähr­li­chen Gewin­nen (§ 57 Abs. 3 AktG) und aus­nahms­weise bei der Liqui­da­tion (§ 271 AktG) gewa­schen” wie­der her­aus. Mög­li­cher­weise gibt es Ein­satz­fel­der als Schat­ten­wäh­rung zur Bedie­nung zwie­lich­ti­ger Geschäfte. Die­ser Ver­dacht dürfte aller­dings auch die blan­ko­in­dos­sierte Namens­ak­tie tref­fen. Wenn die Rechts­form der AG nicht ledig­lich als Tar­nung einer kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung dient, son­dern das Akti­en­recht von den Orga­nen grund­sätz­lich beach­tet wird, kann der Geld­wä­sche-Inha­ber­ak­tio­när weder diri­gie­ren noch Extra­pro­fite generieren. 

Und wenn man damit Ernst macht, anony­men Struk­tu­ren zu weh­ren, wäre auch an die Regis­trie­rung der Gesell­schaf­ter einer Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts zu den­ken. Das ist ansatz­weise im Grund­stücks­recht gesche­hen (§ 47 Abs. 2 GBO), aber nicht bei einer GbR als Inha­be­rin des Geschäfts­an­teils einer GmbH oder einer Aktie. Die FATF hätte aus ihrer Zweck­set­zung her­aus also eini­gen Anlass, das deut­sche Gesell­schafts­recht wei­ter auf den Kie­ker zu nehmen. 

Um der Geld­wä­sche unter Miss­brauch von Gesell­schafts­an­tei­len von Grund auf zu weh­ren, wäre eine in jeder Hin­sicht kon­sti­tu­tive Ein­tra­gung des Anteils­be­rech­tig­ten in ein offi­zi­el­les Gesell­schafts­re­gis­ter von­nö­ten, dem eine peni­ble Iden­ti­täts­prü­fung vor­an­geht und indem Ver­än­de­run­gen über­wacht wer­den. Fer­ner wären Treu­hand­ver­hält­nisse zu unter­bin­den oder offen­zu­le­gen. Ten­den­zen in letzt­ge­nann­ter Hin­sicht bestehen auf EU-Ebene (Richt­li­ni­en­vor­schlag v. 5.2.2013). Ersicht­lich bedeu­te­ten diese radi­kal-ein­schnei­den­den Rege­lun­gen wesent­lich mehr als die Zurück­drän­gung einer Akti­en­art bei Neu­grün­dun­gen. Mit einem der­ar­ti­gen Regime wäre auf der Ebene der Legis­la­tion zu kon­sta­tie­ren, was zuwei­len über die Judi­ka­tive gesagt wird: bad cases make bad law.

(Der Bei­trag ist gekürzt zuerst erschie­nen im Rechts­board v. 19.1.2015)

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahren Sie mehr darüber, wie Ihre Kommentardaten verarbeitet werden .