Nein, kein Grund, wenn man Seibert/Bochmann/Cziupka folgt, die in der GmbHR 2017, 1128 sich für eine Auslegung der neuen Normen aussprechen, die „unsinnige bürokratische Belastungen unserer Unternehmen” vermeidet. Die Autoren wenden sich gegen eine von ihnen beobachtete Tendenz, „bei Auslegungsfragen die für den Rechtsberater im konkreten Einzelfall geltende Maxime des sichersten Weges zu adaptieren – mit der Konsequenz einer vom Gesetzgeber nicht intendierten Hypertrophie des gesamten neuen Transparenzregisterregimes.” Vielmehr komme im „Gesetz selbst als auch in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck, dass mit der Einführung des Transparenzregisters Bürokratie und Mehraufwand für Gesellschaften – soweit wie nur irgend möglich – vermieden werden sollen. Der Schlüssel hierzu ist das bereits geltende, hinsichtlich der Datenqualität verlässliche Registerwesen in Deutschland.”…
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