Scharfschaltung“ des Transparenzregisters: ein Grund zur Beunruhigung?

Nein, kein Grund, wenn man Seibert/​Bochmann/​Cziupka folgt, die in der GmbHR 2017, 1128 sich für eine Aus­le­gung der neuen Nor­men aus­spre­chen, die unsin­nige büro­kra­ti­sche Belas­tun­gen unse­rer Unter­neh­men” ver­mei­det. Die Autoren wen­den sich gegen eine von ihnen beob­ach­tete Ten­denz, bei Aus­le­gungs­fra­gen die für den Rechts­be­ra­ter im kon­kre­ten Ein­zel­fall gel­tende Maxime des sichers­ten Weges zu adap­tie­ren – mit der Kon­se­quenz einer vom Gesetz­ge­ber nicht inten­dier­ten Hyper­tro­phie des gesam­ten neuen Trans­pa­renz­re­gis­ter­re­gimes.”  Viel­mehr komme im Gesetz selbst als auch in der Geset­zes­be­grün­dung klar zum Aus­druck, dass mit der Ein­füh­rung des Trans­pa­renz­re­gis­ters Büro­kra­tie und Mehr­auf­wand für Gesell­schaf­ten – soweit wie nur irgend mög­lich – ver­mie­den wer­den sol­len. Der Schlüs­sel hierzu ist das bereits gel­tende, hin­sicht­lich der Daten­qua­li­tät ver­läss­li­che Regis­ter­we­sen in Deutschland.”

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