Streik: Rechtsstellung Drittbetroffener verbessern!

Gast­bei­trag von Prof. Dr. Heri­bert Hirte, LL.M. (Ber­ke­ley), MdB Köln/​Berlin/​Hamburg:

Streiks als legi­ti­mes Mit­tel im Arbeits­kampf sol­len Druck auf Arbeit­ge­ber aus­üben. Wäh­rend dies in Indus­trie und Han­del auch zumeist der Fall ist, sieht es im Dienst­leis­tungs­be­reich oft anders aus. Die Haupt­leid­tra­gen­den von Streiks sind hier häu­fig die­je­ni­gen, die von den bestreik­ten (in der Regel öffent­li­chen) Unter­neh­men abhän­gig sind, weil sie deren Dienste nut­zen wol­len. Denn sie bekom­men das, was ihnen ver­spro­chen wurde (und was sie zum Teil dort bestel­len” muss­ten!), nicht oder jeden­falls nicht zum ver­ein­bar­ten Zeit­punkt. Statt in die – auch ver­fas­sungs­recht­lich geschütz­ten – Rechte der Tarif­ver­trags­par­teien ein­zu­grei­fen, sollte man in ers­ter Linie die Rechts­stel­lung die­ser Dritt­be­trof­fe­nen” von Arbeits­kämp­fen verbessern. 

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Stellungnahmen zum Geschlechterquotengesetz-Entwurf

Neue Gut­ach­ten und Stel­lung­nah­men zum Refe­ren­ten­ent­wurf für eine Geschlech­ter­quote im Auf­sichts­rat („Chan­cen­glei­che Teil­habe an Füh­rungs­po­si­tio­nen in der Pri­vat­wirt­schaft”). S. auch hier.

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Cor­po­rate Gover­nance tritt in ihrer Stel­lung­nahme zum Gen­der­quo­ten­ge­setz” für eine Aus­nah­me­re­ge­lung ein: Mit der Mög­lich­keit von begrenz­ten Aus­nah­men und der Anfecht­bar­keit anstelle einer rigo­ro­sen auto­ma­ti­schen Nich­tig­keit wären durch­aus nicht zu ver­nach­läs­si­gende ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die feste Quote wohl aus­zu­räu­men (Ungleich­be­hand­lung einer nur sehr klei­nen Anzahl von Unter­neh­men – ca. 110 – gegen­über Zig­tau­sen­den von Unter­neh­men für ein gesell­schafts­po­li­ti­sches Ziel; Erfül­lung des Anfor­de­rungs­pro­fils bei Frauen nicht mehr not­wen­dig; Erfor­der­lich­keit des Geset­zes jetzt noch, ver­bun­den mit mas­si­ven, unver­hält­nis­mä­ßi­gen Ein­grif­fen in die Rechte von Eigen­tü­mern und Unternehmern/​Unternehmen). Eine Alter­na­tive dazu könnte die Umwand­lung …

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Gesetzliche Klarstellung“: Legitimationsaktionär bei Namensaktien nicht meldepflichtig

Im Regie­rungs­ent­wurf eines Klein­an­le­ger­schutz­ge­set­zes ist als Art. 3 Nr. 5 fol­gende Ergän­zung des WpHG ent­hal­ten: In § 21 Absatz 1 Satz 1 wer­den nach dem Wort Stimm­rechte” die Wör­ter aus ihm gehö­ren­den Aktien” ein­ge­fügt. Mit die­sen als Klar­stel­lung bezeich­ne­ten vier Wor­ten soll (unaus­ge­spro­chen) einem Urteil des OLG Köln (6. Juni 2012, Az. 18240/11) begeg­net wer­den. Das Gericht hatte mit Blick auf § 67 Abs. 2 AktG befun­den, dass jeder im Akti­en­re­gis­ter Ein­ge­tra­gene die dar­auf ent­fal­len­den Stimm­rechte nach § 21 WpHG mel­den muss; sonst droht ein Stimm­rechts­ver­lust (§ 28 WpHG). Die Gegen­mei­nung (etwa Cahn, ILF Frank­furt) will für die Mel­de­pflicht nicht auf die Akti­en­re­gis­ter­ein­tra­gung, son­dern auf die …

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Festschrift für Mark K. Binz zum 65. Geburtstag

Fami­li­en­un­ter­neh­men im Fokus von Wirt­schaft und Wis­sen­schaft – so lau­tet der Titel der Fest­schrift für den bekann­ten Stutt­gar­ter Wirt­schafts­an­walt. Ein impo­san­tes Werk mit über 100 Bei­trä­gen aus unter­schied­lichs­ter Per­spek­tive. Die Fest­schrift ist im C.H.Beck-Verlag erschie­nen. Der Ver­le­ger schreibt im Geleit­wort: Wenn ich selbst als Fami­li­en­un­ter­neh­mer in der sechs­ten Genera­tion in den Bei­trä­gen blät­tere, ent­de­cke ich sehr viel Bekann­tes und Ver­trau­tes. … Viele Bei­träge krei­sen um Fra­gen der Nach­fol­ge­ge­stal­tung in Fami­li­en­un­ter­neh­men, aber auch um das beson­dere Kon­flikt­po­ten­tial, das bei Fami­li­en­un­ter­neh­men ent­ste­hen kann. Der Ansatz­punkt die­ser Bei­träge ist häu­fig nicht nur juris­tisch, son­dern auch wirt­schafts­wis­sen­schaft­lich, sozi­al­wis­sen­schaft­lich oder gar psychologisch.”

Man erfährt von den Kar­di­nal­tu­gen­den eines schwä­bi­schen Fami­li­en­un­ter­neh­mens (Blickle), vom 4‑Jahr­zehnte-Weg der Fiel­mann-KG zur bör­sen­no­tier­ten AG (Fiel­mann) …

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Starre Geschlechterquote im Aufsichtsrat nur mit Qualifikations- und Härteklauseln verfassungsgemäß

Die Stif­tung Fami­li­en­un­ter­neh­men hat soeben ein ver­fas­sungs­recht­li­ches Gut­ach­ten ver­öf­fent­licht über Die Geschlech­ter­quote für die Pri­vat­wirt­schaft — zum Refe­ren­ten­ent­wurf des Bun­des­jus­tiz- und Bun­des­fa­mi­li­en­mi­nis­te­ri­ums”. Der Ver­fas­ser ist Prof. Dr. Kay Wind­thorst von der Uni­ver­si­tät Bay­reuth. Er kommt zu dem Ergeb­nis, dass die geplante starre 30%-Quote unan­ge­mes­sen sein kann und gegen das Gebot der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit ver­sto­ßen kann. Das könne durch eine Här­te­klau­sel ver­mie­den wer­den. Sie habe sich ins­be­son­dere zu bezie­hen auf Fami­li­en­un­ter­neh­men, bei denen die Geschlech­ter­quote zur Kon­se­quenz haben kann, dass das Letzt­ent­schei­dungs­recht der Fami­li­en­ge­sell­schaf­ter im Auf­sichts­rat ent­fällt oder erheb­lich beein­träch­tigt wird. Eine Unan­ge­mes­sen­heit ist jeden­falls dann anzu­neh­men, wenn die Quote dazu führt, dass ein Unter­neh­men wegen des Ver­lus­tes der Ein­wir­kungs­rechte der Fami­li­en­ge­sell­schaf­ter sei­nen Sta­tus als Fami­li­en­un­ter­neh­men einbüßt.” …

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