Die Managerbezahlungen“

Die SPD-Arbeits­gruppe zum Thema Ange­mes­sen­heit und Trans­pa­renz von Mana­ger­be­zah­lun­gen” beherrscht gegen­wär­tig die Schlag­zei­len. Im media­len Vor­der­grund steht zwar der steu­er­recht­li­che Vor­schlag hin­sicht­lich des nur hälf­ti­gen Betriebs­aus­ga­ben­ab­zugs > 1 Mio. €, doch auch die erwo­ge­nen — akti­en­recht­li­chen Ände­run­gen soll­ten nicht unbe­ach­tet bleiben. 

  • Ergän­zung von § 107 Abs. 3 AktG durch die Auf­nahme der Ent­schei­dung über Vor­stands­ver­gü­tun­gen in den Kata­log der nicht vom AR-Ple­num an beson­dere Aus­schüsse dele­gier­ba­ren Entscheidungen 
  • Ergän­zung von § 116 AktG durch eine For­mu­lie­rung, die die Haf­tungs­fol­gen für AR-Mit­glie­der bei Miss­ach­tung des Ange­mes­sen­heits­ge­bots des § 87 AktG verdeutlicht 
  • Ände­rung von § 193 AktG mit dem Ziel einer Aus­wei­tung der Aus­übungs­frist für Akti­en­op­tio­nen von bis­her 2 auf künf­tig 3 Jahre 
  • Ergän­zung von § 87 Abs. 1 AktG durch wei­tere Kri­te­rien,
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Neue Regeln für Hauptversammlung geplant

In einem Pres­se­ge­spräch hat heute die Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rin die Eck­punkte einer wei­te­ren Akti­en­rechts­re­form vorgestellt.

Es geht ers­tens um die Umset­zung der Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie (u.a. elek­tro­ni­sche Teil­nahme an der Haupt­ver­samm­lung) und der novel­lier­ten Kapi­tal­richt­li­nie (Ver­ein­fa­chung der Sacheinlage).

Ein zwei­ter Rege­lungs­be­reich soll die Bekämp­fung der räu­be­ri­schen Aktio­näre” sein. Dafür sind ver­schie­dene Maß­nah­men vorgesehen:

  • eine Zustel­lungs­er­leich­te­rung im Freigabeverfahren
  • eine prä­zi­sierte Inter­es­sen­ab­wä­gung zwi­schen Klä­ger und Gesell­schaft bzw. den übri­gen Aktionären
  • ein Quo­rum für die Ver­hin­de­rung der Ein­tra­gung und Durch­füh­rung von HV-Beschlüs­sen (Min­dest­an­teils­be­sitz 100 Euro Nennbetrag).

Ein drit­tes Feld betrifft die Stimm­rechts­voll­macht an Kre­dit­in­sti­tute. Die Bank soll künf­tig anbie­ten kön­nen, dass sie nach Wahl des Aktio­närs für ihn gemäß dem Ver­wal­tungs­vor­schlag abstimmt oder aber nach dem Vor­schlag einer Aktionärsvereinigung.

Zur Pres­se­mit­tei­lung BMJ

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Kommt ein Konzerninsolvenzrecht?

Die Finan­cial Times Deutsch­land hat vorige Woche eine Kon­fe­renz Restruk­tu­rie­rung 2008 ver­an­stal­tet. Dort hat Minis­te­ri­al­rat Dr. Klaus Wim­mer (BMJ) eine Ände­rung des Insol­venz­rechts für Kon­zerne ange­kün­digt, ange­regt u.a. durch den PIN-Fall (Hol­ding in Luxem­burg, aber Insol­venz­eröff­nung in Köln, 110 Toch­ter­ge­sell­schaf­ten in Deutschland).

Die FTD (Print­aus­gabe v. 21.4., S. 19) berich­tet: Ver­ein­facht gesagt haben die Betei­lig­ten dafür gesorgt, dass der Fall von Luxem­burg nach Deutsch­land geholt wird, obwohl nach euro­päi­scher Insol­venz­ord­nung Luxem­burg der Mit­tel­punkt der haupt­säch­li­chen Inter­es­sen (Cen­ter of Main Inte­rest, Comi) des Unter­neh­mens sein müsste. … Nor­ma­ler­weise wären für deren Insol­venz­ver­fah­ren <Toch­ter­ge­sell­schaf­ten> jeweils die ört­li­chen Gerichte und Ver­wal­ter zustän­dig. Eine Ände­rung des Insol­venz­rechts solle den ein­heit­li­chen Kon­zern­ge­richts­stand zumin­dest als Option vor­se­hen, sagte Wim­mer. …

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EU-Unternehmensrecht: Richtlinien sollen entschlackt werden

Die Kom­mis­sion hat ges­tern Ände­rungs­vor­schläge für vier Richt­li­nien prä­sen­tiert, um unnö­tige admi­nis­tra­tive Auf­la­gen im EU-Gesell­schafts­recht” abzubauen.

  • Die Ver­pflich­tung, die geschäft­li­chen Daten in den natio­na­len Amts­blät­tern zu ver­öf­fent­li­chen: In den meis­ten Fäl­len ent­ste­hen durch die Ver­öf­fent­li­chung von Infor­ma­tio­nen zur Grün­dung des Unter­neh­mens, sei­nes Eigen­ka­pi­tals und sei­ner finan­zi­el­len Situa­tion zusätz­li­che Kos­ten. Die Ver­öf­fent­li­chung die­ser Daten in den natio­na­len Amts­blät­tern bringt kei­nen zusätz­li­chen Nut­zen mehr, da die Regis­trier­stel­len für Unter­neh­men seit Anfang 2007 diese Infor­ma­tio­nen auch im Inter­net zugäng­lich machen müs­sen. Diese neuen zen­tra­len Online-Unter­neh­mens­platt­for­men garan­tie­ren einen ein­fa­chen Zugang zu den Infor­ma­tio­nen und ver­ur­sa­chen keine zusätz­li­chen Kos­ten (Ände­rung der Richt­li­nie 68/151/EWG).
  • Weni­ger kos­ten­in­ten­sive Über­set­zungs­pflich­ten bei der Eröff­nung von Zweig­stel­len in ande­ren Mit­glied­staa­ten: Es soll
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Der Klimaschutz“ und die Internet-HV

Der Hype um den Kli­ma­schutz” macht auch vor der guten alten Haupt­ver­samm­lung nicht halt. Auch wer (wie ich) davon gar nichts hält, wird doch begrü­ßen, dass mit die­sem Zeit­geist-Vehi­kel eine moderne HV-Gestal­tung auf den Weg zu brin­gen ist. 

Die Deut­sche Tele­kom AG bit­tet die Aktio­näre: Unter­stüt­zen Sie unser Enga­ge­ment für den Kli­ma­schutz und redu­zie­ren Sie die CO2-Emis­sio­nen durch die Nut­zung unse­rer ener­gie­ef­fi­zi­en­ten und res­sour­cen­scho­nen­den Lösun­gen in der Aktionärskommunikation …” 

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KapMuG und mehr: erläutert

Durch den Tele­kom-Pro­zess steht es für eine Zeit­lang im juris­ti­schen Schein­wer­fer­licht: das Kap­MuG. Unbe­scha­det der oft schlag­zei­len­träch­ti­gen Gegen­stände der Mus­ter­fest­stel­lungs­an­träge” ist der Umgang mit dem Kapi­tal­an­le­ger-Mus­ter­ver­fah­rens­ge­setz eine aus­ge­spro­chene Spe­zia­lis­ten­an­ge­le­gen­heit. Da trifft es sich gut, dass in die­sen Tagen in der Reihe Köl­ner Kom­men­tare zum Unter­neh­mens- und Gesell­schafts­recht ein neues Erläu­te­rungs­werk erscheint.
Der (von Prof. Dr. Burk­hard Hess / Dr. Fabian Reuschle / Prof. Dr. Bruno Rim­mels­pa­cher her­aus­ge­ge­bene) Kom­men­tar behan­delt nicht nur die 20 Para­gra­fen des Kap­MuG, son­dern ent­hält auch einen zwei­ten Teil, der die Anspruchs­grund­la­gen erläu­tert: Pro­spekt­haf­tung (einschl. bür­ger­lich­recht­li­cher Pro­spekt­haf­tung); Sons­tige Infor­ma­ti­ons­haf­tung: §§ 331 HGB, 400 AktG, 15 WpHG, 11 Abs. 1, 12, 31 WpÜG.…

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