Der Brandbrief

Einen Brand­brief” (J.Jahn in der heu­ti­gen FAZ) haben Finanz­vor­stände von neun DAX30-Gesell­schaf­ten (Bayer, Daim­ler, Eon, Infi­neon, Mün­che­ner Rück, RWE, SAP, Sie­mens, Tele­kom) an den Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter geschrie­ben; im Wort­laut hier. Ange­regt wird unter dem eher vor­sich­ti­gen Betreff Mög­li­che Ver­bes­se­run­gen von Kapitalmarktregelungen”: 

  • Eine Offen­le­gungs­pflicht ober­halb der gesetz­li­chen Mel­de­schwel­len von 3 %, wenn jemand Aktien indi­rekt erwirbt oder durch die Wir­kung der Abre­den wirt­schaft­li­cher Eigen­tü­mer sol­cher Papiere wird”. 
  • Für alle offe­nen Posi­tio­nen in einem Wert­pa­pier oder Deri­va­ten sollte ab dem Errei­chen bestimm­ter Schwel­len eine gene­relle, aggre­gierte Offen­le­gungs­pflicht gegen­über den Kapi­tal­märk­ten ein­ge­führt werden.” 
  • Für Namens­ak­tien sollte klar gestellt wer­den, dass der wahre Aktio­när der Gesell­schaft gegen­über offen zu legen ist.” 

Die Rede­weise …

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Nichtigkeit wegen fehlerhafter Angaben über Stimmrechtsvollmacht?

Die Leica Camera AG hatte am 11.10.2007 zur HV gela­den und dabei ange­ge­ben: Der Bevoll­mäch­tigte hat seine Stimm­be­rech­ti­gung durch die Über­gabe einer schrift­li­chen Voll­machts­ur­kunde, aus­ge­stellt durch den ver­tre­te­nen Aktio­när, an die Gesell­schaft zu deren Ver­bleib nach­zu­wei­sen.” Diese Anfor­de­rung war unzu­tref­fend, da die Aus­hän­di­gung der Voll­mach­tur­kunde zur Ver­wah­rung durch die AG nicht gefor­dert wer­den kann; nach § 135 Abs. 2 AktG bedarf eine Voll­macht, die einem Kre­dit­in­sti­tut erteilt wird, nicht der Schrift­form durch eine vom Voll­macht­ge­ber zu unter­zeich­nende Urkunde, son­dern diese ist von dem Bevoll­mäch­tig­ten nur in nach­prüf­ba­rer Form festzuhalten. 

§ 121 Abs. 3 AktG ver­langt, die Gesell­schaft muss die Bedin­gun­gen ange­ben, von denen die … Aus­übung des Stimm­rechts abhängt”. In der Ein­be­ru­fung …

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DSW und ECGS über Erwartungen internationaler Investoren“

Wel­che Erwar­tun­gen haben inter­na­tio­nale Inves­to­ren” an die Haupt­ver­samm­lun­gen und die Unter­neh­mens­ver­fas­sung bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten? Deut­sche Schutz­ver­ei­ni­gung für Wert­pa­pier­be­sitz e.V. (DSW) und Euro­pean Cor­po­rate Gover­nance Ser­vices (ECGS) berich­ten:

  • Bei Kapi­tal­maß­nah­men (geneh­mig­tes und beding­tes Kapi­tal) erreichte die Zustim­mung bei Com­merz­bank AG und Pre­miere AG nicht die not­wen­dige 75-Pro­zent-Marke. Offen­bar stimm­ten insti­tu­tio­nelle Anle­ger aus dem Aus­land dage­gen, weil die Ver­wen­dungs­zwe­cke nicht kom­mu­ni­ziert seien. S. Über­sicht.
  • Der hohe Nicht­prü­fungs­ge­büh­ren-Auf­wand” wird streng gerügt (s. Über­sicht). Was ist das? Das sind Leis­tun­gen an den Abschluss­prü­fer neben dem eigent­li­chen Prü­fungs­auf­wand für den Jah­res­ab­schluss: Gebüh­ren für Steu­er­be­ra­tung und sons­tige Bera­tungs- und Bewer­tungs­dienst­leis­tun­gen sowie sons­tige Gebüh­ren (z.B. Zwi­schen­ab­schlüsse). Aus Sicht von ECGS soll­ten die
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Risikobegrenzungsgesetz tritt in Kraft

Mor­gen tritt das Gesetz zur Begren­zung der mit Finanz­in­ves­ti­tio­nen ver­bun­de­nen Risi­ken in wei­ten Tei­len in Kraft. Die­ses sog. Risi­ko­be­gren­zungs­ge­setz wurde heute im BGBl ver­kün­det.

Der wesent­li­che Inhalt des Artikelgesetzes: 

  • Acting in con­cert – Erwei­te­rung des Anwendungsbereichs, 
  • Erwei­terte Stimm­rechts­zu­rech­nung bei bestimm­ten Finanz­in­stru­men­ten (ab 1. März 2009), 
  • Ver­schär­fung der Rechts­fol­gen bei der Ver­let­zung von gesetz­li­chen Mit­tei­lungs­pflich­ten zu gehal­te­nen Anteilen, 
  • Mehr Infor­ma­tio­nen über die mit wesent­li­chen Betei­li­gun­gen ver­folg­ten Ziele (ab 31. Mai 2009), 
  • Ver­bes­serte Iden­ti­fi­zie­rung der Inha­ber von Namensaktien, 
  • Infor­ma­tion der Beleg­schaft über Kon­troll­wech­sel und 
  • Beschrän­kun­gen bei der Ver­äu­ße­rung von Kreditforderungen. 
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MoMiG: Nutzungsüberlassung reloaded

Der Bun­des­tag hat auf Vor­schlag des Rechts­aus­schus­ses eine Rege­lung zur Nut­zungs­über­las­sung im MoMiG getrof­fen. § 135 Abs. 3 InsO wird lauten: 

Wurde dem Schuld­ner von einem Gesell­schaf­ter ein Gegen­stand zum Gebrauch oder zur Aus­übung über­las­sen, so kann der Aus­son­de­rungs­an­spruch wäh­rend der Dauer des Insol­venz­ver­fah­rens nicht gel­tend gemacht wer­den, wenn der Gegen­stand für die Fort­füh­rung des Unter­neh­mens des Schuld­ners von erheb­li­cher Bedeu­tung ist. Für den Gebrauch oder die Aus­übung des Gegen­stan­des gebührt dem Gesell­schaf­ter ein Aus­gleich; bei der Berech­nung ist der Durch­schnitt der im letz­ten Jahr vor Ver­fah­rens­er­öff­nung geleis­te­ten Ver­gü­tung in Ansatz zu brin­gen,…

Mit der Eigen­ka­pi­tal-Nut­zungs­über­las­sung des bis­he­ri­gen Rechts (genauer: der stän­di­gen Recht­spre­chung) hat diese Rege­lung nichts mehr zu tun. Min­des­tens zwei neue Fra­gen stel­len sich bei ers­ter Lektüre: …

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Was ist ein Unternehmer-Aktionär – und was ein Anleger-Aktionär ?

Für eine kate­go­riale Dif­fe­ren­zie­rung des Aktio­närs­krei­ses bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten plä­diert Bayer in sei­nem Gut­ach­ten für den Deut­schen Juris­ten­tag. Beide Aktio­närs­ty­pen haben unter­schied­li­che Inter­es­sen und auch unter­schied­li­che Schutz­be­dürf­nisse. Diese Unter­schiede sind bei der künf­ti­gen Aus­ge­stal­tung des Rechts der bör­sen­no­tier­ten AG (hier stär­kere Fokus­sie­rung auf den Ver­mö­gens­schutz des Anle­ger-Aktio­närs) … zu berück­sich­ti­gen.” (These 17). Strikte Grenz­li­nien für die Unter­schei­dung (Anteil am Grund­ka­pi­tal?) gibt der Gut­ach­ter vor­sich­ti­ger­weise nicht an, aber eine typo­lo­gi­sche Umschrei­bung (Gut­ach­ten S. E 101): 

Für das Anfech­tungs­recht ist die Kon­se­quenz:
Die Anfech­tungs­be­fug­nis sollte künf­tig nur noch Unter­neh­mer-Aktio­nä­ren mit einem rele­van­ten Akti­en­be­sitz zuste­hen bzw. Anle­ger-Aktio­nä­ren” die den Grenz­wert (wel­chen?) errei­chen (Gut­ach­ten S. E 107).…

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Der Feind in meinem Board“

Ein beden­kens­wer­ter Kom­men­tar von Döring in der Bör­sen­zei­tung v.2.8. pro­gnos­ti­ziert eine neue Eis­zeit”. Damit wird nicht etwa die herr­schende Kli­ma­hy­po­these bestrit­ten. Es geht nicht ums Wet­ter, son­dern (anläss­lich der Causa Sie­mens) um die Bezie­hun­gen in den Füh­rungs­eta­gen deut­scher Großunternehmen. 

Mana­ger, die in der Ver­gan­gen­heit ein gewis­ses Maß an Krea­ti­vi­tät an den Tag gelegt haben, wenn es darum ging, Gesetze und Vor­schrif­ten im Sinne der eige­nen Geschäfte (und Arbeits­plätze) aus­zu­le­gen, wer­den sich nach dem Fall Sie­mens zurück­hal­ten. Vor allem wird der Wunsch zuneh­men, sich gegen alles und jedes abzu­si­chern und Ver­ant­wor­tung von vorn­her­ein abzu­wäl­zen. Eine ver­trau­ens­volle Zusam­men­ar­beit im Vor­stand wird unter­gra­ben, wenn man als Vor­stands­mit­glied auf­grund des deut­schen Kol­le­gi­al­or­gan-Prin­zips auch für Ver­stöße außer­halb des …

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