BGH: kein Vermerk über Testamentsvollstreckung in der Gesellschafterliste

Der BGH hat in einem heute ver­öf­fent­lich­ten Beschluss v. 24.2.2015 befun­den (II ZB 17/14): Das Regis­ter­ge­richt darf die Auf­nahme einer mit einem Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merk ver­se­he­nen Gesell­schafter­liste ableh­nen.” Die­ser Ver­merk gehöre nicht zu den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Anga­ben (s. § 401 GmbHG) und sei daher unzu­läs­sig. Der Grund­satz der Regis­ter­klar­heit gelte ent­spre­chend auch für die Gesell­schafter­liste”. Es liege im Inter­esse des Rechts­ver­kehrs, dass die abruf­ba­ren Infor­ma­tio­nen über­sicht­lich und geord­net sind, um Miss­ver­ständ­nisse zu vermeiden.”

Ganz strikt auf die gesetz­li­chen Pflicht­an­ga­ben will sich der Senat dann doch nicht beschrän­ken. Es müsse aber für die Zusatz­an­gabe ein erheb­li­ches prak­ti­sches Bedürf­nis” bestehen, das über ein all­ge­mei­nes Infor­ma­ti­ons­in­ter­esse hin­aus­geht. …

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Aktienrechtsnovelle 2014/2015

Und wie­der die beliebte Frage: Was macht eigent­lich die Akti­en­rechts­no­velle? Sie wurde am 6.3.2015 im Bun­des­rat behan­delt, der sich in sei­ner Stel­lung­nahme mit guten Grün­den gegen einen ein­heit­li­chen Stich­tag für Inha­ber- und Namens­ak­tien drei Wochen vor der HV aus­spricht. Viel­mehr sollte es dabei blei­ben, dass die Aktio­närs­ei­gen­schaft anhand der Ein­tra­gung im Akti­en­re­gis­ter am Tag der Haupt­ver­samm­lung geprüft wird. Aus tech­ni­schen Abwick­lungs­grün­den ist dies meist auch der Bestand am Tag des Anmel­de­schlus­ses, der in der Regel zwi­schen dem sieb­ten und dem drit­ten Tag vor der Haupt­ver­samm­lung liegt.” 

Neues zum Delis­ting: Der Bun­des­rat bit­tet, dass die wirt­schaft­li­chen Inter­es­sen von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren von Akti­en­ge­sell­schaf­ten, deren Aktien zum Han­del an einer Börse zuge­las­sen sind, im Falle eines Rück­zu­ges der …

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Tag der Aktie; Kleinanleger

Heute ist der Tag der Aktie”, aus­ge­ru­fen von vier Online-Ban­ken. Ledig­lich 13 Pro­zent der Bevöl­ke­rung sind am Akti­en­markt enga­giert, so das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut, nur 7 Pro­zent der Erspar­nisse sind in Aktien inves­tiert. Die Erwar­tun­gen des DAI an die Poli­tik: Ver­bes­se­rung der öko­no­mi­schen All­ge­mein­bil­dung, bes­sere För­de­rung von Mit­ar­bei­ter­ak­tien, Ent­bü­ro­kra­ti­sie­rung der Wert­pa­pier- und Akti­en­be­ra­tung, attrak­ti­vere steu­er­li­che Rahmenbedingungen. 

Der Akti­en­markt (und nota­bene: das Akti­en­recht) ist dicht regu­liert, viel­leicht zu viel. Anders beim grauen Kapi­tal­markt” (sonst hieße der nicht so), aber das soll anders wer­den: Das Klein­an­le­ger­schutz­ge­setz” wird heute in einer öffent­li­chen Anhö­rung im Finanz­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges beraten. …

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Nun quotiert mal schön …

Soeben hat der Deut­sche Bun­des­tag das Quo­ten­ge­setz (Gesetz für die gleich­be­rech­tigte Teil­habe von Frauen und Män­nern an Füh­rungs­po­si­tio­nen in der Pri­vat­wirt­schaft und im öffent­li­chen Dienst) in die­ser Fas­sung durch den feder­füh­ren­den Aus­schuss für Fami­lie, Senio­ren, Frauen und Jugend ein­stim­mig ange­nom­men (bei Ent­hal­tung der Oppositionsfraktionen). 

Wesent­li­che Ände­run­gen gegen­über dem Regie­rungs­ent­wurf hat es (im gesell­schafts­recht­li­chen Teil) nicht mehr gege­ben. Zu nen­nen ist allen­falls die Ergän­zung in § 96 Abs. 2 S. 2 AktG, dass bei quo­ten­kon­for­mer Wahl eines Auf­sichts­rats­mit­glieds keine Ket­ten­re­ak­tion ein­tritt, wenn sich die Wahl aus ande­ren Grün­den als nich­tig erweist: Ist eine Wahl aus ande­ren Grün­den für nich­tig erklärt, so ver­sto­ßen zwi­schen­zeit­lich erfolgte Wah­len inso­weit nicht gegen das Mindestanteilsgebot.” …

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Veranstaltung: Umsetzung der Kartellschadensersatz-RL in das deutsche Recht

Am 9.März 2015 befasst sich eine Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tung in Düs­sel­dorf mit der Umset­zung der Kar­tell­scha­dens­er­satz-Richt­li­nie in das deut­sche Recht. Das Forum Unter­neh­mens­recht, das von den Insti­tu­ten für Kar­tell­recht und für Unter­neh­mens­recht aus­ge­rich­tet wird, fin­det im Haus der Uni­ver­si­tät in der Stadt (gro­ßer Vor­trags­saal) statt. Es wer­den vortragen:

  • Dr. Armin Jung­bluth, Minis­te­ri­al­rat, Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Energie
  • Dr. Tho­mas Krei­fels, Rechts­an­walt und Part­ner, Fresh­fields Bruck­haus Deringer
  • Dr. Til­man Makatsch, Lei­ter Kar­tell­recht – Scha­dens­er­satz, Deut­sche Bahn AG.

Aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den wird um Anmel­dung bis zum 5. März 2015 gebeten.

Prof. Dr. Chris­tian Kers­t­ing, LL.M. (Yale) und Prof. Dr. Ulrich Noack (für die Direk­to­ren des IKartR und IUR).…

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