EU-Kommissar McCreevy zur 14. RL und zur EPG

Char­lie McCreevy, EU-Kom­mis­sar für Bin­nen­markt und Dienst­leis­tun­gen, hat vor dem EP-Rechts­aus­schuss zu wich­ti­gen The­men des euro­päi­schen Gesell­schafts­rechts gespro­chen

Zur Sitz­ver­le­gungs-Richt­li­nie:

Firstly, we need to make sure that com­pa­nies can fully reap the bene­fits of the Inter­nal Mar­ket. Com­pa­nies should enjoy full mobi­lity wit­hin the EU – which is not the case today. For that rea­son, I have asked my ser­vices to start asses­sing the impact of a Direc­tive enab­ling com­pa­nies to move their regis­tered office from one Mem­ber State to ano­t­her. On that basis, I envi­sage sub­mit­ting a pro­po­sal for a 14th Com­pany Law Direc­tive next spring.” 

Zur Euro­päi­schen Pri­vat­ge­sell­schaft:

Secondly, many sta­ke­hol­ders expres­sed strong sup­port for a Sta­tute for the Euro­pean Pri­vate Com­pany. Your Com­mit­tee has just voted on a report

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Arbeitskreis Europäisches Unternehmensrecht

Nach einer kon­sti­tu­ie­ren­den Sit­zung im Juli 2006 in Düs­sel­dorf hat sich am 24.11.2006 der Arbeits­kreis Euro­päi­sches Unter­neh­mens­recht zu sei­ner Herbst­kon­fe­renz in Köln getrof­fen. Der AK EUR will die euro­päi­sche Norm­set­zung und die deut­sche Umset­zung im Bereich des Unter­neh­mens­rechts beglei­ten. Er wird wis­sen­schaft­lich fun­dierte Stel­lung­nah­men zu Rechts­ak­ten in Vor­be­rei­tung und zu Umset­zungs­maß­nah­men abgeben. 

Die The­men der Herbst­kon­fe­renz unter der Lei­tung von Prof. Dr. Gru­ne­wald und Prof. Dr. Henn­richs waren: (1) Grenz­über­schrei­tende Ver­schmel­zung; (2) Kapi­tal­erhal­tung und Sol­venz­test. Es refe­rier­ten zum ers­ten Thema Prof. Dr. Mül­ler (Erfurt), PD Dr. Teich­mann (Hei­del­berg) und Prof. Dr. Veil (Ham­burg). Zum zwei­ten Thema gab es Berichte und Vor­träge von Michael Weiß (Heidelberg/​Brüssel), PD Dr. Arnold (Köln/​Erfurt), Prof. Dr. Dau­ner-Lieb (Köln) …

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Weitergabe von Mitteilungen über die Hauptversammlung durch Kreditinstitute

Wer ein Akti­en­de­pot beim Spar­kas­sen Bro­ker (ein Unter­neh­men der Spar­kas­sen-Finanz­gruppe) eröff­net, der bekommt fol­gende Schluss­erklä­rung zur Unter­zeich­nung präsentiert: 

Ich/​Wir nehme/​n zur Kennt­nis, dass Ein­la­dun­gen für inlän­di­sche Haupt­ver­samm­lun­gen durch die S Bro­ker AG&Co KG nur auf Anfor­de­rung ver­sen­det wer­den. Infor­ma­tio­nen zu anste­hen­den Haupt­ve­samm­lun­gen fin­den Sie unter www​.sbro​ker​.de.”

§ 128 Abs. 1 AktG bestimmt, das Kre­dit­in­sti­tut habe die Mit­tei­lun­gen nach § 125 Abs. 1 unver­züg­lich an die Aktio­näre wei­ter­zu­ge­ben.” Ob Wei­ter­gabe” auch (nur) das Ein­stel­len auf die Inter­net­seite der Bank ist (Pull-Sys­tem)? Mutig — dar­über kann man nach­den­ken. Die bis­lang ver­öf­fent­lichte Rechts­mei­nung geht davon aus, dass die Mit­tei­lung über die Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung (HV) an den Kun­den zu über­sen­den ist (Push-Sys­tem), wofür es auch …

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Fahrplan für ein Private-Equity-Gesetz bekannt gegeben

Die Bun­des­re­gie­rung ant­wor­tet heute auf eine kleine Anfrage der FDP-Frak­tion zur Pri­vate-Equity- und Venture-Capital-Branche. 

Die Aus­wir­kun­gen von Pri­vate-Equity-Trans­ak­tio­nen, vor allem die Frage, ob es in ein­zel­nen Fäl­len zu schäd­li­chen Fol­gen kom­men kann, werde zur­zeit in einem For­schungs­pro­jekt unter­sucht. Ergeb­nisse die­ses Gut­ach­tens der Tech­ni­schen Uni­ver­si­tät Mün­chen wür­den in das geplante Pri­vate-Equity-Gesetz ein­flie­ßen. Anfang Dezem­ber werde im Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium eine Pro­jekt­ar­beits­gruppe ein­ge­setzt, die zunächst die Eck­punkte eines sol­ches Geset­zes erar­bei­ten soll. Anschlie­ßend werde ein Refe­ren­ten­ent­wurf erar­bei­tet, der bis Mitte 2007 in das par­la­men­ta­ri­sche Ver­fah­ren ein­ge­bracht wer­den soll. Das Gesetz soll zeit­gleich mit der Unter­neh­mens­steu­er­re­form zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. 

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§ 30 WpÜG: Zurechnung zur Seite und nach unten — Befreiungsanträge bleiben liegen

§ 301 Nr. 1 WpÜG idF des Umset­zungs­ge­set­zes zur Über­nah­me­richt­li­nie hat ab Mitte Juli 2006 eine deut­li­che Erwei­te­rung der Zurech­nung von Aktien gebracht. Bis zur Neu­re­ge­lung gab es nur eine Zurech­nung nach oben, seit­her auch eine Zurech­nung nach unten (Per­so­nen die den Bie­ter kon­trol­lie­ren) und eine Zurech­nung zur Seite (Toch­ter­ge­sell­schaf­ten der den Bie­ter kon­trol­lie­ren­den Per­so­nen). Die Norm hat kon­tro­verse Beur­tei­lun­gen erfah­ren, con­tra und (eher) pro.

Wie man hört, erstickt die BaFin in Befrei­ungs­an­trä­gen (§ 37 WpÜG), denn ein blo­ßes Umhän­gen” von Betei­li­gun­gen in einer tief- und weit­ver­zweig­ten Unter­neh­mens­gruppe mag zwar neue Zurech­nun­gen, aber kann in der Sache kein Pflicht­an­ge­bot aus­lö­sen, darf nicht zum Stimm­rechts­ver­lust füh­ren und mit Buß­gel­dern ver­folgt sein (§§ 59, 60 WpÜG). Über …

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