Die Bundestagswahl und das Unternehmensrecht (2)

Das Deut­sche Akti­en­in­sti­tut hat Wahl­prüf­steine für die Bun­des­tags­wahl ver­öf­fent­licht. Die Vor­stands­ver­gü­tung soll ohne staat­li­che Preis­fest­set­zung” blei­ben. Den Gesell­schaf­ten soll es über­las­sen sein, wel­che Größe des Auf­sichts­rats sie für ange­mes­sen hal­ten. Eine gene­relle Ein­füh­rung einer Abküh­lungs­pe­ri­ode” vor dem Wech­sel von ehe­ma­li­gen Vor­stands­mit­glie­dern in den AR wird nicht befür­wor­tet; diese Frage sollte dem Urteil der Aktio­näre über­las­sen blei­ben. Das Anfech­tungs­recht deut­scher Prä­gung habe sich schlicht­weg nicht bewährt. Eine im par­la­men­ta­ri­schen Raum ver­gleich­bare Situa­tion wäre gege­ben, wenn ein ein­zi­ger Par­la­men­ta­rier mit sei­nem Veto den kom­plet­ten, in lan­gen Ver­hand­lun­gen aus­ge­han­del­ten Bun­des­haus­halt blo­ckie­ren könnte, was Par­la­ment, Regie­rung und nach­ge­ord­nete Behör­den für unab­seh­bare Zeit hand­lungs­un­fä­hig machen würde.” Die Anfech­tungs­klage soll nur dann auto­ma­tisch eine Blo­ckade aus­lö­sen … wenn …

Weiterlesen

Die Bundestagswahl und das Unternehmensrecht (1)

Hier sol­len in die­sem Jahr die rechts­po­li­ti­schen Vor­schläge der Par­teien für das künf­tige Unter­neh­mens­recht notiert (kom­men­tiert, dis­ku­tiert) wer­den. Aus dem SPD-Wahl­pro­gramm (S. 12): 

Ver­ant­wor­tung von Unter­neh­men gegen­über dem Gemein­wohl. Wir wer­den im Akti­en­ge­setz fest­schrei­ben, dass Unter­neh­men nicht nur den Aktio­nä­ren, son­dern auch den Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern sowie dem Gemein­wohl ver­pflich­tet sind.” 

Stimm­recht für Aktio­näre nach Hal­te­frist. Die Ein­fluss­nahme auf Unter­neh­men sollte nicht im kurz­fris­ti­gen Pro­fit­in­ter­esse erfol­gen. Das volle Stimm­recht für Aktio­näre auf Haupt­ver­samm­lun­gen sollte daher an eine Min­dest­hal­te­dauer der Aktien von einem Jahr geknüpft werden.” 

Bilan­zen und Rech­nungs­le­gung für Lang­fris­tig­keit und Nach­hal­tig­keit. Unter­neh­men sind für uns nicht nur dem finan­zi­el­len Gewinn der Eigen­tü­mer („share­hol­der value”) ver­pflich­tet. Inves­to­ren und die Öffent­lich­keit brau­chen gesi­cherte Erkennt­nisse über die Leis­tun­gen von …

Weiterlesen

Finanzmarktstabilisierung: anwaltlicher Sachverstand konsultativ herangezogen

Im Rah­men der Erar­bei­tung der Gesetz- und Ver­ord­nungs­ent­würfe wurde der spe­zi­elle, ins­be­son­dere gesell­schafts­recht­li­che und ver­fas­sungs­recht­li­che Sach­ver­stand der man­da­tier­ten Rechts­an­wälte kon­sul­ta­tiv her­an­ge­zo­gen.” So beschreibt die Bun­des­re­gie­rung die Mit­wir­kung von 4 Anwalts­kanz­leien bei der jüngs­ten Finanz­markt­ge­setz­ge­bung in Beant­wor­tung einer klei­nen Anfrage. Alle Auf­träge seien im Wege der frei­hän­di­gen Ver­gabe erfolgt. Die Höhe des Auf­trags­vo­lu­mens will die Bun­des­re­gie­rung nicht ange­ben. Ori­gi­nelle Begrün­dung des Man­dan­ten: Die Bun­des­re­gie­rung ist auch im Ver­hält­nis zum Deut­schen Bun­des­tag zur Wah­rung der Betriebs- und Geschäfts­ge­heim­nisse der man­da­tier­ten Rechts­an­wälte verpflichtet.”


Weiterlesen

Soll eine Gemeinwohl-Klausel in das Aktienrecht?

§ 76 Abs. 1 AktG ist eine klare und kurze Bestim­mung: Der Vor­stand hat unter eige­ner Ver­ant­wor­tung die Gesell­schaft zu lei­ten”. In Ber­lin gibt es Bestre­bun­gen, die Nor­men mit einer aus­drück­li­chen Bin­dung des Vor­stands an das Gemein­wohl und die Arbeit­neh­mer­inter­es­sen zu ergän­zen. Der DGB hat zur rechts­wis­sen­schaft­li­chen Fun­die­rung ein Gut­ach­ten von Prof. Dr. Gerald Spind­ler (Göt­tin­gen) vor­ge­legt. Spind­ler kommt dort zu dem Ergeb­nis, dass der Vor­stand einen gewis­sen Ermes­sens­spiel­raum bei der Kon­kre­ti­sie­rung der Unter­neh­mens­ziele (genießt), solange eine lang­fris­tige Ren­ta­bi­li­tät der Gesell­schaft gesi­chert ist. Er darf in die­sem Zusam­men­hang zwar den Share­hol­der Value beach­ten, aber er hat stets auch auf Arbeit­neh­mer­inter­es­sen und Belange des Gemein­wohls Rück­sicht zu neh­men.” Soweit so gut. Keine ernst zu neh­mende Stimme …

Weiterlesen

BGH: Beschlussstreitigkeiten bei der GmbH sind schiedsfähig

Der II. Zivil­se­nat der BGH vor vor­ges­tern ent­schie­den:

Beschluss­män­gel­strei­tig­kei­ten im Recht der GmbH sind grund­sätz­lich kraft pri­vat­au­to­no­mer Gestal­tung der Gesell­schaf­ter schieds­fä­hig, sofern und soweit das ver­ein­barte schieds­rich­ter­li­che Ver­fah­ren aus dem Rechts­staats­prin­zip abzu­lei­tende Min­dest­stan­dards einhält.

Vor 13 Jah­ren hatte der II. Zivil­se­nat die Schieds­fä­hig­keit von Beschluss­strei­tig­kei­ten zwar noch abge­lehnt (BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753), aber nicht etwa kate­go­risch, son­dern mit Hin­wei­sen auf die Prä­ro­ga­tive des Gesetzgebers: 

Ange­sichts der … grund­le­gend ver­schie­de­nen Gege­ben­hei­ten bei Aus­tra­gung von Beschluss­män­gel­strei­tig­kei­ten im Ver­fah­ren vor den ordent­li­chen Gerich­ten und vor pri­va­ten Schieds­ge­rich­ten und des Feh­lens gesetz­li­cher Rege­lun­gen, die diese Unter­schiede über­brü­cken könn­ten, ist jeden­falls nach dem gegen­wär­tig erreich­ten Rechts­stand kein Raum für eine ana­loge Anwen­dung der §§ 246, …

Weiterlesen

MoMiG in der Praxis – insbesondere der Notare

Es spre­chen: Notar Dr. Nor­bert Zim­mer­mann, LL.M. (Har­vard): Leben mit dem MoMiG — Anfor­de­run­gen an die vor­sor­gende Rechts­pflege aus der Sicht des Notars” und Prof . Dr. Nicola Preuß (Juris­ti­sche Fakul­tät): Kampf der Kul­tu­ren – Die Bedeu­tung der vor­sor­gen­den Rechts­pflege im refor­mier­ten GmbH-Recht”. — Eine Vor­trags- und Dis­kus­si­ons­ver­an­stal­tung am 29. April 2009 um 18.00 Uhr an der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düs­sel­dorf. Sie kön­nen sich hier anmel­den. Die kos­ten­freie Ver­an­stal­tung wird orga­ni­siert vom Insti­tut für Unter­neh­mens­recht in der Reihe Forum Unternehmensrecht”. 

Zur Vor­be­rei­tung die Lek­türe von Heck­schen, Das MoMiG in der nota­ri­el­len Pra­xis, 2009.…

Weiterlesen