Warum werden Gesellschafterdarlehen diskriminiert? (update)

Gerät die Gesell­schaft in die Insol­venz, wer­den ange­mel­dete For­de­run­gen mit der­sel­ben Quote bedient. Wur­den die Beträge vor der Insol­venz gezahlt, hat der Gläu­bi­ger Glück gehabt (sofern nicht Anfech­tun­gen gem. §§ 129 ff InsO die Freude trü­ben, aber diese Tat­be­stände wol­len erst ein­mal fest­ge­stellt sein). Wer­den alle Gläu­bi­ger also gleich behan­delt (par con­di­cio credi­torum)? Nein, seit Jahr­zehn­ten wer­den hier Gläu­bi­ger dis­kri­mi­niert (= unter­schied­lich behan­delt), näm­lich dann, wenn sie die Eigen­schaft haben, Gesell­schaf­ter zu sein (mit >10% Betei­li­gung). Das war so der Sache nach im alten” GmbH-Recht (§ 32a I GmbHG: Nach­rang in der Insol­venz) und ist mit dem MoMiG (2008) nicht anders 39 I Nr. 5 InsO: Nach­rang in der Insol­venz). Die …

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Neue DNotI-Gutachten zum Gesellschaftsrecht

Für den Fach­mann immer lesens­wert sind die (hier schon mehr­fach erwähn­ten) Gut­ach­ten des Deut­schen Notar­in­sti­tuts, die im DNotI-Report ver­öf­fent­licht wer­den. In den letz­ten drei Aus­ga­ben ging es um 

  • Aus­schei­den des ein­zi­gen Kom­ple­men­tärs einer zwei­glied­ri­gen KG; Fort­set­zung mit einem neuen Kom­ple­men­tär; Insol­venz­ver­fah­ren über voll­be­en­dete KG; Haf­tung des Kom­man­di­tis­ten (6/2010)
  • Ein­rei­chung einer Gesell­schafter­liste durch den Notar; Prü­fungs­pflicht des Notars; feh­ler­hafte vor­an­ge­hende Gesell­schafter­liste; Grund­satz der Vor­ein­tra­gung; ein­ge­schränkte Not­ar­be­schei­ni­gung (7/2010)
  • Inhalt des Haupt­ver­samm­lungs­pro­to­kolls bei Fest­stel­lung des Vor­sit­zen­den nach § 130 Abs. 2 S. 3 AktG (8/2010)
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Alte Monographien in die Online-Dienste!

Vor fast 50 Jah­ren erschien die Habi­li­ta­ti­ons­schrift von Wolf­gang Zöll­ner über Schran­ken mit­glied­schaft­li­cher Stimm­rechts­macht bei den pri­vat­recht­li­chen Per­so­nen­ver­bän­den” im Ver­lag C.H.Beck. Zuwei­len errei­chen mich (wohl in mei­ner Eigen­schaft als sein aka­de­mi­scher Schü­ler) Anfra­gen, ob ich Zöll­ners Grund­la­gen­werk ver­füg­bar habe, da ent­we­der kein Biblio­theks­zu­gang besteht oder das Buch in der Biblio­thek nicht (mehr) vor­han­den ist. Die­sel­ben Pro­bleme gibt es für andere ältere Mono­gra­phien und auch für Bei­träge zu Fest­schrif­ten. Diese oft noch bedeut­sa­men Werke gera­ten damit in ein unver­dien­tes Abseits. Daher mein Vor­schlag an die Ver­lage, den Text digi­tal zu erfas­sen und online über die ent­spre­chen­den Dienste (Beck online, Legios, Juris, Lexis­Nexis) frei zugäng­lich zu machen. Was Google books kann, sollte auch den Ver­la­gen mög­lich sein. Die älte­ren …

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Festschrift für Jobst-Hubertus Bauer

Jobst-Huber­tus Bauer hat im März 2010 eine schöne Fest­schrift zur Voll­endung sei­nes 65. Lebens­jah­res erhal­ten. Die Bei­träge sind vor­wie­gend arbeits­recht­li­cher Natur, doch auch für den Gesell­schafts­recht­ler sind viele Fund­stel­len (ins­be­son­dere zum Vor­stand und zum Geschäfts­füh­rer) dabei: 

Chris­tian Arnold,Dr. iur., LL.M., Rechts­an­walt, Stutt­gart
Varia­ble Ver­gü­tung von Vor­stands­mit­glie­dern im fak­ti­schen Konzern 
 

Mat­thias Bell­mann, Dr. phil., Senior Advi­sor, Roland Ber­ger Stra­tegy Con­sul­tants
Die Bestel­lung von Vor­stän­den – Bedür­fen die Emp­feh­lun­gen des Deut­schen Cor­po­rate Gover­nance Kodex einer Ergänzung? 
 

Lothar Heimeier,Dr. phil. Uni­ver­sité Aix-en-Pro­vence, Geschäfts­füh­ren­der Gesell­schaf­ter der Dr. Heimeier & Part­ner Manage­ment- und Per­so­nal­be­ra­tung GmbH, Stuttgart
Der Bei­rat im Fami­li­en­un­ter­neh­men. Gesucht wer­den pro­fes­sio­nelle Rat­ge­ber, keine Renommierbeiräte
 

Klaus-Ste­fan Hohenstatt,Dr. iur., Rechts­an­walt und Fach­an­walt für Arbeits­recht, Hamburg/​Sebastian Naber, Dr. iur., Rechts­an­walt, Ham­burg
Die Abfin­dung der

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HV-Einberufung und Beipackzettel

Wenn man sich die ers­ten ARUG-Ein­la­dun­gen ansieht, so sind sie vor allem eines: LANG.”(Daniela Gebauer im Edi­to­rial des HV-Maga­zin 1/2010). Das liegt (auch) an den Anga­ben zu den Rech­ten der Aktio­näre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG”, die § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG von bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten ver­langt. Zwar kann inso­fern weit­hin auf Erläu­te­run­gen auf der Inter­net­seite der Gesell­schaft 124 a AktG) ver­wie­sen wer­den, aber man hat den Ein­druck, dass die Angabe doch lie­ber in die Ein­be­ru­fung auf­ge­nom­men wird – wie zu hören ist: aus Grün­den der Vor­sicht, man weiß ja nie. Aber die immer glei­chen …

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RefE für eine kleine Reform des Umwandlungsgesetzes

Das BMJ hat einen Refe­ren­ten­ent­wurf für ein Drit­tes Gesetz zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes” vor­ge­legt. Danach sol­len (in Umset­zung der EU-Richt­li­nie 2009/109/EG v. 16.9.2009) Ver­schmel­zun­gen im Akti­en­kon­zern erleich­tert wer­den. Auf einen Gesell­schaf­ter­be­schluss auch bei der über­tra­gen­den Kapi­tal­ge­sell­schaft kann ver­zich­tet wer­den, wenn die über­neh­mende AG die Allein­ge­sell­schaf­te­rin ist (§ 62 Abs. 4 UmwG‑E; zur über­neh­men­den AG s. bereits § 62 Abs. 1 UmwG). Das­selbe wird dann gel­ten bei Spal­tun­gen zur Auf­nahme, bei denen die über­neh­mende AG alle Anteile an der über­tra­gen­den Kapi­tal­ge­sell­schaft hält. — Die Mög­lich­keit zum Aus­schluss von Min­der­heits­ak­tio­nä­ren wird (für Ver­schmel­zun­gen, nicht bei Spal­tun­gen) erwei­tert: Die Schwelle von 90 Pro­zent soll für den Aus­schluss gel­ten, wenn er in …

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