ARUG II im BGBl

Heute, am 19.12.2019, ist das Gesetz zur Umset­zung der zwei­ten Aktio­närs­rech­te­richt­li­nie (ARUG II) im Bun­des­ge­setz­blatt ver­kün­det wor­den (BGBl. 2019, I, 2637). Es tritt am 1.1.2020 in Kraft (Art. 16).

Aller­dings fal­len das Inkraft­tre­ten des ARUG II und die Anwen­dung sei­ner Rege­lungs­fel­der aus­ein­an­der. Die neuen Bestim­mun­gen zur Aktio­närs­i­den­ti­fi­ka­tion und –infor­ma­tion (§§ 67a ff AktG) sind erst ab dem 3.9.2020 anzu­wen­den (§ 26j Abs. 4 EG-AktG). Die mate­ri­el­len Ände­run­gen bezüg­lich der Ver­gü­tungs­the­men (§§ 87a Abs. 1, 113 Abs. 3, 120a Abs. 1, 162 AktG) sind sogar erst für Haupt­ver­samm­lun­gen des Jah­res 2021 rele­vant (§ 26j …

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Es gibt kein Verbandssanktionengesetz”

Um Auf­merk­sam­keit hei­schende Über­schrif­ten sind eigent­lich nichts Neues, in der nüch­ter­nen Welt der juris­ti­schen Fach­me­dien aller­dings schon. Des­halb fällt der Titel des ers­ten Bei­trags in der Neuen Zeit­schrift für Gesell­schafts­recht (2019, 1361) so auf: Das neue Ver­bands­sank­tio­nen­ge­setz”, wel­ches neun Sei­ten lang bespro­chen wird. Indes­sen: Es gibt kein sol­ches Gesetz! Es gibt auch kei­nen Ent­wurf eines Geset­zes, der im Bun­des­tag behan­delt würde. Es gibt nicht ein­mal einen Ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung. Und schließ­lich auch kei­nen offi­zi­el­len Ent­wurf aus dem Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­rium. Son­dern allein den Ent­wurf eines Ent­wurfs (hier; die Ver­öf­fent­li­chung wurde zurück­ge­zo­gen zwecks wei­te­rer Klä­rung unter den Ministerien).  Was der­zeit in Publi­ka­tio­nen und Semi­na­ren hin und her ver­han­delt wird, ist also nicht das Ver­bands­sank­tio­nen­ge­setz”. Gewiss kann man… Weiterlesen