Ausschließlich elektronische Mitteilungen für die Aktionäre

Der Sai­son­hö­he­punkt für die Haupt­ver­samm­lun­gen 2012 ist erreicht. Kaum ist die Ver­an­stal­tung vor­bei geht es schon an die Pla­nung der nächs­ten. Eine Frage wird sein: Soll man an dem Auf­wand fest­hal­ten, den Aktio­nä­ren eine papier­schrift­li­che Ein­la­dung (mit For­mu­la­ren und Erläu­te­run­gen) zuzu­sen­den? Der Druck und Ver­sand kos­tet die Gesell­schaft einen nam­haf­ten Betrag, er ver­braucht nicht nur mone­täre Res­sour­cen und vor allem: der Effekt einer sol­chen Mit­tei­lung im Brief­kas­ten ist über­aus zwei­fel­haft. Die Annahme ist wohl nicht ver­kehrt, dass in den meis­ten Fäl­len damit der hei­mi­sche Papier­korb befüllt wird. Daher wird zuneh­mend der elek­tro­ni­sche Ver­sand der Mit­tei­lun­gen ange­strebt. Mit einer ent­spre­chen­den Sat­zungs­klau­sel (§§ 125 II 2, 1282 AktG) steht die­ser moder­nen Vari­ante der Aktio­närs­kom­mu­ni­ka­tion an sich nichts mehr im

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Corporate Governance Kodex geändert

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat einige mate­ri­elle Anpas­sun­gen beschlos­sen sowie Geset­zes­än­de­run­gen nach­voll­zo­gen. In der Prä­am­bel wurde fol­gen­der Satz auf­ge­nom­men: Eine gut begrün­dete Abwei­chung … kann im Inter­esse einer guten Unter­neh­mens­füh­rung lie­gen”. Neu ist die Emp­feh­lung, dass bei dem Wahl­vor­schlag zum Auf­sichts­rat die Bezie­hun­gen des Kan­di­da­ten zu Aktio­nä­ren, die mehr als 10% hal­ten, offen­ge­legt wer­den sol­len (5.4.1. Abs. 2). Nicht als unab­hän­gig anzu­se­hen ist ein Auf­sichts­rats­mit­glied, das in einer per­sön­li­chen oder geschäft­li­chen Bezie­hung … zu einem kon­trol­lie­ren­den Aktio­när” steht (5.4.2.). Die Kom­mis­sion wen­det sich in der Medi­en­prä­sen­ta­tion” gegen eine nega­tive Qua­li­fi­zie­rung von AR-Mit­glie­dern, die danach als

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Weite Beraterhaftung bei Fusionsvorgängen

Die Gesell­schaf­ter beschlie­ßen ein­stim­mig eine Ver­schmel­zung, die sich wegen des maro­den Part­ners als schäd­lich erweist: haf­tet der Bera­ter? Ja, sagt der BGH (Urt. v. 19.4.2012, III ZR 224/10). Das Argu­ment, dass der Bera­ter nicht die Ver­hält­nisse einer ande­ren Gesell­schaft aktiv zu recher­chie­ren brau­che, ließ der III. Senat nicht gel­ten. Die Ent­schei­dung erwei­tert die ver­trag­li­che Bera­ter­haf­tung auf erkenn­bare Män­gel beim Transaktionsvehikel. 

Der Beklagte, ein Wirt­schafts­prü­fer, beriet eine – inzwi­schen insol­vente – AG & Co. KG. Er wurde im Wege der Teil­klage auf 2,5 Mio. DM in Anspruch genom­men (die Klage war noch zu DM-Zei­ten erho­ben und ist nach 14 Jah­ren immer noch nicht rechts­kräf­tig ent­schie­den, da zurück­ver­wie­sen wurde!). Sein …

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Beglaubigte Urkunde besser als Einsicht in das elektronische Handelsregister?

Ist der Ein­trag im elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter eine gerichts­kun­dige Tat­sa­che”? Nein, sagt das OLG Naum­burg (Beschl. v. 14.12.2011, 10 W 74/11), weil erst durch Recher­chen in aus­wär­ti­gen Regis­tern zu veri­fi­zie­rende Tat­sa­chen” nicht dazu gehö­ren. Die Vor­lage einer beglau­big­ten Urkunde sei also erfor­der­lich (für eine Titel­um­schrei­bung auf eine im Wege der Ver­schmel­zung ent­stan­dene Rechtsnachfolgerin).

Das Han­dels­re­gis­ter wurde durch das EHUG 2007 als elek­tro­ni­sches Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­tem” (§ 9 I 2 HGB) abruf­bar gemacht. Es sind nicht mehr aus­wär­tige” Akten­kel­ler zu sich­ten, son­dern die Online-Ein­sicht zeigt den offi­zi­el­len Ein­trag. Für jeder­mann ist erkenn­bar (nicht: jeder kann diese Infor­ma­tion ohne wei­te­res erfah­ren, sach­ge­mäße Mühe­wal­tun­gen gehö­ren zum

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