Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG

Kurz vor Weih­nach­ten kam noch die Besche­rung durch den Regie­rungs­ent­wurf eines AReG: Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der prü­fungs­be­zo­ge­nen Rege­lun­gen der Richt­li­nie 2014/56/EU sowie zur Aus­füh­rung der ent­spre­chen­den Vor­ga­ben der Ver­ord­nung (EU) Nr. 537/2014 im Hin­blick auf die Abschluss­prü­fung bei Unter­neh­men von öffent­li­chem Inter­esse. Vor­ge­se­hen sind ins­be­son­dere Ände­run­gen bzw. Ergän­zun­gen des HGB, des WpHG, des AktG, des GmbHG und GenG. Repa­riert wird für die SE das Ver­säum­nis betr. die Dreit­teil­bar­keit der Auf­sichts­rats­zahl (Art. 7 Nr. 2 RegE). 

Eine Lese­fas­sung (zu ändernde Vor­schrif­ten sind ange­zeigt) hat die Wirt­schafts­prü­ferkam­mer erstellt. Ein Über­blick und ein Ver­gleich der Ände­run­gen RefE-RegE fin­det sich in einem BDO-Report.

Gut — auf den Euro genau — zu wis­sen: ​…

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DIN für den Aufsichtsrat

Es ist bestimmt gut gemeint: Das Deut­sche Insti­tut für Nor­mung ver­öf­fent­licht Leit­li­nien für Geschäfts­pro­zesse in Auf­sichts­gre­mien. Die Leit­li­nien sol­len ein Refe­renz­mo­dell vor­ge­ben, sowie eine Pro­zess­land­karte des Auf­sichts­rats für Rou­ti­nen, die regel­mä­ßig im Rah­men der Über­wa­chungs­ar­beit anfal­len.” Acht Gebiete, die den Auf­sichts­rat regel­mä­ßig beschäf­ti­gen, wer­den behan­delt (von der AR-Beset­zung bis zum AR-Bericht an die HV; s. Inhalts­ver­zeich­nis).…

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Festschrift für Siegfried Elsing zum 65. Geburtstag

Dem inter­na­tio­nal täti­gen Düs­sel­dor­fer Wirt­schafts­ju­ris­ten Prof. Dr. Sieg­fried Elsing ist eine große Fest­schrift gewid­met (hrsg. von Ebke/​Olzen/​Sandrock). Sie ent­hält – den Arbeits­ge­bie­ten des Jubi­lars ent­spre­chend – ca. 70 Bei­träge zum Unter­neh­mens­recht, zum Schieds­ver­fah­rens- und Media­ti­ons­recht, zum inter­na­tio­na­len Pri­vat- und Wirt­schafts­recht sowie zur Rechtsvergleichung. 

Sieg­fried Elsing ist ein inter­na­tio­nal täti­ger Wirt­schafts­an­walt – das macht ihn ver­däch­tig. Den einen oder meh­rere der fol­gen­den Ver­dachts­gründe dürfte er im Laufe sei­ner jahr­zehn­te­lan­gen seriö­sen Berufs­aus­übung auf sich gezo­gen haben: räum­li­che Ent­fer­nung zum Man­dan­ten, Ände­run­gen von Anwei­sun­gen in letz­ter Minute, Ein­schal­tung meh­re­rer Staa­ten, Auf­tre­ten von Mit­tels­per­so­nen gegen­über dem Anwalt ohne erkenn­ba­rem Anlass und (man staune) die Ver­wen­dung kom­ple­xer recht­li­cher Kon­struk­tio­nen. Die vor­ge­nann­ten Kri­te­rien gel­ten der Finan­cial Action Task Force On Money Laun­de­ring (FATF) als

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