Testamentsvollstreckung am Kommanditanteil im Handelsregister eintragungsfähig (update)

Auto­händ­ler A weiß, dass Erbe E eine Kom­man­dit­be­tei­li­gung an einer pro­spe­rie­ren­den KG geerbt hat. Er ver­kauft E einen teu­ren Sport­wa­gen auf Kre­dit; bei Nicht­zah­lung will sich A an den Gesell­schafts­an­teil hal­ten. Frei­lich ist Tes­ta­ments­voll­stre­ckung über den Anteil ange­ord­net – ein Zugriff durch A wäre nicht mög­lich. Gut, wenn das Han­dels­re­gis­ter dar­über Aus­kunft gibt. Doch ist die Tes­ta­ments­voll­stre­ckung über einen Kom­man­dit­an­teil im Han­dels­re­gis­ter über­haupt ein­tra­gungs­fä­hig?

Der BGH (Urt. v. 14.2.2012, II ZB 15/11) hat jetzt diese umstrit­tene Frage beja­hend beant­wor­tet: Ist über den Nach­lass eines Kom­man­di­tis­ten Dau­er­tes­ta­ments­voll­stre­ckung ange­ord­net, so ist auf Antrag des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker­ver­merk in das Han­dels­re­gis­ter ein­zu­tra­gen.” Der II. Zivil­se­nat bekräf­tigt zunächst, in das Han­dels­re­gis­ter (wer­den) aller­dings nur die …

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Der Teilzeitvorstand und sein Dienstvertrag

Kann ein Mit­glied der Geschäfts­füh­rung einer GmbH oder des Vor­stands einer AG in Teil­zeit tätig sein? Grund­sätz­lich soll zwar die ganze Arbeits­kraft der Top-Füh­rungs­kraft dem Unter­neh­men gewid­met wer­den. Das gilt für den Regel­fall, wenn nichts ande­res ver­ein­bart wurde. Der ins­be­son­dere im Kon­zern vor­kom­mende Mehr­fach-Geschäfts­füh­rer/-Vor­stand zeigt, dass eine Auf­tei­lung mög­lich ist. Eine Reduk­tion der auf eine Gesell­schaft bezo­ge­nen Arbeits­zeit ist also auch bei Organ­per­so­nen nicht aus­ge­schlos­sen. Eine Teil­zeit­vor­stand­schaft wäre fami­li­en­freund­lich und würde die gesell­schafts­po­li­tisch gewünschte Beför­de­rung von Frauen in die Lei­tungs­or­gane flan­kie­ren. Frei­lich sind die organ­schaft­li­chen Pflich­ten nicht aus­zu­blen­den. Immer­hin gilt das Prin­zip der Gesamt­ver­ant­wor­tung. Wenn eine drin­gende Beschluss­fas­sung ansteht, kann das arbeits­freie Mit­glied der Geschäfts­lei­tung gehal­ten sein, daran mit­zu­wir­ken. In die­sem Sinne bespre­chen die Kom­men­tare die Pflich­ten­lage beur­laub­ter und dienst­be­frei­ter …

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Und noch eine EU-Konsultation … (~ Frauenquote)

Eine Kon­sul­ta­tion zum unaus­ge­wo­ge­nen Geschlech­ter­ver­hält­nis in den höchs­ten Ent­schei­dungs­gre­mien von Unter­neh­men in der EU” hat die EU-Kom­mis­sion für Jus­tiz gestar­tet. Ich werde die Fra­gen der Kom­mis­sa­rin lei­der nicht beant­wor­ten kön­nen, denn sie set­zen vor­aus, dass der Abbau des Geschlech­te­r­un­gleich­ge­wichts in den höchs­ten Ent­schei­dungs­gre­mien von Unter­neh­men” eine EU-Ange­le­gen­heit sei — und es nur noch um das wie” gehe. So wird die ent­schei­dende Frage gar nicht erst gestellt. Sie lau­tet: Ist es die Aufgabe/​Kompetenz des Staa­tes (der EU), die Geschlech­ter­zu­sam­men­set­zung von Gre­mien pri­va­ter Rechts­trä­ger vorzugeben? 

Nein.…

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BGH zur Begrenzung der Haftung bei wirtschaftlicher Neugründung“ einer GmbH

A hat von B im Jahr 2005 den ein­zi­gen Geschäfts­an­teil einer GmbH erwor­ben, die 1993 gegrün­det wor­den war, aller­dings alle Akti­vi­tä­ten ein­ge­stellt hatte und erst im Juli 2004 wirt­schaft­lich mit ande­rem Unter­neh­mens­ge­gen­stand wie­der­be­lebt wurde. Diese sog. wirt­schaft­li­che Neu­grün­dung” wurde dem Han­dels­re­gis­ter nicht mit­ge­teilt. Im Februar 2007 ist das Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net wor­den; der Insol­venz­ver­wal­ter ver­langt 36 000 € von A. 

Haf­tet A? 

Nein, s. § 13 II GmbHG. Die GmbH war 1993 schließ­lich ord­nungs­ge­mäß gegrün­det wor­den. (Dafür ein gro­ßer Teil der Fachliteratur) 

Ja, die wirt­schaft­li­che Neu­grün­dung” ist ent­spre­chend einer recht­li­chen Neu­grün­dung zu behan­deln. (Dafür der BGH v. 7.7. 2003, NJW 20033198). 

Wenn man dem BGH folgt: Wie haf­tet A? 

Dif­fe­renz zwi­schen Stamm­ka­pi­tal und Ver­mö­gen im …

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Beschlussmängelklagen auf dem Rückzug – heile Welt im Anflug?

Anfech­tungs- und Nich­tig­keits­kla­gen gegen Beschlüsse der Haupt­ver­samm­lung haben in den ver­gan­ge­nen drei Jah­ren stark abge­nom­men, so das Jenaer Insti­tut für Recht­s­tat­sa­chen­for­schung zum Deut­schen und Euro­päi­schen Unter­neh­mens­recht. Im Auf­trag des BMJ hat das Insti­tut eine Stu­die über die Aus­wir­kun­gen des ARUG auf Beschluss­män­gel­kla­gen gefer­tigt. Die Erhe­bung stellt einen Rück­gang der Beschluss­män­gel­kla­gen zwi­schen 2008 und 2011 um fast 80 %; Rück­gang der Zahl beklag­ter Akti­en­ge­sell­schaf­ten (inkl. SE u. KGaA) um fast 70 %; Rück­gang der Zahl ange­grif­fe­ner Haupt­ver­samm­lungs­be­schlüsse um rund 75 %; Rück­gang der Zahl ange­grif­fe­ner Struk­tur­be­schlüsse um rund 80 %” fest (Bayer AG 2012, 141 Fn. 11). Auch habe sich offen­sicht­lich das Akti­vi­täts­spek­trum sog. Berufs­klä­ger” deut­lich reduziert. 

Die­ser Befund hat zunächst ein­mal die Ein­schät­zung

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