EU-Kommission startet Konsultation zum europäischen Gesellschaftsrecht

Wie heißt das Zau­ber­wort? Rich­tig: Moder­ni­sie­rung. Sol­ches hat die EU-Kom­mis­sion wie­der ein­mal mit dem Gesell­schafts­recht vor. Es geht im Wesent­li­chen um die Nut­zung von Online-Tools bei der Grün­dung und Füh­rung einer Gesell­schaft sowie um deren grenz­über­schrei­tende Mobi­li­tät. Unter­neh­men soll­ten über­all dort, wo es mög­lich ist, digi­tale Instru­mente nut­zen kön­nen, von der Ein­tra­gung des Unter­neh­mens über die Erfül­lung der Berichts­pflich­ten bis hin zur Kom­mu­ni­ka­tion mit den Aktio­nä­ren, erklärt die Kom­mis­sa­rin Věra Jou­rová. Dazu hat die Kom­mis­sion eine Kon­sul­ta­tion gestar­tet, die bis zum 6.8.2017 läuft. Jeder kann teil­neh­men — und sollte es auch tun, denn die Ergeb­nisse gehen durch­aus in den Dis­kus­si­ons­pro­zess ein.

Eine typi­sche Frage (Nr. 2.1) lau­tet, ob es struc­tu­red online tem­pla­tes …

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Festschrift für Theodor Baums zum 70. Geburtstag

Eine in Qua­li­tät und Quan­ti­tät große Fest­schrift ist vor zwei Tagen dem Jubi­lar über­reicht wor­den. Theo­dor Baums kann sich an 87 Bei­trä­gen sei­ner Freunde und Kol­le­gen zum deut­schen, euro­päi­schen und inter­na­tio­na­len Wirt­schafts­recht erfreuen. Mit ihm berei­chert sind alle im Unter­neh­mens­recht Täti­gen, die in den zwei Bän­den gewiss wei­ter­füh­rende Über­le­gun­gen für ihre For­schung und Pra­xis fin­den werden.

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BGH zu §§ 21, 22 BGB

Der II. Zivil­se­nat des BGH hat ges­tern die Löschung eines Kita-Ver­eins unter­bun­den mit einer fol­gen­rei­chen Begrün­dung (hier aus der Pres­se­mit­tei­lung Nr. 077/2017):

Vor­aus­set­zung einer Löschung ist, dass der Zweck des betei­lig­ten Ver­eins auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb gerich­tet ist. Das ist bei dem betei­lig­ten Ver­ein trotz des Betriebs meh­re­rer Kin­der­ta­ges­stät­ten nicht der Fall. Zwar han­delt es sich bei dem Betrieb der Kin­der­ta­ges­stät­ten um einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb. Die­ser Geschäfts­be­trieb ist aber dem ideel­len Haupt­zweck des Ver­eins zuge­ord­net und fällt des­halb unter das soge­nannte Neben­zweck­pri­vi­leg. Dabei kommt der Aner­ken­nung eines Ver­eins als gemein­nüt­zig im Sinne des Steu­er­rechts (§§ 51 ff. AO) ent­schei­dende Bedeu­tung zu. Diese Aner­ken­nung indi­ziert, dass ein Ver­ein nicht auf einen wirt­schaft­li­chen Geschäfts­be­trieb als Haupt­zweck …

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Vortrag: Aktuelle Gesetzgebung im Gesellschaftsrecht

Am 17. Mai 2017 um 18:15 Uhr refe­riert Prof. Dr. Ulrich Sei­bert, Refe­rats­lei­ter für Gesell­schafts­recht und Cor­po­rate Gover­nance im Bun­des­mi­nis­te­rium der Jus­tiz, über:

Aktu­elle Gesetz­ge­bungs­vor­ha­ben im Gesell­schafts­recht in Ber­lin und Brüssel.

Die Ver­an­stal­tung aus der Reihe Forum Unter­neh­mens­recht fin­det statt in der Juris­ti­schen Fakul­tät der Hein­rich-Heine-Uni­ver­si­tät Düsseldorf
(Juri­di­cum, Gebäude 24.91, Raum 01.65).

Aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den undefinedbit­ten wir um Anmel­dung.

Prof. Dr. Ulrich Noack
für das Direk­to­rium des IUR

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Grenzüberschreitende Umwandlung: Schlussantrag der Generalanwältin

Steht die Nie­der­las­sungs­frei­heit Vor­schrif­ten eines Mit­glied­staats ent­ge­gen, die es einer nach des­sen Recht gegrün­de­ten Gesell­schaft ver­weh­ren, sich in eine Gesell­schaft nach dem Recht eines ande­ren Mit­glied­staats umzu­wan­deln? Die Gene­ral­an­wäl­tin Juliane Kokott schlägt dem Euro­päi­schen Gerichts­hof vor, dar­auf zu ant­wor­ten (Rn. 67 Nr. 2):

In einem Fall, in dem sich eine nach dem Recht eines Mit­glied­staats gegrün­dete Gesell­schaft in einem ande­ren Mit­glied­staat zum Zweck der Aus­übung einer wirk­li­chen wirt­schaft­li­chen Tätig­keit tat­säch­lich ange­sie­delt hat oder beab­sich­tigt, sich dort anzu­sie­deln, und sie sich in eine Gesell­schaft nach dem Recht die­ses Mit­glied­staats umwan­delt, beschränkt die Anwen­dung natio­na­ler Rechts­vor­schrif­ten, nach denen die Löschung die­ser Gesell­schaft im Han­dels­re­gis­ter des Her­kunfts­mit­glied­staats deren vor­he­rige Auf­lö­sung nach Durch­füh­rung der Liqui­da­tion vor­aus­setzt, die Nie­der­las­sungs­frei­heit. ”

Eine pol­ni­sche wurde in eine luxem­bur­gi­sche Kapi­tal­ge­sell­schaft

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Zur Regulierung von TechFins im Finanzsektor

Fin­Tech‘ ist der­zeit ein viel gebrauch­tes Schlag­wort. In einem just ver­öf­fent­li­chen Arbeits­pa­pier (From Fin­Tech to Tech­Fin: The Regu­la­tory Chal­len­ges of Data-Dri­ven Finance) unter­sucht ein inter­na­tio­na­les Autoren­team unter Betei­li­gung von Dirk Zetz­sche, Direk­tor am Insti­tut für Unter­neh­mens­recht, ein neues Phä­no­men: Immer mehr daten­in­ten­sive Tech­no­lo­gie-Fir­men (sog. Tech­Fins, zB Ama­zon, Apple, Ali­b­aba etc.) bie­ten Finanz­dienst­leis­tun­gen indi­rekt oder direkt an. Dabei erken­nen die Autoren ein Mus­ter, wonach der Daten­be­stand zunächst mehr oder min­der zufäl­lig auch für Finanz­dienst­leis­tun­gen genutzt wird, bevor die sog. Tech­Fins zu einem spä­te­ren Zeit­punkt in den Kern­be­reich der Finanz­dienst­leis­tun­gen eindringen.

Die­ses Phä­no­men stellt ver­schie­dene Annah­men in Frage, die der Regu­lie­rung zugrunde lie­gen. So hat man z.B. lange Zeit Ban­ken für am bes­ten geeig­net, Finanz­in­ter­me­dia­tion zu erbrin­gen, weil Ban­ken über den …

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