Hinter diesen Kürzeln verbirgt sich der heute veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie durch das Bundesministerium der Justiz. Stellungnahmefrist bis 17.5.2022.
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WeiterlesenUnternehmensrechtliche Notizen
von Prof. Dr. Ulrich Noack
Hinter diesen Kürzeln verbirgt sich der heute veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie durch das Bundesministerium der Justiz. Stellungnahmefrist bis 17.5.2022.
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WeiterlesenDer am 22.3.2022 veröffentlichte BMJ-Gesetzentwurf eines DIREG sieht vor (Art. 5 Nr. 2), dem § 48 Absatz 1 GmbHG folgenden Satz anzufügen: „Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.“ Damit kann auch ohne Grundlage in der GmbH-Satzung eine telefonische oder audiovisuelle Beschlussfassung erfolgen — wenn alle Gesellschafter diesem Verfahren per E‑Mail u.a. zustimmen. Diese Zustimmung kann vor der virtuellen Versammlung erfolgen oder in ihr, etwa durch Chatnachricht.
Auch satzungsändernde Beschlüsse können in einer Videoversammlung einstimmig gefasst werden, die notarielle Beurkundung wird dafür eröffnet (Art. 6 Nr. 2 c DIREG). Und überhaupt kann der Gesellschaftsvertrag bei Gründung einer GmbH künftig vollständig …
WeiterlesenForum Unternehmensrecht am 26. April 2022 um 18 Uhr:
Das MoPeG: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts – Folgen für die Praxis
Es referieren und diskutieren:
Die Veranstaltung findet statt in der Juristischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Gebäude 24.91, Raum 01.65 (obere Etage, nach der Treppe links).
Aus organisatorischen Gründen bitten wir um Anmeldung an: iur@uni-duesseldorf.de
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WeiterlesenDa kommt was auf die europäischen Unternehmen zu: Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen, dazu hier die blumige Pressemitteilung
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Heute ist vom BMJ der „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften“ veröffentlicht worden. Er sieht in einem neuen § 118a AktG‑E vor, dass eine virtuelle HV optional zur Saal-Präsenz-HV durch Satzungsänderung eingeführt werden kann. Dafür werden detaillierte Vorgaben gemacht (betr. Audiovideo-Übertragung, Antrags‑, Rede- und Fragerecht der Aktionäre, hierzu auch § 130a AktG‑E). Übergangsweise (bis August 2023) können Vorstand und Aufsichtsrat eine solche VHV auch ohne Satzungsermächtigung durchführen. Damit haben die Gesellschaften die Möglichkeit, in den Hauptversammlungen 2022/2023 diese Satzungsgrundlage zu schaffen. Die vorgesehene Regelung gilt für alle Aktiengesellschaften, nicht nur für börsennotierte. Und sie gilt für alle Beschlüsse (also auch Umwandlung, Squeeze-Out, Delisting).
Die Regelungsidee des Referentenentwurfs ist grundsätzlich …
WeiterlesenWarum ins Schiedsgericht, wenn es auch beim Landgericht geht? Ja, klar, die Öffentlichkeit … . Doch im Übrigen holt die staatliche Justiz gewaltig auf: Fach- und Sprachkompetenz, flexibles Verfahren, Videoverhandlungen und vor allem die Unabhängigkeit aller Richter.
Die FAZ berichtet, Globalwafers (Taiwan) habe der Bundesregierung eine die Möglichkeit einer „goldenen Aktie“ angeboten, um deren außenwirtschaftsrechtliche Bedenken bei der geplanten Übernahme der Siltronic AG auszuräumen. „Mit einer goldenen Aktie erhielte die Bundesregierung besondere Stimmrechte” (so die FAZ). Das Bundeswirtschaftsministerium prüfe.
Die Prüfung wird rasch ergeben, dass eine solche „goldene Aktie” hierzulande nicht möglich ist. „Mehrstimmrechte sind unzulässig”. So dekretiert es (seit 1998) kurz und knapp § 12 Abs. 2 AktG. Ein „Veto-Stimmrecht”, das der Aktie die Möglichkeit verschaffen soll, Beschlüsse zu blockieren, scheitert an § 23 Abs. 5 AktG. Als einziges Privileg bliebe das Entsendungsrecht zum Aufsichtsrat, das bestimmten Aktionären (also ggf. der Bundesrepublik Deutschland) …
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