Abschlussprüfungsreformgesetz – AReG

Kurz vor Weih­nach­ten kam noch die Besche­rung durch den Regie­rungs­ent­wurf eines AReG: Ent­wurf eines Geset­zes zur Umset­zung der prü­fungs­be­zo­ge­nen Rege­lun­gen der Richt­li­nie 2014/56/EU sowie zur Aus­füh­rung der ent­spre­chen­den Vor­ga­ben der Ver­ord­nung (EU) Nr. 537/2014 im Hin­blick auf die Abschluss­prü­fung bei Unter­neh­men von öffent­li­chem Inter­esse. Vor­ge­se­hen sind ins­be­son­dere Ände­run­gen bzw. Ergän­zun­gen des HGB, des WpHG, des AktG, des GmbHG und GenG. Repa­riert wird für die SE das Ver­säum­nis betr. die Dreit­teil­bar­keit der Auf­sichts­rats­zahl (Art. 7 Nr. 2 RegE). 

Eine Lese­fas­sung (zu ändernde Vor­schrif­ten sind ange­zeigt) hat die Wirt­schafts­prü­ferkam­mer erstellt. Ein Über­blick und ein Ver­gleich der Ände­run­gen RefE-RegE fin­det sich in einem BDO-Report.

Gut — auf den Euro genau — zu wis­sen: ​…

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DIN für den Aufsichtsrat

Es ist bestimmt gut gemeint: Das Deut­sche Insti­tut für Nor­mung ver­öf­fent­licht Leit­li­nien für Geschäfts­pro­zesse in Auf­sichts­gre­mien. Die Leit­li­nien sol­len ein Refe­renz­mo­dell vor­ge­ben, sowie eine Pro­zess­land­karte des Auf­sichts­rats für Rou­ti­nen, die regel­mä­ßig im Rah­men der Über­wa­chungs­ar­beit anfal­len.” Acht Gebiete, die den Auf­sichts­rat regel­mä­ßig beschäf­ti­gen, wer­den behan­delt (von der AR-Beset­zung bis zum AR-Bericht an die HV; s. Inhalts­ver­zeich­nis).…

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Festschrift für Siegfried Elsing zum 65. Geburtstag

Dem inter­na­tio­nal täti­gen Düs­sel­dor­fer Wirt­schafts­ju­ris­ten Prof. Dr. Sieg­fried Elsing ist eine große Fest­schrift gewid­met (hrsg. von Ebke/​Olzen/​Sandrock). Sie ent­hält – den Arbeits­ge­bie­ten des Jubi­lars ent­spre­chend – ca. 70 Bei­träge zum Unter­neh­mens­recht, zum Schieds­ver­fah­rens- und Media­ti­ons­recht, zum inter­na­tio­na­len Pri­vat- und Wirt­schafts­recht sowie zur Rechtsvergleichung. 

Sieg­fried Elsing ist ein inter­na­tio­nal täti­ger Wirt­schafts­an­walt – das macht ihn ver­däch­tig. Den einen oder meh­rere der fol­gen­den Ver­dachts­gründe dürfte er im Laufe sei­ner jahr­zehn­te­lan­gen seriö­sen Berufs­aus­übung auf sich gezo­gen haben: räum­li­che Ent­fer­nung zum Man­dan­ten, Ände­run­gen von Anwei­sun­gen in letz­ter Minute, Ein­schal­tung meh­re­rer Staa­ten, Auf­tre­ten von Mit­tels­per­so­nen gegen­über dem Anwalt ohne erkenn­ba­rem Anlass und (man staune) die Ver­wen­dung kom­ple­xer recht­li­cher Kon­struk­tio­nen. Die vor­ge­nann­ten Kri­te­rien gel­ten der Finan­cial Action Task Force On Money Laun­de­ring (FATF) als

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Vorschläge zur Aktionärsrechte-RL und einer SUP-RL: Stand der Dinge

Es läuft nicht gut. Die Vor­schläge der EU-Kom­mis­sion lie­gen in einer poli­ti­schen Win­ter­starre. Die Revi­sion der Aktio­närs­rechte-RL befin­det sich im sog. Tri­log, der heute ein wei­te­res Mal in Brüs­sel statt­fin­det. Diese nicht­öf­fent­li­chen Ver­hand­lun­gen zwi­schen Rat, Kom­mis­sion und Euro­päi­schem Par­la­ment sind als schwar­zes Loch bezeich­net wor­den. Dar­aus dringt immer­hin her­vor, dass CbC” das Haupt­hemm­nis ist. Dabei han­delt es sich um die For­de­rung des EP, die Steu­er­be­richt­erstat­tung der Unter­neh­men als Coun­try by Coun­try Repor­ting” in das Gesamt­pa­ket auf­zu­neh­men. Die ande­ren Pro­blem­punkte (Vor­stands­ver­gü­tung: Bezug auf die Gehalts­struk­tur im Unter­neh­men?; Aus­ge­stal­tung der Rela­ted Party Tran­sac­tions) sind wohl auf Arbeits­ebene zu bewäl­ti­gen, wäh­rend CbC” als Poli­ti­kum gilt. Es ist auch zu ver­neh­men, dass die Luxem­bur­ger Rats­prä­si­dent­schaft andere Sor­gen …

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Arbeitnehmerbegriff gesetzlich definiert – und der GmbH-Geschäftsführer ist … ?

Ob Fremd-Geschäfts­füh­rer einer GmbH (und Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer?) einer GmbH gene­rell als Arbeit­neh­mer” anzu­se­hen sind, steht im Streit. Noch über­wie­gend wird dies ver­neint. Der EuGH hat in zwei Ent­schei­dun­gen (2011 Danosa” und 2015 Bal­kaya”) für den Anwen­dungs­be­reich der Mut­ter­schutz- und Mas­sen­ent­las­sungs­richt­li­nie einen spe­zi­fi­schen uni­ons­recht­li­chen Arbeit­neh­mer­be­griff ent­wi­ckelt, der die ein­gangs genann­ten Geschäfts­füh­rer ein­be­zieht. Jetzt legt das Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit und Sozia­les einen Refe­ren­ten­ent­wurf vor, der in Art. 2 einen neuen § 611a BGB vor­sieht. Dort soll der Arbeit­neh­mer­be­griff gesetz­lich defi­niert wer­den. Nach die­sen Kri­te­rien dürfte der Fremd-Geschäfts­füh­rer, der Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter unter­liegt und in eine fremde Arbeits­or­ga­ni­sa­tion ein­ge­glie­dert ist”, durch­weg als Arbeit­neh­mer ein­zu­ord­nen sein. Neben dem EuGH ist also auch der natio­nale Gesetz­ge­ber …

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Festschrift für Peter-Christian Müller-Graff zum 70. Geburtstag

Eine nach Inhalt und Umfang wirk­lich große Fest­schrift ist zu notie­ren: Pri­vat­recht, Wirt­schafts­recht, Ver­fas­sungs­recht — Pri­vat­in­itia­tive und Gemein­wohl­ho­ri­zonte in der euro­päi­schen Inte­gra­tion”, hrsg. von C.Stumpf, Kai­ner und Bal­dus. Geehrt wird Peter-Chris­tian Mül­ler-Graff, Pro­fes­sor für Bür­ger­li­ches Recht, Han­dels­recht und Wirt­schafts­recht, Euro­pa­recht und Rechts­ver­glei­chung in Hei­del­berg. Neben vie­len sehr inter­es­san­ten Bei­trä­gen aus dem wei­ten Feld des (euro­päi­schen) Wirtschafts(verfassungs)rechts ist auch das Gesell­schafts­recht in der FS gut ver­tre­ten, zum Beispiel: 

  • Cars­ten Schä­fer: Gesell­schaf­ter­rechte in der stra­te­gi­schen Insolvenz” 
  • Peter Hom­mel­hoff: Mehr Europa für die Euro­päi­sche Aktiengesellschaft? 
  • Chris­toph Teich­mann: Die euro­päi­sche Ver­hand­lungs­lö­sung als Impuls für das deut­sche Mitbestimmungsrecht 
  • Rein­hard Marsch-Bar­ner: Zur Rolle des Prü­fungs­aus­schus­ses nach der EU-Reform zur Abschlussprüfung 
  • Bar­bara Gru­ne­wald: Die Socie­tas Unius Per­so­nae (SUP) – wohin mit der 2. Person? 
  • Chris­tian
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