Arbeitnehmerbegriff gesetzlich definiert – und der GmbH-Geschäftsführer ist … ?

Ob Fremd-Geschäfts­füh­rer einer GmbH (und Min­der­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer?) einer GmbH gene­rell als Arbeit­neh­mer” anzu­se­hen sind, steht im Streit. Noch über­wie­gend wird dies ver­neint. Der EuGH hat in zwei Ent­schei­dun­gen (2011 Danosa” und 2015 Bal­kaya”) für den Anwen­dungs­be­reich der Mut­ter­schutz- und Mas­sen­ent­las­sungs­richt­li­nie einen spe­zi­fi­schen uni­ons­recht­li­chen Arbeit­neh­mer­be­griff ent­wi­ckelt, der die ein­gangs genann­ten Geschäfts­füh­rer ein­be­zieht. Jetzt legt das Bun­des­mi­nis­te­rium für Arbeit und Sozia­les einen Refe­ren­ten­ent­wurf vor, der in Art. 2 einen neuen § 611a BGB vor­sieht. Dort soll der Arbeit­neh­mer­be­griff gesetz­lich defi­niert wer­den. Nach die­sen Kri­te­rien dürfte der Fremd-Geschäfts­füh­rer, der Wei­sun­gen der Gesell­schaf­ter unter­liegt und in eine fremde Arbeits­or­ga­ni­sa­tion ein­ge­glie­dert ist”, durch­weg als Arbeit­neh­mer ein­zu­ord­nen sein. Neben dem EuGH ist also auch der natio­nale Gesetz­ge­ber (genauer: die geset­zes­vor­be­rei­tende Exe­ku­tive) dabei, Bas­tio­nen des her­kömm­li­chen Gesell­schafts­rechts zu schlei­fen (bewusst?).

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