Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im Öffentlichen Dienst“ (Leitlinien)

Das BMJV hat heute Leit­li­nien für das Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren” zur Geschlech­ter­quote vor­ge­stellt. Zunächst wer­den die Vor­ga­ben im Koali­ti­ons­ver­trag” wie­der­holt (s. dazu hier). Dann fol­gen Vor­stel­lun­gen dazu, wie die Quote umge­setzt wer­den soll. Es wird jeweils nach Anteils­eig­ner- und Arbeit­neh­mer­bank quo­tiert (letz­te­res ist offen­bar ein Pro­blem für Gewerk­schaf­ten). Bei Nicht­ein­hal­tung der Quote sol­len die für das min­der­re­prä­sen­tierte Geschlecht vor­ge­se­he­nen Plätze recht­lich unbe­setzt blei­ben (so. lee­rer Stuhl).” Zum Anwen­dungs­be­reich wird gesagt, es han­delt sich aus­schließ­lich um Akti­en­ge­sell­schaf­ten (AG) und Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten auf Aktien (KGaA).” Da kommt aber noch die SE hinzu … . 

Die Leit­li­nien brin­gen gegen­über den Ankün­di­gun­gen nichts Neues. Sie erschei­nen als Aus­druck der rechts­po­li­ti­schen und rechts­tech­ni­schen Pro­ble­ma­tik, einen Refe­ren­ten­ent­wurf wie ange­kün­digt

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Expert Group on Company Law (EU) – Call for Application

Die EU-Kom­mis­sion (Gene­ral­di­rek­tion Bin­nen­markt) ruft zu Bewer­bun­gen für eine offi­zi­elle Exper­ten­gruppe auf, die ins­be­son­dere die Über­ar­bei­tung der Ver­schmel­zungs­richt­li­nie beglei­ten und fer­ner die Regu­lie­rung von Unter­neh­mens­grup­pen vor­be­rei­ten soll. Die Gruppe wird aus 10 – 14 Per­so­nen für 3 Jahre bestehen. Auf­ge­for­dert wer­den Per­so­nen mit aka­de­mi­scher und/​oder beruf­li­cher Erfah­rung im Gesell­schafts­recht, nütz­lich sind wei­tere Kennt­nisse im Insol­venz­recht oder der Rechts­ver­glei­chung. Bewer­bungs­schluss ist der 4. April. 

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Freigabeverfahren (Lit.)

Mit Hilfe des Frei­ga­be­ver­fah­rens nach § 246a AktG kann einem ggf. rechts­wid­ri­gen Beschluss der Haupt­ver­samm­lung den­noch zur Bestands­kraft ver­hol­fen wer­den. Kürz­lich hat dazu ein Anwalt im Ber­li­ner Kreis bemerkt, er sei zwie­ge­spal­ten: Von Mon­tag bis Frei­tag nütze er die­ses Ver­fah­ren pro­fes­sio­nell, am Sams­tag und Sonn­tag trüge er Beden­ken. Im Fol­gen­den sei auf zwei Bücher hin­ge­wie­sen, die in die­sem Sinne als Wochen­end­lek­türe die­nen mögen. Es han­delt sich um eine Habi­li­ta­ti­ons- und um eine Dis­ser­ta­ti­ons­schrift. Ers­tere stammt von Michael Nietsch (EBS Wies­ba­den) mit dem ein­präg­sa­men Titel: Frei­ga­be­ver­fah­ren”. Die zweite Arbeit von Chris­tian Jocksch ver­fasst: Das Frei­ga­be­ver­fah­ren gem. § 246a AktG im Sys­tem des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes”. Beide Werke sind 2013 im Tübin­ger Ver­lag

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Gesetzentwurf zu Konzerninsolvenz in erster Lesung (und erster Rede)

Die erste Lesung des Gesetz­ent­wurfs zu Kon­zern­in­sol­ven­zen hat im Bun­des­tag statt­ge­fun­den. Und die erste Par­la­ments­rede (S. 1143 ff) des Kol­le­gen Hirte. Zunächst doziert er: Im Gesell­schafts­recht wird das Phä­no­men Kon­zern an zahl­rei­chen Stel­len auf­ge­grif­fen. Es begrün­det unter hier nicht wei­ter inter­es­sie­ren­den Vor­aus­set­zun­gen Durch­griffs­mög­lich­kei­ten, Haf­tung, Zurech­nung usw. Auf der Grenze zum Arbeits­recht tra­gen schließ­lich der Kon­zern­be­triebs­rat und die kon­zern­weite unter­neh­me­ri­sche Mit­be­stim­mung dem Vor­lie­gen einer Unter­neh­mens­gruppe Rech­nung.” Dann fragt er mit Blick auf die Kon­zern­in­sol­venz: Wo kon­kret liegt das Pro­blem? Fünf Fra­gen­kreise las­sen sich aus­ma­chen: ers­tens die diver­gie­rende ört­li­che Zustän­dig­keit der Insol­venz­ge­richte, wie gerade gehört; zwei­tens die Tat­sa­che, dass dann noch unter­schied­li­che Insol­venz­ver­wal­ter in den ver­schie­de­nen Ver­fah­ren tätig sind; drit­tens, dass wir es mit unter­schied­li­chen Insol­venz­mas­sen zu …

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