Freigabeverfahren (Lit.)

Mit Hilfe des Frei­ga­be­ver­fah­rens nach § 246a AktG kann einem ggf. rechts­wid­ri­gen Beschluss der Haupt­ver­samm­lung den­noch zur Bestands­kraft ver­hol­fen wer­den. Kürz­lich hat dazu ein Anwalt im Ber­li­ner Kreis bemerkt, er sei zwie­ge­spal­ten: Von Mon­tag bis Frei­tag nütze er die­ses Ver­fah­ren pro­fes­sio­nell, am Sams­tag und Sonn­tag trüge er Beden­ken. Im Fol­gen­den sei auf zwei Bücher hin­ge­wie­sen, die in die­sem Sinne als Wochen­end­lek­türe die­nen mögen. Es han­delt sich um eine Habi­li­ta­ti­ons- und um eine Dis­ser­ta­ti­ons­schrift. Ers­tere stammt von Michael Nietsch (EBS Wies­ba­den) mit dem ein­präg­sa­men Titel: Frei­ga­be­ver­fah­ren”. Die zweite Arbeit von Chris­tian Jocksch ver­fasst: Das Frei­ga­be­ver­fah­ren gem. § 246a AktG im Sys­tem des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes”. Beide Werke sind 2013 im Tübin­ger Ver­lag Mohr Sie­beck erschienen.

Nietsch greift vor allem die Abwä­gungs­klau­sel des § 246a Abs. 2 Nr. 3 als Irr­weg” an. Nach herr­schen­der Les­art ist die Grenze für die Frei­gabe die beson­dere Schwere des Rechts­ver­sto­ßes”; unter­halb die­ser Schwelle wird nach wirt­schaft­li­chen (!) Erwä­gun­gen zwi­schen dem Gesell­schafts­in­ter­esse und dem Inter­esse des Klä­gers (= Antrags­geg­ners) abge­wo­gen. Die­sem nach dem Wort­laut und Ent­ste­hungs­ge­schichte des Geset­zes nahe­lie­gen­den Kon­zept wider­spricht der Ver­fas­ser ener­gisch, auch unter Bemü­hung ver­fas­sungs- und euro­pa­recht­li­cher Argu­mente. Stets habe es um die Erfolgs­aus­sicht der die Ein­tra­gung hin­dern­den Beschluss­män­gel­klage zu gehen. Unter den Bedin­gun­gen eines Eil­ver­fah­rens sei hierzu eine Pro­gnose zu tref­fen. Nur wenn sich das Gericht dazu nicht in der Lage sieht könne hilfs­weise eine Abwä­gung erfol­gen.
à Blick ins Buch (Google)

In die­sem wich­ti­gen Punkt stimmt die Arbeit von Jocksch über­ein. Für ihn ist sogar Maß­stab für die beson­dere Schwere des Rechts­ver­sto­ßes die Erfolgs­aus­sicht der Anfech­tungs­klage im Haupt­sa­che­ver­fah­ren. Sei der Erfolg abseh­bar, dürfe kein Frei­ga­be­be­schluss erge­hen. Sofern Nich­tig­keits­gründe vor­lie­gen, könne das Voll­zugs­in­ter­esse der Gesell­schaft grund­sätz­lich nicht überwiegen.

Einen inter­es­san­ten Vor­schlag unter­brei­tet Jocksch für die Frage, ob und inwie­weit der Regis­ter­rich­ter an die Frei­ga­be­ent­schei­dung gebun­den ist. Nach gegen­wär­ti­ger Rechts­pra­xis soll der Regis­ter­rich­ter noch eigens prü­fen, soweit das OLG nicht dazu gespro­chen hat. Diese u.U. schwie­rige Arbeits­tei­lung ver­wirft der Ver­fas­ser und hält den OLG-Senat für ver­pflich­tet, bei allen Frei­ga­be­grün­den zusätz­lich die Ein­tra­gungs­fä­hig­keit des Beschlus­ses zu prü­fen (und im Tenor aus­zu­spre­chen). Ein Pro­blem ist bei die­ser Kon­struk­tion, dass im Frei­ga­be­ver­fah­ren nicht von Amts wegen ermit­telt wird. De lege ferenda plä­diert der Autor für eine Über­füh­rung in ein FamFG-Ver­fah­ren.
à Blick ins Buch (Google).

Diese knap­pen Bemer­kun­gen kön­nen nur einen klei­nen Teil der Vor­schläge und Detail­ana­ly­sen der bei­den Werke notie­ren. Sie sol­len dazu anre­gen, die jüngs­ten gewich­ti­gen Abhand­lun­gen aus der Rechts­wis­sen­schaft zur Kennt­nis zu neh­men – auch werktags.

Der Bei­trag erschien leicht gekürzt auch im Rechts­board (Handelsblatt/​Der Betrieb) am 10.3.2014.

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