72. DJT: Reform des Beschlussmängelrechts gefordert

Die wirt­schafts­recht­li­che Abtei­lung des 72. Deut­schen Juris­ten­ta­ges hat sich für eine grund­le­gende Reform des Beschluss­män­gel­rechts aus­ge­spro­chen (Beschlüsse S. 28 ff). Im Kern geht es darum, fle­xi­ble Rechts­fol­gen ein­zu­füh­ren. Die Anfech­tung feh­ler­haf­ter Beschlüsse sollte nicht alter­na­tiv­los zur Kas­sa­tion des Beschlus­ses füh­ren“ (gemeint: Nich­tig­erklä­rung ex tunc), viel­mehr kämen auch Auf­he­bung ex nunc, Scha­dens­er­satz und Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit als Feh­ler­folge in Betracht. Vor zehn Jah­ren wurde diese Fle­xi­bi­li­sie­rung vom Arbeits­kreis Beschluss­män­gel­recht vor­ge­schla­gen, jetzt hat sie die Wei­hen eines Votums des Juris­ten­tags erhalten.

Im Detail ist der DJT weit­hin den Vor­schlä­gen sei­nes Gut­ach­ters (Jens Koch) gefolgt. Für die ange­mes­sene Rechts­folge soll ein beschluss­be­zo­ge­ner Fil­ter“ (Abwä­gung Nutzen/​Gefahr und Schwere des Rechts­ver­sto­ßes) sowie ein klä­ger­be­zo­ge­ner Fil­ter“ …

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Hätten Sie es gewusst? — Schwerpunktklausur Aktienrecht 2018

Die (nicht bör­sen­no­tierte) For­tuna-AG mit Sitz in Düs­sel­dorf besteht aus 3 Aktio­nä­ren. A ist mit 60%, B und C sind mit je 20% betei­ligt. A ist Alleinvorstand.

  1. A lässt eine wei­tere Betriebs­stätte in Köln errich­ten. Das miss­fällt dem lokal­pa­trio­ti­schen B, der meint, die Arbeits­plätze soll­ten in Düs­sel­dorf geschaf­fen wer­den. Er will, dass sich alle Aktio­näre auf einer Haupt­ver­samm­lung (HV) damit befas­sen. Der Vor­stand A ver­wei­gert dies. Kann der B eine HV ein­be­ru­fen mit der Tages­ord­nung, den Köl­ner Betrieb zu schlie­ßen und den A abzuberufen?
  2. Auf der HV wird (for­mell ord­nungs­ge­mäß) ein sog. geneh­mig­tes Kapi­tal beschlos­sen; das Bezugs­recht wird kor­rekt aus­ge­schlos­sen. Dage­gen legt C Wider­spruch ein, der meint, in einer klei­nen AG mit drei Aktio­nä­ren könn­ten Kapi­tal­maß­nah­men leicht von der HV beschlos­sen wer­den, die
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Empfiehlt sich eine Reform des Beschlussmängelrechts im Gesellschaftsrecht?”

Das Gut­ach­ten von Jens Koch zum 72. Deut­schen Juris­ten­tag 2018 liegt jetzt vor.

Für das Akti­en­recht emp­fiehlt er:
1. Die Anfech­tung feh­ler­haf­ter Beschlüsse sollte nicht alter­na­tiv­los zur Kas­sa­tion des Beschlus­ses führen.
2. Aus­schlag­ge­bend für die Ent­schei­dung für oder gegen die Kas­sa­tion soll eine Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung im wei­te­ren Sinne sein.
3. Maß­geb­lich für die Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­be­ur­tei­lung ist vor­nehm­lich ein beschluss­be­zo­ge­ner Fil­ter in dem Sinne, dass die Vor- und Nach­teile der Kas­sa­tion im Lichte der Schwere des Ver­sto­ßes gegen­ein­an­der abge­wo­gen werden.
4. Es sollte auch einem unter­neh­me­risch betei­lig­ten Aktio­när ver­sagt sein, unter Beru­fung auf Baga­tell­feh­ler die Kas­sa­tion herbeizuführen.
5. Der beschluss­be­zo­gene Fil­ter bedarf einer klä­ger­be­zo­ge­nen Ergänzung.
6. Der klä­ger­be­zo­gene Fil­ter sollte (alter­na­tiv) for­mu­liert wer­den als:
a) indi­vi­du­elle Nach­teils­ab­wä­gung (der­zei­tige Gestaltung)
b) Kas­sa­ti­ons­quo­rum (emp­foh­lene Gestaltung)…

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Gibt es und was ist eine vorübergehende Entbindung” von den Aufgaben eines Vorstandsmitglieds?

Über den (ehe­ma­li­gen) Vor­stands­vor­sit­zen­den der Audi AG mel­det die Mut­ter­ge­sell­schaft, die Volks­wa­gen AG: Audi-CEO Rupert Stad­ler (wurde) auf Antrag der Staats­an­walt­schaft Mün­chen II am 18. Juni in Unter­su­chungs­haft genom­men. Stad­ler hat den Auf­sichts­rat gebe­ten, von sei­nen Auf­ga­ben im Vor­stand der AUDI AG und im Vor­stand der Volks­wa­gen AG vor­über­ge­hend ent­bun­den zu wer­den. Die Auf­sichts­räte von Volks­wa­gen und Audi haben der Bitte von Stad­ler ent­spro­chen, ihn von sei­nen Auf­ga­ben zu ent­bin­den. Die Ent­bin­dung wird vor­über­ge­hend vor­ge­nom­men, bis der Sach­ver­halt geklärt ist, der zu sei­ner Ver­haf­tung geführt hat.“

Was ist das, eine vor­über­ge­hende Ent­bin­dung“ von den Vor­stands­auf­ga­ben? Ist der Mann nun wei­ter Vor­stands­mit­glied oder ist er es nicht? Muss das Vor­gang zur Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter ange­mel­det …

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EU-Konsultation zur Durchführung der Aktionärsinformation

Die Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie mal wie­der. Jetzt in der sog. Level II-Ebene, in der es um die Ein­zel­hei­ten der Infor­ma­tion und Iden­ti­fi­ka­tion der Aktio­näre geht (Über­mitt­lung, Tech­nik, Fris­ten, For­mate, Umfang). Das klingt klein­tei­lig, ist aber für die Pra­xis ins­be­son­dere der Haupt­ver­samm­lung bör­sen­no­tier­ter Gesell­schaf­ten hoch bedeut­sam. Hier dürfte sich eini­ges ändern.

Die geplante EU-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung geht in die Kon­sul­ta­tion. 4 Wochen ist Zeit, um Stel­lung zu neh­men. Geplant ist, den Rechts­akt im Herbst 2018 zu verabschieden.…

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Identifikation und Information der Aktionäre via Blockchain

Die neue Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie will die Iden­ti­fi­zie­rung der Aktio­näre ermög­li­chen und die Kom­mu­ni­ka­tion mit ihnen ver­bes­sern. Doch wie erreicht man sie? Die Richt­li­nie sagt, indem man über die Inter­me­diäre“ geht. Die sol­len mit­tei­len, wer als Aktio­när im Depot gebucht ist und ihm die Nach­rich­ten der Gesell­schaft über­brin­gen. Prak­tisch immer gibt es bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten eine Kette von Inter­me­diä­ren, begin­nend beim Zen­tral­ver­wah­rer und über Zwi­schen­stu­fen bis hin zum letz­ten Inter­me­diär, i.d.R. eine Bank. Diese Kette kann man rauf und run­ter nut­zen für Iden­ti­fi­ka­tion und Infor­ma­tion. Aber das ist bloß in der Theo­rie so ein­fach. Zunächst muss die recht­li­che Ver­wahr­kette zu einer wirk­li­chen gemacht wer­den, indem die Soft­ware­sys­teme der Inter­me­diäre ent­spre­chend ver­knüpft wer­den. Wenn man hört, dass schon in einem Bank­haus …

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