Eckpunkte des soeben in der „Aktiengesellschaft” publizierten Vorschlags sind:
Die Fehlerkategorie der Nichtigkeit eines Beschlusses – also die Nichtigkeit von Anfang an – wird zwar beibehalten. Allerdings werden die verfahrensbezogenen Nichtigkeitsgründe klarer gefasst. Vor allem die ärgerlichen Einberufungsfehler sollen nicht mehr zur automatischen Nichtigkeit führen, wenn für einen verständigen Aktionäre klar ist, was in der Einberufung gemeint war. Außerdem wird die inhaltliche Nichtigkeit auf wirklich gravierende Fälle beschränkt, die eine Tolerierung durch die Rechtsordnung nicht dulden. Es geht mithin um Verstöße gegen die tragenden Strukturprinzipien des Aktienrechts, also beispielsweise die Abschaffung des Aufsichtsrats, die die zwingende Nichtigkeit begründen.
Die rückwirkende Vernichtung des Beschlusses – in der herkömmlichen Denkart die Kategorie der Anfechtbarkeit – kommt nur noch bei besonders schweren Beschlussmängeln in Betracht. Stattdessen erfolgt die Sanktionierung weniger schwer wiegender Beschlussmängel durch andere – nicht zuletzt im Hinblick auf die Möglichkeit einer kumulativen Anordnung – hinreichend wirksame Maßnahmen. Dazu zählt die Möglichkeit, der Gesellschaft ein Rügegeld aufzuerlegen. Außerdem kann das Gericht anordnen, dass die festgestellte Fehlerhaftigkeit des Beschlusses im Bundesanzeiger bekannt gemacht wird, also eine gewisse „Pranger-Wirkung” erzielt wird. Schließlich kann das Gericht die Beschlusswirkungen bei festgestellter Fehlerhaftigkeit des Beschlusses auch für die Zukunft aufheben. Ein geschaffenes genehmigtes Kapital könnte dann nicht mehr ausgeübt werden; soweit es bereits ausgeübt wurde, bleibt die Kapitalerhöhung wirksam. Die Möglichkeit der Differenzierung bei den Rechtsfolgen eines festgestellten Beschlussmangels beseitigt einen Kardinalfehler des geltenden Rechts: die zwingende Kassation eines fehlerhaften Beschlusses. Bei leichteren und mittelschweren Fehlern – den in der Praxis am häufigsten anzutreffenden – ist eine solche harsche Sanktion nicht angezeigt, zumal, wenn diese Klagemöglichkeit jedem Aktionär offen steht. Mit einem Katalog möglicher Sanktionen lässt sich viel geschmeidiger und effizienter auf Beschlussfehler reagieren.
S. auch die Beiträge von Kiem in der Börsenzeitung v. 3.9.2008 und von J.Vetter in Status:Recht 8/2008.
Dem Arbeitskreis Beschlussmängelrecht gehören an: Volker Butzke, Syndikus, Frankfurt am Main; Prof. Dr. Mathias Habersack, Tübingen; Dr. Peter Hemeling, Syndikus, München; Dr. Roger Kiem, LL.M., Rechtsanwalt, Frankfurt am Main; Prof. Dr. Peter O. Mülbert, Mainz; Prof. Dr. Ulrich Noack, Düsseldorf; Prof. Dr. Carsten Schäfer, Mannheim; Eberhard Stilz, Präsident des Oberlandesgerichts, Stuttgart; Dr. Jochen Vetter, Rechtsanwalt, Düsseldorf.
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