Reformüberlegungen zum GmbH-Recht — 10 Jahre nach dem MoMiG

In der GmbHR (21÷2018, R 325) befasst sich Ulrich Sei­bert mit einem Rück­blick auf 10 Jahre GmbH-Reform MoMiG” — und sehr inter­es­sant mit zukünf­ti­gen Reformschritten:

Wer weiß, was die fort­schrei­tende Digi­ta­li­sie­rung noch alles brin­gen wird. Jeden­falls wird die Online-Grün­dung der GmbH in irgend­ei­ner Form kom­men. Die Gesell­schafter­liste muss wie erwähnt in ihrer tech­ni­schen Auf­be­rei­tung an den Stan­dard des übri­gen Han­dels­re­gis­ters ange­gli­chen wer­den und auch die Ein­tra­gung muss wei­ter beschleu­nigt wer­den, wozu zuvör­derst der zeit­rau­bende Nach­weis der Ein­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals gehört. Die Han­dels­re­gis­ter­be­kannt­ma­chun­gen par­al­lel zum Ein­trag ins Unter­neh­mens­re­gis­ter – ein kla­rer Fall von Dop­pel­pu­bli­zi­tät – soll­ten ver­schlankt wer­den, und der UG (haf­tungs­be­schränkt) könnte nach zehn Jah­ren erlaubt wer­den, sich UGmbH“ zu nen­nen, schließ­lich …

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72. DJT: Reform des Beschlussmängelrechts gefordert

Die wirt­schafts­recht­li­che Abtei­lung des 72. Deut­schen Juris­ten­ta­ges hat sich für eine grund­le­gende Reform des Beschluss­män­gel­rechts aus­ge­spro­chen (Beschlüsse S. 28 ff). Im Kern geht es darum, fle­xi­ble Rechts­fol­gen ein­zu­füh­ren. Die Anfech­tung feh­ler­haf­ter Beschlüsse sollte nicht alter­na­tiv­los zur Kas­sa­tion des Beschlus­ses füh­ren“ (gemeint: Nich­tig­erklä­rung ex tunc), viel­mehr kämen auch Auf­he­bung ex nunc, Scha­dens­er­satz und Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit als Feh­ler­folge in Betracht. Vor zehn Jah­ren wurde diese Fle­xi­bi­li­sie­rung vom Arbeits­kreis Beschluss­män­gel­recht vor­ge­schla­gen, jetzt hat sie die Wei­hen eines Votums des Juris­ten­tags erhalten.

Im Detail ist der DJT weit­hin den Vor­schlä­gen sei­nes Gut­ach­ters (Jens Koch) gefolgt. Für die ange­mes­sene Rechts­folge soll ein beschluss­be­zo­ge­ner Fil­ter“ (Abwä­gung Nutzen/​Gefahr und Schwere des Rechts­ver­sto­ßes) sowie ein klä­ger­be­zo­ge­ner Fil­ter“ …

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Empfiehlt sich eine Reform des Beschlussmängelrechts im Gesellschaftsrecht?”

Das Gut­ach­ten von Jens Koch zum 72. Deut­schen Juris­ten­tag 2018 liegt jetzt vor.

Für das Akti­en­recht emp­fiehlt er:
1. Die Anfech­tung feh­ler­haf­ter Beschlüsse sollte nicht alter­na­tiv­los zur Kas­sa­tion des Beschlus­ses führen.
2. Aus­schlag­ge­bend für die Ent­schei­dung für oder gegen die Kas­sa­tion soll eine Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung im wei­te­ren Sinne sein.
3. Maß­geb­lich für die Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­be­ur­tei­lung ist vor­nehm­lich ein beschluss­be­zo­ge­ner Fil­ter in dem Sinne, dass die Vor- und Nach­teile der Kas­sa­tion im Lichte der Schwere des Ver­sto­ßes gegen­ein­an­der abge­wo­gen werden.
4. Es sollte auch einem unter­neh­me­risch betei­lig­ten Aktio­när ver­sagt sein, unter Beru­fung auf Baga­tell­feh­ler die Kas­sa­tion herbeizuführen.
5. Der beschluss­be­zo­gene Fil­ter bedarf einer klä­ger­be­zo­ge­nen Ergänzung.
6. Der klä­ger­be­zo­gene Fil­ter sollte (alter­na­tiv) for­mu­liert wer­den als:
a) indi­vi­du­elle Nach­teils­ab­wä­gung (der­zei­tige Gestaltung)
b) Kas­sa­ti­ons­quo­rum (emp­foh­lene Gestaltung)…

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Identifikation und Information der Aktionäre via Blockchain

Die neue Aktio­närs­rechte-Richt­li­nie will die Iden­ti­fi­zie­rung der Aktio­näre ermög­li­chen und die Kom­mu­ni­ka­tion mit ihnen ver­bes­sern. Doch wie erreicht man sie? Die Richt­li­nie sagt, indem man über die Inter­me­diäre“ geht. Die sol­len mit­tei­len, wer als Aktio­när im Depot gebucht ist und ihm die Nach­rich­ten der Gesell­schaft über­brin­gen. Prak­tisch immer gibt es bei bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten eine Kette von Inter­me­diä­ren, begin­nend beim Zen­tral­ver­wah­rer und über Zwi­schen­stu­fen bis hin zum letz­ten Inter­me­diär, i.d.R. eine Bank. Diese Kette kann man rauf und run­ter nut­zen für Iden­ti­fi­ka­tion und Infor­ma­tion. Aber das ist bloß in der Theo­rie so ein­fach. Zunächst muss die recht­li­che Ver­wahr­kette zu einer wirk­li­chen gemacht wer­den, indem die Soft­ware­sys­teme der Inter­me­diäre ent­spre­chend ver­knüpft wer­den. Wenn man hört, dass schon in einem Bank­haus …

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Koalitionsvereinbarung GroKo: Diverses zum Gesellschaftsrecht

Unter der Über­schrift Rechts­fol­gen der Digi­ta­li­sie­rung” wird ange­kün­digt (–> S. 131): Bei Online­re­gis­trie­run­gen von Gesell­schaf­ten set­zen wir uns – auch auf europäischer
Ebene – für effek­tive prä­ven­tive Kon­trol­len und zuver­läs­sige Iden­ti­täts­prü­fun­gen ein, um die Rich­tig­keit der Ein­tra­gun­gen und den Ver­trau­ens­schutz öffent­li­cher Regis­ter zu gewähr­leis­ten; ein­fa­che Online-Anmel­dun­gen leh­nen wir ab.”

Wei­tere Vor­ha­ben pas­sen nicht zur Über­schrift, was soll‚s:

Wir set­zen uns für eine euro­päi­sche Har­mo­ni­sie­rung der Rege­lun­gen über die grenz­über­schrei­tende Sitz­ver­le­gung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten (Sitz­ver­le­gungs
Richt­li­nie“) und die Euro­päi­sche Pri­vat­ge­sell­schaft (SPE) unter Wah­rung der Rechte der Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer ein­schließ­lich der Unter­neh­mens­mit­be­stim­mung, der Gläu­bi­ger und der Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter ein.”

Wir wer­den das Per­so­nen­ge­sell­schafts­recht refor­mie­ren und an die Anfor­de­run­gen eines moder­nen, viel­fäl­ti­gen Wirt­schafts­le­bens anpas­sen; wir wer­den eine Experten-
kom­mis­sion ein­set­zen, die …

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Staatliche Gerichte für wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten stärken”

Ja, auch die Jus­tiz steht im Wett­be­werb, ins­be­son­dere bei wirt­schafts­recht­li­chen Gegen­stän­den: mit Schieds­ge­rich­ten, außer­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren und inter­na­tio­nal mit ande­ren EU-Staa­ten, die dafür Recht­spre­chung anbie­ten” (s. auch hier). Mein Düs­sel­dor­fer Kol­lege Rupprecht Pods­zun und sein Mit­ar­bei­ter Tris­tan Roh­ner haben diese Ent­wick­lung unter­sucht (hier!). Ihr Resümee:

Die Min­de­rung des Ein­flus­ses staat­li­cher Gerichte im Wirt­schafts­recht ist kri­tisch zu beur­tei­len: Eine beson­ders wich­tige Mate­rie wird dann nicht mehr durch die Jus­tiz geprägt. Für Betrof­fene besteht die Gefahr, dass sie Ein­bu­ßen bei der Gewähr­leis­tung ihrer Rechte hin­neh­men müs­sen. Rich­te­rin­nen und Rich­ter könn­ten ihre Fähig­kei­ten nicht mehr an wirt­schaft­lich bedeut­sa­men, pro­fes­sio­nell ver­tre­te­nen Fäl­len schulen.

Hand­lungs­be­darf besteht. Im EU-Aus­land (z.B. Bel­gien, Nie­der­lande, Frank­reich) wur­den in Reak­tion auf den Bre­xit Jus­tiz­re­for­men ange­sto­ßen, um die Stand­ort­at­trak­ti­vi­tät zu stär­ken. Die Kam­mern für Han­dels­sa­chen, …

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