Reformüberlegungen zum GmbH-Recht — 10 Jahre nach dem MoMiG

In der GmbHR (21÷2018, R 325) befasst sich Ulrich Sei­bert mit einem Rück­blick auf 10 Jahre GmbH-Reform MoMiG” — und sehr inter­es­sant mit zukünf­ti­gen Reformschritten:

Wer weiß, was die fort­schrei­tende Digi­ta­li­sie­rung noch alles brin­gen wird. Jeden­falls wird die Online-Grün­dung der GmbH in irgend­ei­ner Form kom­men. Die Gesell­schafter­liste muss wie erwähnt in ihrer tech­ni­schen Auf­be­rei­tung an den Stan­dard des übri­gen Han­dels­re­gis­ters ange­gli­chen wer­den und auch die Ein­tra­gung muss wei­ter beschleu­nigt wer­den, wozu zuvör­derst der zeit­rau­bende Nach­weis der Ein­zah­lung des Stamm­ka­pi­tals gehört. Die Han­dels­re­gis­ter­be­kannt­ma­chun­gen par­al­lel zum Ein­trag ins Unter­neh­mens­re­gis­ter – ein kla­rer Fall von Dop­pel­pu­bli­zi­tät – soll­ten ver­schlankt wer­den, und der UG (haf­tungs­be­schränkt) könnte nach zehn Jah­ren erlaubt wer­den, sich UGmbH“ zu nen­nen, schließ­lich wis­sen die Rechts­an­wen­der lang­sam, dass die Rechts­form eine stamm­ka­pi­tal­arme Vari­ante der GmbH ist. Die GmbH & Co. KG sollte man zu einer ein­zi­gen Rechts­form ver­schmel­zen – ein ech­tes Bedürf­nis in der Wirt­schaft für eine Per­so­nen­ge­sell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung besteht ganz offen­sicht­lich. Die Rechts­ent­wick­lung hat die­sem Bedürf­nis durch die GmbH & Co. KG zwar ent­spro­chen, jedoch aber­wit­zig kom­pli­ziert – wozu braucht man denn bitte zwei Gesell­schaf­ten mit all ihren For­ma­lien und Publi­zi­täts­vor­schrif­ten? … Zuletzt haben wir noch die Dis­kus­sion zu einer euro­päi­schen Pri­vat­ge­sell­schaft, die von der Kom­mis­sion zwar zurück­ge­zo­gen, von der Koali­tion in Ber­lin aber erneut gefor­dert wird.”

2 Kommentare

  1. Ein­zah­lungs­nach­weis zeit­rau­bend, im Zeit­al­ter des online ban­kings? Außer­dem nicht zwin­gend, son­dern der abso­lute Ein­zel­fall, vgl. § 8 II 2 GmbHG. Wir ver­lan­gen in Char­lot­ten­burg zu 99 % kei­nen Ein­zah­lungs­nach­weis; nur wenn Indi­zien bestehen, dass Grün­der nicht zah­len kann (Ein­trag im Insol­venz­ver­zeich­nis oder Schuld­ner­ver­zeich­nis, oder 1 Euro UG grün­det 25.000 Euro GmbH), wird ein Nach­weis verlangt. 

    Übri­gens trage ich gerade eine ges­tern gegrün­dete GmbH ein, so wie viele andere Kol­le­gen in Deutsch­land auch. Soll es noch schnel­ler gehen? Am bes­ten tra­gen sich die Grün­der gleich selbst ohne Notar (und ohne anwalt­li­che Bera­tung.;) und ohne Gericht ein.; § 15 HGB ade

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