Das BilMoG in den Editorials

Zwei Edi­to­ri­als zum RefE eines Bil­MoG– gegen­sätz­li­cher könn­ten sie kaum sein. Und es ist nicht so, dass der Ältere am Alten fest­hal­ten möchte und der Jün­gere das Neue begrüßt. 

In Der Betrieb” (Nr. 48 v. 30.11.2007) wer­tet RA Prof. Dr. Dr. h.c. Cars­ten P. Claus­sen (Jahr­gang 1927): Der Gesetz­ent­wurf ist behut­sam mit sei­nen Neue­run­gen, bedäch­tig in sei­nen Ein­grif­fen in bewährte Struk­tu­ren und bringt viele ein­lei­tend erwähnte Vor­teile. 2008 wird die Hea­rings brin­gen, bei denen über Details gespro­chen wird, aber die Fun­da­men­ta­lent­schei­dun­gen nicht pro­ble­ma­ti­siert wer­den soll­ten. Damit ist der Weg frei, dass im nächs­ten Jahr das Bilanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz im Bun­des­an­zei­ger gedruckt sein wird, denn poli­tisch bewegt sich der Ent­wurf in einem neu­tra­len …

Weiterlesen

KfH ist ausschließlich funktionell zuständig für Anfechtungsklagen bei GmbH

Ein Beschluss der GmbH-Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wird durch Klage bei einer Zivil­kam­mer des Land­ge­richts Mün­chen I ange­foch­ten. Nie­mand stellt einen Antrag auf Ver­wei­sung an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen (s. § 97GVG: Wird vor der Zivil­kam­mer eine vor die Kam­mer für Han­dels­sa­chen gehö­rige Klage zur Ver­hand­lung gebracht, so ist der Rechts­streit auf Antrag des Beklag­ten an die Kam­mer für Han­dels­sa­chen zu ver­wei­sen.”). So wird im Jahr 2006 mun­ter pro­zes­siert, Beweise erho­ben etc. Dann im Mai 2007 ein Rich­ter­wech­sel. Der Neue ver­weist an die KfH, die das Ver­fah­ren aber nicht über­neh­men will. 

Das OLG Mün­chen v. 14.9.2007, 31 AR 211/07) sagt dazu: Durch den mit Wir­kung vom 1.11.2005 ein­ge­füg­ten …

Weiterlesen

Risikobegrenzungsgesetz: kritische Beschlussempfehlungen der BR-Ausschüsse

BR-Finanz­aus­schuss, Rechts­aus­schuss und Wirt­schafts­aus­schuss emp­feh­len dem Bun­des­rat (Sit­zung am 30.11.2007) eine durch­weg kri­ti­sche Stel­lung­nahme zu dem Ent­wurf eines Risi­ko­be­gren­zungs­ge­set­zes. Gene­rell wird in Frage gestellt, ob die ange­streb­ten Geset­zes­än­de­run­gen im Inter­esse des Finanz­plat­zes Deutsch­land tat­säch­lich erfor­der­lich sind”.

Ins­be­son­dere die neue Defi­ni­tion des abge­stimm­ten Ver­hal­tens22 II WpHG‑E, § 30 II WpÜG‑E) schießt über das Ziel hin­aus”. Nach dem Gesetz­ent­wurf wäre auch ein Zusam­men­wir­ken zur Erhal­tung des Sta­tus quo mel­de­pflich­tig. Ein schutz­wür­di­ges Inter­esse der Unter­neh­mens­füh­rung, ein orga­ni­sier­tes Vor­ge­hen gegen eine Umge­stal­tung der unter­neh­me­ri­schen Aus­rich­tung der Ange­bots- und Mel­de­pflicht zu unter­wer­fen, besteht jedoch nicht. Viel­mehr besteht in die­sem Falle die Gefahr, dass diese Aktio­närs­gruppe — und sei es fahr­läs­sig — …

Weiterlesen

Wyser-Pratte, die TUI und das Risikobegrenzungsgesetz

Euro am Sonn­tag berich­tet: Der US-Inves­tor Guy Wyser-Pratte berei­tet die Ein­be­ru­fung einer außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung bei der TUI AG vor. Er for­dert die Ablö­sung des Manage­ments. Die Vor­stände Fren­zel und Feu­er­hake müs­sen gefeu­ert wer­den — und zwar schnell”, sagte Wyser-Pratte. Für die Ein­be­ru­fung einer Haupt­ver­samm­lung sind fünf Pro­zent des Grund­ka­pi­tals nötig. Wyser-Pratte hält 1% der Anteile. Es gebe jedoch aus­rei­chend” Unter­stüt­zung für seine Pläne: 40% bis 50% der Inves­to­ren seien gegen Fren­zel. Die nöti­gen Stim­men zusam­men zu bekom­men, ist über­haupt kein Pro­blem”, sagte Wyser-Pratte.

Dass die Haupt­ver­samm­lung einer deut­schen AG den Vor­stand nicht feu­ern” kann, wer­den die Bera­ter dem Inves­tor schon mit­ge­teilt haben. Sie wer­den wohl auf …

Weiterlesen

Klagegewerbe im Aktienrecht: parlamentarische Anfrage und Antwort

Aus Sicht der Bun­des­re­gie­rung ist es unbe­frie­di­gend”, dass sich bei Haupt­ver­samm­lun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten eine Gruppe von pro­fes­sio­nel­len Klä­gern” her­aus­bil­det. Dies teilt die Bun­des­re­gie­rung in ihrer Ant­wort (16÷6845) auf eine Kleine Anfrage der FDP (16÷6683) mit. Der Vor­schlag, ein Kla­ge­quo­rum ein­zu­füh­ren, werde in die Prü­fung der Lösungs­vor­schläge ein­be­zo­gen”. Es stün­den die­sem Gedan­ken aller­dings gewich­tige Gegen­ar­gu­mente” ent­ge­gen: Er würde zur Auf­gabe des Anfech­tungs­rechts als Indi­vi­du­al­rechts­schutz füh­ren und würde zudem das Kla­ge­ge­werbe” nicht hin­dern, sich mit bestimm­ten Fonds zusam­men­zu­tun, um das Quo­rum zu erreichen. 

Das sind frei­lich selt­same gewich­tige Gegen­ar­gu­mente”. Selbst­ver­ständ­lich führt das Quo­rum zur Auf­gabe der Indi­vi­dual­klage, das ist ja des­sen Sinn und …

Weiterlesen