ESUG im Bundestag angenommen

Am ver­gan­ge­nen Don­ners­tag wurde das Gesetz zur wei­te­ren Erleich­te­rung der Sanie­rung von Unter­neh­men (ESUG) in drit­ter Lesung vom Deut­schen Bun­des­tag ange­nom­men. Aus unter­neh­mens­recht­li­cher Sicht ist die zen­trale Neue­rung, dass künf­tig über einen Insol­venz­plan in die Anteils­rechte der an der insol­ven­ten Gesell­schaft betei­lig­ten Per­so­nen ein­ge­grif­fen wer­den kann, ins­be­son­dere die Mög­lich­keit besteht, For­de­run­gen von Gläu­bi­gern in Anteils- oder Mit­glied­schafts­rechte am Schuld­ner umzu­wan­deln. Gegen­über dem RegE hat es (nach den Bera­tun­gen im Rechts­aus­schuss) noch wich­tige Ände­run­gen gege­ben. Flan­kie­rende Rege­lun­gen sol­len sicher­stel­len, dass der Insol­venz­plan als­bald voll­zo­gen wer­den kann. Dafür wer­den die Aus­wir­kun­gen auf Ver­träge der insol­ven­ten Gesell­schaft begrenzt und mög­li­che Abfin­dungs­an­sprü­che der Alt­ge­sell­schaf­ter limi­tiert; fer­ner wird die Beschwerde gegen den Insol­venz­plan nach dem Vor­bild des akti­en­recht­li­chen Frei­ga­be­ver­fah­rens eingeschränkt. 

Im Ein­zel­nen: Ein …

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Danosa“ in der Neuauflage Baumbach/​Hueck, GmbHG

Aus mei­ner Werk­statt (Baumbach/​Hueck, GmbHG-Kom­men­tar, 20. Aufl. in Vor­be­rei­tung für 2012), neue Rn. zu § 38 GmbHG: 

Eine Ein­schrän­kung der freien Abbe­ruf­bar­keit kann aus Rspr des EuGH fol­gen <EuGH DB 2010, 2270 Danosa”; dazu Rei­se­rer DB 2011, 2262>. GFüh­re­rin soll nicht abbe­ru­fen wer­den kön­nen, wenn Abbe­ru­fungs­ent­schei­dung auf ihrer Schwan­ger­schaft beruht u sie als Arbeit­neh­mer-GFüh­rer” gilt. Dies ist nach EuGH der Fall, wenn GFüh­re­rin der Auf­sicht eines ande­ren Organs die­ser Gesell­schaft unter­liegt und als Gegen­leis­tung für die Tätig­keit ein Ent­gelt erhält. Selbst wenn das betrof­fene Mit­glied der Unter­neh­mens­lei­tung nicht unter den vor­ge­nann­ten wei­ten ArbN-Begriff fal­len sollte, könne gleich­wohl die Abbe­ru­fung wegen Schwan­ger­schaft nur Frauen tref­fen und stelle daher eine unmit­tel­bare Dis­kri­mi­nie­rung auf …

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Sportstudio-Gesellschaft in Hessen — Gerichtsstand in England

Da will man beson­ders schlau sein, holt” sich eine bri­ti­sche Limi­ted (Stamm­ka­pi­tal gespart!) und gleich geht es los mit dem Sport­stu­dio. Lei­der zankt man sich einige Jahre spä­ter. Der mit 45%-Beteiligte wird als direc­tor” abbe­ru­fen, woge­gen er die deut­sche Gerichts­bar­keit bemüht. Wir sind nicht zustän­dig, hat diese beschie­den, am Ende der BGH (Urt. v. 12.7. – II ZR 28/10) mit Hin­weis auf Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. Geklagt wer­den mag gerne in Eng­land, dem Land des Sat­zungs­sit­zes. Der Ver­wal­tungs­sitz (das Sport­stu­dio im Kreis Hanau) spielt keine Rolle. Der Senat bekräf­tigt, dass er im Grund­satz wei­ter­hin der Sitz­theo­rie” folge. Dies gelte aber nicht für die­je­ni­gen Aus­lands­ge­sell­schaf­ten, die …

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Keine Kettenzurechnung bei der Treuhand

Wie wirkt sich ein acting in con­cert” zwi­schen Treu­ge­ber (TG) und einem Aktio­när (A) auf den Treu­hän­der (TH) aus? Dazu hat der BGH jüngst Stel­lung genom­men (Urt. v.
19.07.2011 — II ZR 246/09
). Der (ver­ein­fachte) Sach­ver­halt: A hat sein Stimm­ver­hal­ten mit TG abge­stimmt. Das hat zur Folge, dass TG die Stimm­rechte des A zuge­rech­net wer­den (§ 22 II WpHG) und eine Mel­de­pflicht bei Über­schrei­tung des Schwel­len­wer­tes besteht (§ 21 I WpHG); bei Ver­let­zung tritt ein Rechts­ver­lust ein (§ 28 WpHG). TH hat nur die eige­nen” Stimm­rechte gemel­det, die ihm aus Aktien zuste­hen, die er für TG hält. Hätte er auch die Stimm­rechte mel­den müs­sen, die …

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