Sportstudio-Gesellschaft in Hessen — Gerichtsstand in England

Da will man beson­ders schlau sein, holt” sich eine bri­ti­sche Limi­ted (Stamm­ka­pi­tal gespart!) und gleich geht es los mit dem Sport­stu­dio. Lei­der zankt man sich einige Jahre spä­ter. Der mit 45%-Beteiligte wird als direc­tor” abbe­ru­fen, woge­gen er die deut­sche Gerichts­bar­keit bemüht. Wir sind nicht zustän­dig, hat diese beschie­den, am Ende der BGH (Urt. v. 12.7. – II ZR 28/10) mit Hin­weis auf Art. 22 Nr. 2 EuGVVO. Geklagt wer­den mag gerne in Eng­land, dem Land des Sat­zungs­sit­zes. Der Ver­wal­tungs­sitz (das Sport­stu­dio im Kreis Hanau) spielt keine Rolle. Der Senat bekräf­tigt, dass er im Grund­satz wei­ter­hin der Sitz­theo­rie” folge. Dies gelte aber nicht für die­je­ni­gen Aus­lands­ge­sell­schaf­ten, die in einem Mit­glied­staat der Euro­päi­schen Union gegrün­det wor­den sind; inso­weit habe sich der Senat der Grün­dungs­theo­rie ange­schlos­sen. Es hilft auch nicht, dass der Gesell­schafts­ver­trag der Limi­ted eine Gerichts­stands­ver­ein­ba­rung ent­hielt, da die Zustän­dig­keit eine aus­schließ­li­che ist (Art. 23 Abs. 5 EuGVVO). — Die Limi­ted als Rechts­form für kleine Unter­neh­men dürfte damit noch wei­ter an Attrak­ti­vi­tät ver­lo­ren haben. Doch es gibt ja seit fast 3 Jah­ren die Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt), die sich eini­ger Beliebt­heit erfreut .. . 

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