Bundesjustizministerin zu unternehmensrechtlichen Vorhaben

Die Jus­tiz­mi­nis­te­rin wird in der heu­ti­gen FAZ von J. Jahn wie folgt zitiert: Die bis­her kaum genutzte Mög­lich­keit zur Eigen­ver­wal­tung solle erleich­tert wer­den. Auch eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung mit den Gläu­bi­gern soll geför­dert wer­den, etwa durch einen Voll­stre­ckungs­schutz. Mehr Ein­fluss dürf­ten die Gläu­bi­ger auf die Aus­wahl des Insol­venz­ver­wal­ters bekom­men, damit sie wis­sen, mit wem sie sich auf die Reise bege­ben”. Verhin­dert wer­den soll, dass meh­rere Insol­venz­ver­wal­ter im sel­ben Kon­zern unko­or­di­niert ans Werk gehen. Das Blo­cka­de­po­ten­tial” ein­zel­ner For­de­rungs­in­ha­ber, etwa bei der Umwand­lung von Fremd- in Eigen­ka­pi­tal soll besei­tigt werden.

Zu wei­te­ren Vor­ha­ben heißt es in der FAZ: Eine schär­fere Mana­ger­haf­tung … soll sich nach dem Wil­len der Minis­te­rin hin­ge­gen auf eine Ver­län­ge­rung der zivil­recht­li­chen

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Piraten NRW AG

Aus SPIE­GEL-Online:

Die Pira­ten an Rhein und Ruhr den­ken dar­über nach, eine Akti­en­ge­sell­schaft zu grün­den, um an Geld zu gelan­gen. Der Vor­stand die­ser Pira­ten-AG könnte mit Par­tei­mit­glie­dern besetzt wer­den, der Auf­sichts­rat aus dem Par­tei­vor­stand bestehen. Ziel der Unter­neh­mens­grün­dung: der Ver­kauf von Aktien, um deren Erlös der Par­tei zukom­men zu lassen.„So etwas hat die Par­tei­en­land­schaft noch nicht gese­hen. Es wäre die welt­weit erste Par­tei­ak­tie”, sagt Mat­thias Schrade, Pirat und Finanz­ana­lyst aus Düs­sel­dorf. Die Grün­dung einer Akti­en­ge­sell­schaft sei dabei ein Rou­ti­ne­vor­gang, sagt er. Bis zur Ein­tra­gung ins Han­dels­re­gis­ter dauere es im bes­ten Fall nur eine Woche. Und am Tag danach könn­ten wir theo­re­tisch die Aktien aus dem Dru­cker las­sen”, ist sich Schrade sicher.

25 Euro für eine Piraten-Aktie

Die Pira­ten-Aktie

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BDI fordert Gesetzesänderungen im Kapitalmarktrecht

Die Bun­des­mi­nis­ter für Finan­zen, Wirt­schaft und Jus­tiz haben Post vom Bun­des­ver­band der Deut­schen Indus­trie bekom­men. Der BDI hat ein Eck­punk­te­pa­pier für mehr Trans­pa­renz am Kapi­tal­markt” mit drei Kern­for­de­run­gen präsentiert: 

  • Ergän­zung der Mel­de­pflich­ten, um das Anschlei­chen” an Ziel­ge­sell­schaf­ten zu erschweren, 
  • Regu­lie­rung von Leer­ver­käu­fen: Ein­füh­rung eines Dau­er­ver­bots von nack­ten Leer­ver­käu­fen sowie Ein­füh­rung einer Mel­de­pflicht für gedeckte Leerverkäufe, 
  • Ein­füh­rung einer Offen­le­gungs­pflicht im Fall der Abstim­mung mit gelie­he­nen” Aktien (Empty Voting).
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Briefwahl und gesellschaftsbenannter Vertreter — oder: der Heizer auf der E‑Lok

Wenn Akti­en­ge­sell­schaf­ten die Brief­wahl (§ 118 Abs. 2 AktG) anbie­ten könn­ten sie auf den gesell­schafts­be­nann­ten Ver­tre­ter (§ 134 Abs. 3 S. 5 AktG) ver­zich­ten. Denn die­ser Ver­tre­ter agiert strikt wei­sungs­ge­bun­den („wie ein Bote”); er war von Anfang an (2001) ein Hilfs­kon­strukt. Da der Aktio­när via (elek­tro­ni­scher) Brief­wahl direkt abstimmt, braucht man kei­nen Ver­tre­ter zum Trans­port der Bot­schaft mehr. Aller­dings emp­fiehlt der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex (Nr. 2.3.3), dass ein gesell­schafts­be­nann­ter Ver­tre­ter instal­liert werde. Die bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wol­len ungern eine Abwei­chung erklä­ren (§ 161 AktG), wes­halb es zunächst zu einem Dop­pel­an­ge­bot kom­men dürfte. Mör­lein (Syn­di­kus bei der Münch­ner Rück) macht in einem Bei­trag in der Son­der­aus­gabe des HV-Maga­zin auf die­sen Umstand auf­merk­sam und bedau­ert, …

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Infineon-HV: Nachlese zur AR-Wahl

Die Vor­gänge bei der HV der Infi­neon AG sind dem Außen­ste­hen­den wenig durch­sich­tig. Der von Aktio­nä­ren vor­ge­schla­gene Kan­di­dat für den AR ist durch­ge­fal­len”, wäh­rend die von der Ver­wal­tung benann­ten Kan­di­da­ten gewählt wur­den. Zunächst wurde der oppo­si­tio­nelle Antrag gem. § 137 AktG mit gro­ßer Mehr­heit (64%) unter­stützt. Es stand also die Wahl des von Aktio­nä­ren Vor­ge­schla­ge­nen vor der Abstim­mung über die ande­ren Kan­di­da­ten an. Für ihn stimm­ten dann aber nur 27%. Viele insti­tu­tio­nelle Aktio­näre im Aus­land geben ihre Stim­men vorab über Platt­for­men wie die des US-Aktio­närs­dienst­leis­ters Riskmetrics ab. Falls wie bei Infi­neon die Tages­ord­nung am Tag der Haupt­ver­samm­lung geän­dert wird, ist frag­lich, ob die Stim­men ange­passt wer­den. So ver­mu­ten die Fonds um Anfüh­rer Her­mes …

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Wintersitzung der Kodex-Kommission: Arbeitsschwerpunkte 2010

Die Regie­rungs­kom­mis­sion Deut­scher Cor­po­rate Gover­nance Kodex hat am 10.2. fol­gende Arbeits­schwer­punkte 2010” beschlos­sen, die auf der Ple­nums­sit­zung Ende Mai 2010 in ent­spre­chende Emp­feh­lun­gen mün­den könnten: 

  • Kon­kre­ti­sie­rung der Emp­feh­lung für mehr Frauen und inter­na­tio­nale Exper­ten in Auf­sichts­rä­ten vorgesehen 
  • Inter­es­sen­kon­flik­ten in Auf­sichts­rä­ten vorbeugen 
  • Pro­fes­sio­na­li­sie­rung von Auf­sichts­rä­ten durch Fort- und Weiterbildung 
  • Ers­ter Bericht an die Bun­des­re­gie­rung im Herbst 2010 
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BGH zur Ordnung des Fragerechts in der HV

§ 131 Abs. 2 S. 2 AktG lau­tet: Die Sat­zung … kann den Ver­samm­lungs­lei­ter ermäch­ti­gen, das Frage- und Rede­recht des Aktio­närs zeit­lich ange­mes­sen zu beschrän­ken.” Der BGH hat heute dazu ent­schie­den: Zuläs­sig ist die Bestim­mung von ange­mes­se­nen kon­kre­ten Zeit­rah­men für die Gesamt­dauer der Haupt­ver­samm­lung und die auf den ein­zel­nen Aktio­när ent­fal­len­den Frage- und Rede­zei­ten, wel­che dann im Ein­zel­fall vom Ver­samm­lungs­lei­ter nach pflicht­ge­mä­ßem Ermes­sen zu kon­kre­ti­sie­ren sind. Eben­falls zuläs­sig ist die Ein­räu­mung der Mög­lich­keit, den Debat­ten­schluss um 22.30 Uhr anzu­ord­nen, um eine Been­di­gung der Haupt­ver­samm­lung noch am sel­ben Tag sicher­zu­stel­len. Der Ver­samm­lungs­lei­ter hat bei der Aus­übung des ihm ein­ge­räum­ten Ermes­sens die kon­kre­ten Umstän­den der Haupt­ver­samm­lung zu beach­ten. — Damit wen­det sich der II.Zivilsenat …

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