Briefwahl und gesellschaftsbenannter Vertreter — oder: der Heizer auf der E‑Lok

Wenn Akti­en­ge­sell­schaf­ten die Brief­wahl (§ 118 Abs. 2 AktG) anbie­ten könn­ten sie auf den gesell­schafts­be­nann­ten Ver­tre­ter (§ 134 Abs. 3 S. 5 AktG) ver­zich­ten. Denn die­ser Ver­tre­ter agiert strikt wei­sungs­ge­bun­den („wie ein Bote”); er war von Anfang an (2001) ein Hilfs­kon­strukt. Da der Aktio­när via (elek­tro­ni­scher) Brief­wahl direkt abstimmt, braucht man kei­nen Ver­tre­ter zum Trans­port der Bot­schaft mehr. Aller­dings emp­fiehlt der Deut­sche Cor­po­rate Gover­nance Kodex (Nr. 2.3.3), dass ein gesell­schafts­be­nann­ter Ver­tre­ter instal­liert werde. Die bör­sen­no­tier­ten Gesell­schaf­ten wol­len ungern eine Abwei­chung erklä­ren (§ 161 AktG), wes­halb es zunächst zu einem Dop­pel­an­ge­bot kom­men dürfte. Mör­lein (Syn­di­kus bei der Münch­ner Rück) macht in einem Bei­trag in der Son­der­aus­gabe des HV-Maga­zin auf die­sen Umstand auf­merk­sam und bedau­ert, dass der Kodex erneut die Mög­lich­keit, von neuen Geset­zen unein­ge­schränkt Gebrauch zu machen” einschränkt. 

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