Infineon-HV: Nachlese zur AR-Wahl

Die Vor­gänge bei der HV der Infi­neon AG sind dem Außen­ste­hen­den wenig durch­sich­tig. Der von Aktio­nä­ren vor­ge­schla­gene Kan­di­dat für den AR ist durch­ge­fal­len”, wäh­rend die von der Ver­wal­tung benann­ten Kan­di­da­ten gewählt wur­den. Zunächst wurde der oppo­si­tio­nelle Antrag gem. § 137 AktG mit gro­ßer Mehr­heit (64%) unter­stützt. Es stand also die Wahl des von Aktio­nä­ren Vor­ge­schla­ge­nen vor der Abstim­mung über die ande­ren Kan­di­da­ten an. Für ihn stimm­ten dann aber nur 27%. Viele insti­tu­tio­nelle Aktio­näre im Aus­land geben ihre Stim­men vorab über Platt­for­men wie die des US-Aktio­närs­dienst­leis­ters Riskmetrics ab. Falls wie bei Infi­neon die Tages­ord­nung am Tag der Haupt­ver­samm­lung geän­dert wird, ist frag­lich, ob die Stim­men ange­passt wer­den. So ver­mu­ten die Fonds um Anfüh­rer Her­mes sowie VIP, dass dies bei dem Gegen­an­trag für Berch­told nicht pas­siert ist. Gab es keine Wei­sung, wurde eine Stimme aber auto­ma­tisch als Nein gewer­tet.” (FTD). Die VIP (Ver­ei­ni­gung Insti­tu­tio­nelle Pri­vat­an­le­ger) schreibt in einem Rund­brief: Sehr unge­wo­ehn­lich im deut­schen Usus wurde das Abstim­mungs­za­ehl­ver­fah­ren waeh­rend der HV zwei mal geaen­dert. Die Abstim­mungs­arith­methik brachte auch alt­ge­diente Ban­ker in hef­tige Schwie­rig­kei­ten. Kein Kopf­zer­bre­chen gab es dage­gen fuer das Estab­lish­ment und ihre Bera­ter, denn sie kann­ten das Ergeb­nis schon vor der Ein­samm­lung der Stim­men, lagen doch mind. Drei­vier­tel der Stim­men aus­ser­halb des Saa­les im vir­tu­el­len Raum und waren diese schon auf die Abstim­mung inter­pre­tiert. Tatsaech­lich wurde durch die Fest­le­gung des Ver­samm­lungs­lei­ters, nur Ja- und Ent­hal­tungs­stim­men zu sam­meln, jeder Abwick­lungs­feh­ler und jede Inter­pre­ta­ti­ons­chance zuguns­ten eines NEIN (gleich pro Ver­wal­tungs-Vor­schlag) aus­geuebt.” — Wie auch immer sich das in dem kon­kre­ten Fall abge­spielt hat, er macht auf ein Pro­blem auf­merk­sam, das bei Kampf­ab­stim­mun­gen tak­tisch durch­aus ent­schei­dend sein kann: Der Vor­stand kennt durch den gesell­schafts­be­nann­ten Ver­tre­ter vorab das Stimm­ver­hal­ten wei­ter Aktio­närs­kreise. Anpas­sun­gen der Tages­ord­nung oder Umstel­lun­gen im Abstim­mungs­ver­fah­ren kön­nen dazu füh­ren, dass der strikt („wie ein Bote”) wei­sungs­ge­bun­dene Ver­tre­ter keine Klar­heit mehr dar­über hat, ob und wie er für den ver­tre­te­nen Aktio­när zu agie­ren hat (fle­xi­bler sind inso­weit Kre­dit­in­sti­tute und Aktio­närs­ver­ei­ni­gun­gen, s. § 135 Abs. 3 AktG). Mit Blick auf die neue Mög­lich­keit der Brief­wahl 118 Abs. 2 AktG) stellt sich diese Pro­ble­ma­tik noch schär­fer. Der Infor­ma­ti­ons­vor­sprung der Ver­wal­tung ver­bun­den mit ihrer rela­ti­ven Hoheit über das TO- und Abstim­mungs­pro­ze­dere ent­puppt sich so als Governance-Schwachstelle.

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