72. DJT: Reform des Beschlussmängelrechts gefordert

Die wirt­schafts­recht­li­che Abtei­lung des 72. Deut­schen Juris­ten­ta­ges hat sich für eine grund­le­gende Reform des Beschluss­män­gel­rechts aus­ge­spro­chen (Beschlüsse S. 28 ff). Im Kern geht es darum, fle­xi­ble Rechts­fol­gen ein­zu­füh­ren. Die Anfech­tung feh­ler­haf­ter Beschlüsse sollte nicht alter­na­tiv­los zur Kas­sa­tion des Beschlus­ses füh­ren“ (gemeint: Nich­tig­erklä­rung ex tunc), viel­mehr kämen auch Auf­he­bung ex nunc, Scha­dens­er­satz und Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit als Feh­ler­folge in Betracht. Vor zehn Jah­ren wurde diese Fle­xi­bi­li­sie­rung vom Arbeits­kreis Beschluss­män­gel­recht vor­ge­schla­gen, jetzt hat sie die Wei­hen eines Votums des Juris­ten­tags erhalten.

Im Detail ist der DJT weit­hin den Vor­schlä­gen sei­nes Gut­ach­ters (Jens Koch) gefolgt. Für die ange­mes­sene Rechts­folge soll ein beschluss­be­zo­ge­ner Fil­ter“ (Abwä­gung Nutzen/​Gefahr und Schwere des Rechts­ver­sto­ßes) sowie ein klä­ger­be­zo­ge­ner Fil­ter“ …

Weiterlesen

Hätten Sie es gewusst? — Schwerpunktklausur Aktienrecht 2018

Die (nicht bör­sen­no­tierte) For­tuna-AG mit Sitz in Düs­sel­dorf besteht aus 3 Aktio­nä­ren. A ist mit 60%, B und C sind mit je 20% betei­ligt. A ist Alleinvorstand.

  1. A lässt eine wei­tere Betriebs­stätte in Köln errich­ten. Das miss­fällt dem lokal­pa­trio­ti­schen B, der meint, die Arbeits­plätze soll­ten in Düs­sel­dorf geschaf­fen wer­den. Er will, dass sich alle Aktio­näre auf einer Haupt­ver­samm­lung (HV) damit befas­sen. Der Vor­stand A ver­wei­gert dies. Kann der B eine HV ein­be­ru­fen mit der Tages­ord­nung, den Köl­ner Betrieb zu schlie­ßen und den A abzuberufen?
  2. Auf der HV wird (for­mell ord­nungs­ge­mäß) ein sog. geneh­mig­tes Kapi­tal beschlos­sen; das Bezugs­recht wird kor­rekt aus­ge­schlos­sen. Dage­gen legt C Wider­spruch ein, der meint, in einer klei­nen AG mit drei Aktio­nä­ren könn­ten Kapi­tal­maß­nah­men leicht von der HV beschlos­sen wer­den, die
Weiterlesen

Festschrift für Marsch-Barner zum 75. Geburtstag

End­lich wie­der eine Fest­schrift mit vol­lem Pro­gramm im Gesell­schafts- und Kapi­tal­markt­recht! Passt treff­lich zum Geehr­ten, der als Bank­ju­rist, Rechts­an­walt und Hono­rar­pro­fes­sor wirkt(e). Eine breite Palette inter­es­san­ter Abhand­lun­gen wird gebo­ten ( – > Inhalts­ver­zeich­nis). Aktu­ell dürf­ten wegen des anste­hen­den Deut­schen Juris­ten­ta­ges die Über­le­gun­gen von Seibert/​Bulgrin zur deut­li­chen Aus­deh­nung des Frei­ga­be­ver­fah­rens” große Auf­merk­sam­keit ver­die­nen. Gleich drei Bei­träge befas­sen sich mit Pro­ble­men der GmbH-Gesell­schafter­liste (Bayer; Maier-Rei­mer; Pentz) — da ist nach wie vor Zünd­stoff vor­han­den. Und vie­les mehr, das eine loh­nende Lek­türe verspricht.…

Weiterlesen

Brexit-Prophylaxe für die deutsche” Limited

Der soeben ver­öf­fent­lichte Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes sorgt sich um die Gesell­schaf­ten nach bri­ti­schem Recht, die ihren Ver­wal­tungs­sitz in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land haben. 

Aus der Begrün­dung: Betrof­fen sind Unter­neh­men ins­be­son­dere in der Rechts­form einer pri­vate com­pany limi­ted by shares“ (Ltd.), von denen hier­zu­lande schät­zungs­weise 8 000 bis 10 000 exis­tie­ren. Mit dem Wirk­sam­wer­den des Bre­xits ver­lie­ren diese Gesell­schaf­ten ihre Nie­der­las­sungs­frei­heit und wer­den in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nicht mehr als sol­che aner­kannt. … Ziel des Geset­zes ist es, die den vom Bre­xit betrof­fe­nen Unter­neh­men zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mög­lich­kei­ten eines geord­ne­ten Wech­sels in eine inlän­di­sche Gesell­schafts­rechts­form mit beschränk­ter Haf­tung um eine zusätz­li­che Vari­ante zu erwei­tern. … Das Umwand­lungs­ge­setz (UmwG) soll in den §§ 122a ff. um Vor­schrif­ten über die Hin­ein­ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten

Weiterlesen