Brexit-Prophylaxe für die deutsche” Limited

Der soeben ver­öf­fent­lichte Refe­ren­ten­ent­wurf eines Geset­zes zur Ände­rung des Umwand­lungs­ge­set­zes sorgt sich um die Gesell­schaf­ten nach bri­ti­schem Recht, die ihren Ver­wal­tungs­sitz in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land haben. 

Aus der Begrün­dung: Betrof­fen sind Unter­neh­men ins­be­son­dere in der Rechts­form einer pri­vate com­pany limi­ted by shares“ (Ltd.), von denen hier­zu­lande schät­zungs­weise 8 000 bis 10 000 exis­tie­ren. Mit dem Wirk­sam­wer­den des Bre­xits ver­lie­ren diese Gesell­schaf­ten ihre Nie­der­las­sungs­frei­heit und wer­den in der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land nicht mehr als sol­che aner­kannt. … Ziel des Geset­zes ist es, die den vom Bre­xit betrof­fe­nen Unter­neh­men zur Ver­fü­gung ste­hen­den Mög­lich­kei­ten eines geord­ne­ten Wech­sels in eine inlän­di­sche Gesell­schafts­rechts­form mit beschränk­ter Haf­tung um eine zusätz­li­che Vari­ante zu erwei­tern. … Das Umwand­lungs­ge­setz (UmwG) soll in den §§ 122a ff. um Vor­schrif­ten über die Hin­ein­ver­schmel­zung von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten auf Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaf­ten ergänzt und die bestehen­den Vor­schrif­ten ent­spre­chend ange­passt wer­den. Dies soll den vom Bre­xit betrof­fe­nen Unter­neh­men eine Umwand­lung z. B. in eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft ermög­li­chen, an der sich – je nach Kapi­tal­aus­stat­tung der betref­fen­den Gesell­schaft – ent­we­der eine Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung (GmbH) oder eine Unter­neh­mer­ge­sell­schaft (haf­tungs­be­schränkt – UG) als per­sön­lich haf­ten­der Gesell­schaf­ter betei­li­gen könnte.” 

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