Virtuelle HV als Satzungsoption — Gesetzentwurf BMJ

Heute ist vom BMJ der Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung vir­tu­el­ler Haupt­ver­samm­lun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten“ ver­öf­fent­licht wor­den. Er sieht in einem neuen § 118a AktG‑E vor, dass eine vir­tu­elle HV optio­nal zur Saal-Prä­senz-HV durch Sat­zungs­än­de­rung ein­ge­führt wer­den kann. Dafür wer­den detail­lierte Vor­ga­ben gemacht (betr. Audio­vi­deo-Über­tra­gung, Antrags‑, Rede- und Fra­ge­recht der Aktio­näre, hierzu auch § 130a AktG‑E). Über­gangs­weise (bis August 2023) kön­nen Vor­stand und Auf­sichts­rat eine sol­che VHV auch ohne Sat­zungs­er­mäch­ti­gung durch­füh­ren. Damit haben die Gesell­schaf­ten die Mög­lich­keit, in den Haupt­ver­samm­lun­gen 2022/2023 diese Sat­zungs­grund­lage zu schaf­fen. Die vor­ge­se­hene Rege­lung gilt für alle Akti­en­ge­sell­schaf­ten, nicht nur für bör­sen­no­tierte. Und sie gilt für alle Beschlüsse (also auch Umwand­lung, Squeeze-Out, Delisting).

Die Rege­lungs­idee des Refe­ren­ten­ent­wurfs ist grund­sätz­lich …

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