Virtuelle HV als Satzungsoption — Gesetzentwurf BMJ

Heute ist vom BMJ der Ent­wurf eines Geset­zes zur Ein­füh­rung vir­tu­el­ler Haupt­ver­samm­lun­gen von Akti­en­ge­sell­schaf­ten“ ver­öf­fent­licht wor­den. Er sieht in einem neuen § 118a AktG‑E vor, dass eine vir­tu­elle HV optio­nal zur Saal-Prä­senz-HV durch Sat­zungs­än­de­rung ein­ge­führt wer­den kann. Dafür wer­den detail­lierte Vor­ga­ben gemacht (betr. Audio­vi­deo-Über­tra­gung, Antrags‑, Rede- und Fra­ge­recht der Aktio­näre, hierzu auch § 130a AktG‑E). Über­gangs­weise (bis August 2023) kön­nen Vor­stand und Auf­sichts­rat eine sol­che VHV auch ohne Sat­zungs­er­mäch­ti­gung durch­füh­ren. Damit haben die Gesell­schaf­ten die Mög­lich­keit, in den Haupt­ver­samm­lun­gen 2022/2023 diese Sat­zungs­grund­lage zu schaf­fen. Die vor­ge­se­hene Rege­lung gilt für alle Akti­en­ge­sell­schaf­ten, nicht nur für bör­sen­no­tierte. Und sie gilt für alle Beschlüsse (also auch Umwand­lung, Squeeze-Out, Delisting).

Die Rege­lungs­idee des Refe­ren­ten­ent­wurfs ist grund­sätz­lich zu begrü­ßen. Sie folgt nach der Begrün­dung des Ent­wurfs einer best prac­tice“, die einige Gesell­schaf­ten unter dem COVMG-Regime (der VHV nach Corona-Regeln) ent­wi­ckelt haben, indem sie auf die wei­test­mög­li­che Inter­ak­tion der Aktio­näre set­zen (insb. Deut­sche Bank AG). Zwei Alter­na­ti­ven sind damit ver­wor­fen wor­den: kleine Prä­senz-HV ab einem Quo­rum, im Übri­gen Zuschal­tung der Klein­ak­tio­näre; gene­relle Sat­zungs­frei­heit für die Durch­füh­rung der HV, i.E. ein Wett­be­werb der Systeme.

Das Beschluss­män­gel­recht wird nicht ange­fasst, außer der Erwei­te­rung der Anfech­tungs­aus­schlüsse für tech­ni­sche Stö­run­gen. Rechts­si­cher­heit ist auf die­sem Gebiet hoch bedeut­sam. Ange­sichts der vie­len Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen“ für die VHV, die alle­samt noch nicht gerichts­fest erprobt sind, könnte es dahin kom­men, dass von der vir­tu­el­len Vari­ante eher zöger­lich Gebrauch gemacht wird.

Da der Koali­ti­ons­ver­trag vor­sieht, wir ermög­li­chen dau­er­haft die Online-Haupt­ver­samm­lun­gen und wah­ren dabei die Aktio­närs­rechte unein­ge­schränkt“, dürfte das Vor­ha­ben zügig in einen Regie­rungs­ent­wurf und in die par­la­men­ta­ri­sche Gesetz­ge­bung münden. 

Das COVMG betrifft auch GmbH und Ver­eine. Die hier vor­ge­stellte Neu­re­ge­lung beschränkt sich jedoch auf das Akti­en­recht. Damit wird 

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