Kölner Kommentare zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

Im Jahr 2013 hat der Köl­ner Kom­men­tar zum AktG (3. Aufl.) wei­tere, wenn­gleich lang­same Fort­schritte gemacht. Erschie­nen sind im Novem­ber die Kom­men­tie­run­gen zur Nichtigkeit/​Anfechtbarkeit der Wahl von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern (§§ 250 – 252 AktG), ver­fasst von Alex­an­der Kief­ner. Soeben aus­ge­lie­fert wur­den die Erläu­te­run­gen zur Son­der­prü­fung (§§ 142 – 146 AktG), ver­fasst von Jochen Vet­ter und Oli­ver Rieckers. Neu in den KK-AktG auf­ge­nom­men wurde das Gesetz über das gesell­schafts­recht­li­che Spruch­ver­fah­ren; die Kom­men­tie­rung des SpruchG ist als Band 9 publi­ziert worden. 

In der Reihe der Köl­ner Kom­men­tare sind Bd. 4 (Euro­päi­sches Kar­tell­recht und soeben Bd. 2 (Deut­sches Kar­tell­recht) erschie­nen (Werk­her­aus­ge­ber Jan Busche und Andreas Röh­ling).

Als Neu­auf­la­gen sind der­zeit in Aus­lie­fe­rung der Köl­ner Kom­men­tar zum

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Endlich klargestellt: keine Beschallung des HV-Foyers (ergänzt)

Der BGH hat eine Wuche­rung einer sich selbst anfeu­ern­den HV-Pra­xis gekappt: Eine Über­tra­gung der Haupt­ver­samm­lung in Vor- oder Neben­räume wie den Cate­ring-Bereich, Rau­cher­ecken o.ä. wird akti­en­recht­lich nicht ver­langt.” Die Anfech­tungs­klage war u.a. dar­auf gestützt, das Teil­nah­me­recht sei wegen einer zu lei­sen Ton­über­tra­gung der HV-Ver­hand­lun­gen in die Neben­räume beein­träch­tigt gewe­sen (Deut­sche Bank AG 2011). Das weist der BGH in einem Nicht­an­nah­me­be­schluss v. 8.10.2013 (II ZR 329/12) zurück: Ins­be­son­dere besteht kein Zulas­sungs­grund zur behaup­te­ten unzu­rei­chen­den Beschal­lung des Cate­ring-Bereichs der Haupt­ver­samm­lung. Wird die Haupt­ver­samm­lung in andere Räume als den eigent­li­chen Ver­samm­lungs­raum nicht über­tra­gen, wird das Teil­nah­me­recht des anwe­sen­den Aktio­närs selbst dann nicht beein­träch­tigt, wenn die Über­tra­gung in einen so genann­ten

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