Abschied von der Partenreederei

Der Gesetz­ge­ber ist grund­sätz­lich frei darin, Rechts­for­men für die gesell­schafts­recht­li­che Asso­zia­tion anzu­bie­ten oder abzu­schaf­fen (nur kein oder ein ganz unzweck­mä­ßi­ges Ange­bot vor­zu­hal­ten wäre mit Art. 9 GG nicht ver­ein­bar). Für die­ses Jahr ist eine Strei­chung aus dem Bou­quet zu ver­zeich­nen. Die Par­ten­ree­de­rei, eine eigen­tüm­li­che Gesell­schafts­rechts­form des See­han­dels­rechts” (K. Schmidt), wird ganz abge­schafft. Die Reform des See­han­dels­rechts krem­pelt das (im Bin­nen­land wenig bekannte) Fünfte Buch des HGB gründ­lich um. 

Nicht bei­be­hal­ten wer­den sol­len die Rechts­form der Ree­de­rei (Par­ten­ree­de­rei) (§§ 489 bis 508 HGB) … Die Par­ten­ree­de­rei ist ein aus dem Mit­tel­al­ter stam­men­des Rechts­in­sti­tut, für das heute kein Bedürf­nis mehr besteht. Im Gegen­satz zu den Han­dels­ge­sell­schaf­ten ist die Par­ten­ree­de­rei sachen­recht­lich auf das Eigen­tum am Schiff …

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ZHR-Symposion 2013 zum Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht

Sind wir auf dem Wege zur rea­len Ver­bands­per­sön­lich­keit im 21. Jahr­hun­dert? Otto v. Gierke hätte seine Freude gehabt an der Dis­kus­sion auf dem dies­jäh­ri­gen ZHR-Sym­po­sion in Königstein/​T am 18./19.1. Die rund 100 Teil­neh­mer befass­ten sich am zwei­ten Tag mit Kon­zern­ver­ant­wor­tung im Wirt­schafts­ver­wal­tungs­recht” (Refe­ren­ten: Bosch, Trö­ger, Löbbe). Im Kern geht es darum, ob an das Kon­zern­un­ter­neh­men als sol­ches oder an den jewei­li­gen Rechts­trä­ger der Unter­neh­mens­ein­heit anzu­knüp­fen ist. Wem das zu rechts­theo­re­tisch” erscheint, sei dar­auf hin­ge­wie­sen, dass sich an die­ser Wei­che ent­schei­det, ob Mil­lio­nen- oder gar Mil­li­ar­den­sum­men zu zah­len sind. Stich­wort: kar­tell­recht­li­che Bebuß­ung”. Wer nach dem Ansatz des deut­schen (Konzern-)Rechts auf den Rechts­trä­ger fokus­siert, wird die Ober­ge­sell­schaft nur …

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Heute im Rechtsauschuss: die Frauenquote

Der Rechts­aus­schuss des Deut­schen Bun­des­ta­ges hielt am 16.1. eine öffent­li­che Anhö­rung über Gesetz­ent­würfe des Bun­des­ra­tes sowie der Frak­tio­nen der SPD und Grü­nen ab: För­de­rung gleich­be­rech­tig­ter Teil­habe von Frauen und Män­nern in Füh­rungs­gre­mien. Gemeint sind mit Füh­rungs­gre­mien” die Auf­sichts­räte von bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten und GmbH (soweit dort wegen der Mit­be­stim­mung obli­ga­to­risch) sowie (SPD-Ent­wurf) die Vor­stände bör­sen­no­tier­ter bzw. mit­be­stim­mungs­pflich­ti­ger Aktiengesellschaften. 

Mei­ner Mei­nung nach ist es ver­fas­sungs­wid­rig, wenn den Eigen­tü­mern pri­va­ter Unter­neh­men ein Geschlech­ter­pro­porz für die Beset­zung des Auf­sichts­ra­tes zwin­gend vor­ge­ge­ben wird. So sieht es i.E. auch die Stel­lung­nahme Hirte:

Es erge­ben sich vor allem wesent­li­che ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken vor dem Hin­ter­grund der nach Art. 14 GG gewähr­leis­te­ten Eigen­tums­ga­ran­tie. Im Hin­blick auf die Auf­sichts­räte wird das Eigen­tum an …

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Aufsichtsrat, Haftung und die Unternehmenskontrolle durch juristische Gutachten“

Uner­quick­lich sind meist Anrufe von Jour­na­lis­ten, die wis­sen wol­len: Haf­tet er jetzt oder nicht?”. Die Ant­wort, es kommt dar­auf an” ist gewiss nicht hilf­reich. Aber die Haf­tung eines Auf­sichts­rats ist eine kom­plexe Ange­le­gen­heit. Die maß­ge­bende Norm ist § 116 AktG, wonach für Sorg­falts­pflicht und Ver­ant­wort­lich­keit der Auf­sichts­rats­mit­glie­der” die Regeln für den Vor­stand sinn­ge­mäß” gel­ten. Der Auf­sichts­rat lei­tet aber nicht wie der Vor­stand die Gesell­schaft (§ 76 AktG), son­dern hat des­sen Geschäfts­füh­rung zu über­wa­chen (§ 111 I AktG). Der Sorg­falts­maß­stab ori­en­tiert sich daher an die­ser Über­wa­chungs­auf­gabe. Bei unter­neh­me­ri­schen Ent­schei­dun­gen gilt auch für den Auf­sichts­rat die Busi­ness Judgment Rule (§ 932 AktG). Unter­schiede zwi­schen obli­ga­to­ri­schem und fakul­ta­ti­ven (GmbH-)AR sind …

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MicroBilG seit 28.12.2012 in Kraft

Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (neu: § 267a HGB) kön­nen schon für den Jah­res­ab­schluss 2012 einige Erleich­te­run­gen bei Auf­stel­lung und Offen­le­gung prak­ti­zie­ren. Am 28.12.2012 ist das am Vor­tag im Bun­des­ge­setz­blatt (Nr. 61) ver­kün­dete Micro­BilG in Kraft getre­ten. Es han­delt sich um das Gesetz zur Umset­zung der Richt­li­nie 2012/6/EU des Euro­päi­schen Par­la­ments und des Rates vom 14. März 2012 zur Ände­rung der Richt­li­nie 78/660/EWG des Rates über den Jah­res­ab­schluss von Gesell­schaf­ten bestimm­ter Rechts­for­men hin­sicht­lich Kleinst­be­trie­ben (Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten-Bilanz­rechts­än­de­rungs­ge­setz).

Nähere Infor­ma­tio­nen hier: Mül­ler, Micro­BilG — das ändert sich für Kleinst­ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (Haufe-Ver­lag).

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